Kündigung im Urlaub – das klingt nicht nur unfair, sondern wirft auch knallharte rechtliche Fragen auf. Besonders, wenn du in der Probezeit bist und die Kündigung in deinen Briefkasten flattert, während du auf Reisen bist. Gilt sie dann wirklich?
Kündigung während genehmigten Urlaubs
Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine Kündigung während des Urlaubs unzulässig sei – doch das ist ein Trugschluss. Auch während eines genehmigten Urlaubs darf eine Kündigung ausgesprochen werden. Aber: Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs. Und genau hier wird es spannend.
Briefkasten und tatsächlicher Zugang
Das Arbeitsrecht ist da sehr klar: Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer „unter normalen Umständen zur Kenntnis gelangen konnte“. Das steht so zwar nicht wörtlich im Gesetz, wurde aber durch zahlreiche Urteile konkretisiert. Die juristische Grundlage dazu findet sich im § 130 BGB. Danach wird eine Willenserklärung (wie die Kündigung) erst mit Zugang wirksam.
Jetzt kommt’s: Wird ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen, gilt es grundsätzlich an diesem Tag als zugegangen, wenn mit der regulären Leerung zu rechnen war. Das ist gängige Rechtsprechung, bestätigt z. B. durch das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 687/09.
Aber was, wenn man sich im genehmigten Urlaub befindet? Laut Rechtsprechung hat man selbst dafür zu sorgen, dass der Briefkasten geleert wird. Der Urlaub schützt also nicht davor, dass die Frist abläuft – so hart das klingen mag. Eine Zustellung am 18.06.2025 gilt dann auch als Zugang am gleichen Tag, selbst wenn man die Kündigung erst am 28.06.2025 tatsächlich liest.
Nachweispflicht und Beweisprobleme
Allerdings liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss nachweisen können, dass die Kündigung tatsächlich am behaupteten Tag zuging. Ein einfacher Einwurf ohne Einschreiben, Zeuge oder Fotobeweis kann da problematisch sein. Wenn dein Arbeitgeber also keinen sicheren Nachweis hat, dass das Schreiben am 18.06.2025 eingeworfen wurde, kann man darüber streiten.
Ein weiterer interessanter Punkt: Wenn der Brief ohne Nachweis eingeworfen wurde, kann sich ein Arbeitnehmer auf einen verspäteten Zugang berufen. Doch das klappt nur, wenn man selbst glaubhaft machen kann, dass man nicht zu Hause war – z. B. durch Reiseunterlagen oder Zeugen. Genau das war hier der Fall: ein genehmigter Urlaub.
Das heißt: Wenn du beweisen kannst, dass du vom 18. bis 28.06.2025 nicht zu Hause warst und dein Arbeitgeber keinen sicheren Nachweis über den Einwurf hat, könnte der 28.06. als Zugang gelten – was die Frist um zehn Tage verlängert.
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Ein weiteres heißes Thema ist der Ärger mit der Arbeitsagentur. Bei einer Kündigung in der Probezeit wird oft gefragt: Gibt es eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Laut § 159 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder durch eigenes Verhalten den Jobverlust verursacht hat. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber während der Probezeit sieht das anders aus: Hier gibt es in der Regel keine Sperrzeit, es sei denn, es liegt eine schwere Pflichtverletzung vor. Das wurde mehrfach in der internen Fachanweisung der Bundesagentur (FW SGB III 159.1.2.1) klargestellt.
In deinem Fall – Kündigung durch den Arbeitgeber, keine Pflichtverletzung – dürfte keine Sperre folgen. Trotzdem lohnt sich ein Gespräch mit der Agentur, um Missverständnisse zu vermeiden.
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Abschließend noch ein Gedanke: In der Praxis ist es eher unüblich, dass während der Probezeit längerer Urlaub genehmigt wird. Aber es ist nicht verboten. Entscheidend ist, dass du diesen Urlaub schriftlich genehmigt bekommen hast – was hier der Fall war.
