Krankheit während Kurzarbeit: Was Arbeitgeber dürfen

Krankheit während Kurzarbeit betrifft viele Beschäftigte in unsicheren Zeiten. Wenn man krankgeschrieben ist – kann der Chef dann trotzdem Kurzarbeit für dieselben Tage anordnen? Eine Frage, die rechtlich und praktisch mehr Klarheit verdient.

Krankheit während Kurzarbeit verstehen

Manchmal überschneiden sich zwei Systeme: die Lohnfortzahlung bei Krankheit und das Kurzarbeitergeld. In vielen Fällen, wie bei dem vorliegenden Nutzerbeispiel, wird mittwochs Kurzarbeit angekündigt – jedoch war der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits für die gesamte Woche krankgeschrieben. Die Verunsicherung ist groß: Muss man dann mit finanziellen Nachteilen rechnen?

Krankmeldung geht vor Kurzarbeit

Hier kommt § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ins Spiel. Laut Gesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf volle Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen, wenn sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind. Wichtig ist der zeitliche Zusammenhang: Wenn die Krankmeldung vor dem Beginn der Kurzarbeit vorliegt, ist die Kurzarbeit in dieser Zeit rechtlich irrelevant – der Lohnanspruch bleibt bestehen.

Das bedeutet: Wer bereits krankgeschrieben ist, bevor der Arbeitgeber Kurzarbeit für bestimmte Tage einführt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, nicht auf Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit.

Arbeitsunfähig trotz Kurzarbeitsplan

Doch was passiert, wenn die Krankmeldung erst nach Ankündigung der Kurzarbeit erfolgt? Dann gilt § 4 Abs. 3 SGB III: In diesem Fall richtet sich die Zahlungshöhe nach dem Kurzarbeitergeld, da die Erkrankung während eines bereits angeordneten Kurzarbeitszeitraums eintritt.

Hier besteht also ein entscheidender Unterschied. Im oben geschilderten Fall lag die Krankmeldung aber bereits für Montag bis Freitag vor, bevor der Chef am Mittwoch die Kurzarbeit ankündigte. Daher bleibt es beim Anspruch auf Lohnfortzahlung – der Arbeitgeber kann nicht rückwirkend Kurzarbeit “aufdrücken”.

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Lösungen bei Konflikten mit dem Arbeitgeber

Kurzarbeit ist nicht willkürlich möglich – sie setzt immer Transparenz und Zustimmung voraus. Doch was tun, wenn der Arbeitgeber sich über bestehende Krankschreibungen hinwegsetzt oder Druck ausübt?

Kommunikation und Belegpflicht

Zunächst gilt: Wer krankgeschrieben ist, sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stets rechtzeitig einreichen – idealerweise direkt am ersten Krankheitstag. Nur so lässt sich im Streitfall klar belegen, dass die Erkrankung zeitlich vor der Ankündigung der Kurzarbeit lag.

Beratung durch Arbeitsrechtsexperten

Wenn der Arbeitgeber trotz korrekter Krankmeldung die Lohnfortzahlung verweigert oder Kurzarbeit durchsetzen will, empfiehlt sich juristische Hilfe. Die meisten Fälle lassen sich mit einer klaren rechtlichen Argumentation – gestützt auf das EFZG und SGB III – außergerichtlich klären. Wird es dennoch ernst, kann das Arbeitsgericht für verbindliche Klarheit sorgen.

Relevante Gerichtsurteile

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 12 Sa 812/18) stellte klar, dass eine rückwirkende Einführung von Kurzarbeit ohne Zustimmung nicht wirksam ist. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen betont, dass Arbeitnehmer bei Krankheit nicht benachteiligt werden dürfen, nur weil zeitgleich Kurzarbeit eingeführt wurde.

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Fazit

Wer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, muss sich keine Sorgen machen, dass nachträglich Kurzarbeit für denselben Zeitraum verhängt wird – zumindest nicht wirksam. Entscheidend ist, dass die Krankschreibung vor der Ankündigung der Kurzarbeit erfolgt.

Krankheit während Kurzarbeit bleibt ein sensibles Thema, das oft Missverständnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzeugt. Umso wichtiger ist es, gesetzlich gesichert und informiert zu reagieren – denn Rechte hat man nicht nur auf dem Papier.

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FAQ

Kann Kurzarbeit während einer Krankschreibung angeordnet werden?

Grundsätzlich nein – wenn die Krankschreibung vor der Ankündigung der Kurzarbeit erfolgt ist. In diesem Fall greift der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber darf dann nicht rückwirkend für diese Tage Kurzarbeit anordnen, da die Arbeitsunfähigkeit bereits zuvor festgestellt wurde.

Was passiert, wenn die Krankschreibung erst nach der Kurzarbeitsmitteilung erfolgt?

Dann richtet sich die Leistung in der Regel nach § 4 Abs. 3 SGB III. Das heißt: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes – nicht auf die volle Lohnfortzahlung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Krankmeldung im Verhältnis zur Einführung der Kurzarbeit.

Darf der Arbeitgeber rückwirkend Kurzarbeit für bereits krankgeschriebene Tage anordnen?

Nein, das ist rechtlich nicht zulässig. Rückwirkende Anordnungen von Kurzarbeit, besonders wenn der Arbeitnehmer für diese Tage bereits krankgeschrieben war, sind unwirksam. Ein Arbeitgeber darf nur mit Zustimmung und im Voraus Kurzarbeit einführen – nie rückwirkend gegen den Willen der Beschäftigten.

Wer zahlt bei Krankheit während Kurzarbeit?

Wenn die Krankheit vor Beginn der Kurzarbeit eintritt, zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Lohn nach EFZG. Beginnt die Krankheit jedoch erst während der Kurzarbeitsphase, dann übernimmt die Krankenkasse die Zahlung auf Basis des Kurzarbeitergeldes. Das bedeutet oft: Weniger Geld als bei normaler Entgeltfortzahlung.

Was kann ich tun, wenn mein Chef mir trotz Krankmeldung Kurzarbeit einträgt?

Zunächst sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen und auf Ihre Krankmeldung hinweisen. Reicht das nicht aus, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll. In vielen Fällen helfen klare Belege und Verweise auf das EFZG sowie einschlägige Urteile (z. B. LAG Düsseldorf, 12 Sa 812/18), um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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