Und das heißt auch: Du hast dich korrekt verhalten. Dein Urlaub war rechtmäßig und deine Abwesenheit berechtigt. Genau deshalb darf man auch erwarten, dass eine Kündigung rechtssicher und nachvollziehbar zugestellt wird – was im Zweifel eben nicht durch einen formlosen Briefeinwurf ohne Nachweis geschieht.
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Eine Kündigung im Urlaub ist grundsätzlich möglich – aber nicht immer sofort wirksam. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung, also der Zeitpunkt, an dem sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeht oder zugehen konnte. Auch wenn man sich in einem genehmigten Urlaub befindet, bleibt man verpflichtet, für den Empfang von Post – insbesondere Kündigungen – erreichbar zu sein. Dennoch muss der Arbeitgeber nachweisen, wann genau das Schreiben eingeworfen wurde. Fehlt dieser Nachweis und kann der Arbeitnehmer durch z. B. Reisebelege nachweisen, dass er abwesend war, beginnt die Kündigungsfrist möglicherweise später. In Kombination mit der Probezeit ergibt sich hier oft ein schmaler Grat zwischen arbeitsrechtlicher Routine und möglichen Fehlerquellen, die sich auf das Arbeitslosengeld und den Kündigungszeitpunkt auswirken können. Wer ganz sicher gehen will, sollte juristischen Rat einholen und seine Kündigung im Urlaub fachlich prüfen lassen.
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Ist eine Kündigung im Urlaub überhaupt erlaubt?
Ja, eine Kündigung im Urlaub ist zulässig. Es gibt kein gesetzliches Verbot, während einer genehmigten Abwesenheit eine Kündigung auszusprechen. Entscheidend ist jedoch, wann die Kündigung als zugegangen gilt.
Was bedeutet „Zugang der Kündigung“ rechtlich genau?
Der Zugang ist erfolgt, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist – das gilt auch bei Kündigung im Urlaub, etwa durch Einwurf in den Briefkasten.
Was, wenn ich nachweislich im Urlaub war?
Wenn du beweisen kannst, dass du abwesend warst (z. B. durch Reisebelege), und der Arbeitgeber keinen klaren Zustellnachweis hat, kann der Zugang der Kündigung erst später erfolgen. Damit verschiebt sich auch das Kündigungsdatum.
Muss ich während meines Urlaubs den Briefkasten überwachen?
Laut Rechtsprechung: ja. Auch im Urlaub wird erwartet, dass man für Post erreichbar ist oder Vorkehrungen trifft – etwa durch eine bevollmächtigte Person. Sonst trägt man das Risiko einer verspäteten Reaktion.
Hat die Kündigung in der Probezeit Einfluss auf das Arbeitslosengeld?
Wird die Kündigung im Urlaub während der Probezeit vom Arbeitgeber ausgesprochen, droht in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wichtig ist, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und die Kündigung ordentlich ist.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber keinen Zustellnachweis hat?
Dann besteht eine realistische Chance, dass der Arbeitnehmer erfolgreich argumentieren kann, die Kündigung sei erst später zugegangen. Das kann sich auf das Austrittsdatum und die Bezüge auswirken – ein Detail, das nicht unterschätzt werden sollte.
Gilt eine Kündigung auch ohne Einschreiben?
Ja. Ein einfaches Einwerfen in den Briefkasten reicht grundsätzlich – aber nur, wenn der Arbeitgeber den Zugang nachweisen kann. Ohne Einschreiben oder Zeugen kann das im Streitfall schwierig werden.
Wann endet das Arbeitsverhältnis bei Zugang am 28.06.?
Wenn die Kündigung im Urlaub erst am 28.06. zugeht, beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist an diesem Tag. Das Arbeitsverhältnis würde dann frühestens am 12.07. enden.
Kann ich mich gegen die Kündigung wehren?
Rein formal ist die Kündigung während der Probezeit schwer angreifbar. Aber wenn der Zugang der Kündigung streitig ist, lohnt sich eine Prüfung. Fristen und Formalitäten sind hier entscheidend – oft geht es um jeden einzelnen Tag.
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