Berufsrisiko Fahrer Krankheit: Was gilt rechtlich?

Berufsrisiko Fahrer Krankheit – was bedeutet das für Betroffene?
Berufsrisiko Fahrer Krankheit – allein diese Wortkombination lässt viele Busfahrer aufhorchen. Denn im Alltag kann es schnell passieren, dass man sich bei der Arbeit mit einer Infektion ansteckt. Besonders im Schülerverkehr ist das Risiko hoch – aber welche Rechte haben Fahrer eigentlich, wenn sie dadurch krank werden?

Krankheit durch Schülerkontakt rechtlich einzuordnen

Wenn ein Fahrer im Rahmen seiner Tätigkeit im sogenannten freigestellten Schülerverkehr mit einem ansteckenden Kind in Kontakt kommt und sich infiziert, stellt sich die Frage: Ist das ein typisches Berufsrisiko oder eher ein allgemeines Lebensrisiko?

Diese Frage entscheidet maßgeblich darüber, ob die gesetzliche Unfallversicherung – also die Berufsgenossenschaft – zuständig ist. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII gilt ein Gesundheitsschaden dann als Arbeitsunfall, wenn er infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt. Der Beweis, dass die Krankheit genau bei der Fahrt übertragen wurde, ist jedoch in der Praxis extrem schwierig.

Abgrenzung zwischen allgemeinem Risiko und Arbeitsunfall

Läuse, Röteln oder andere übertragbare Erkrankungen sind im öffentlichen Raum keine Seltenheit. Deswegen argumentieren viele Arbeitgeber: So etwas könne einem überall passieren. Rechtlich wird das unter dem „allgemeinen Lebensrisiko“ eingeordnet – also etwas, das nicht spezifisch durch den Beruf bedingt ist.

Anders sieht es jedoch aus, wenn nachweislich ein erhöhtes Infektionsrisiko bestand – etwa weil der Fahrer direkt Kontakt zu einem sichtbar kranken Kind hatte und diese Tätigkeit nicht zur regulären Aufgabe gehörte. In so einem Fall könnte von „gefahrgeneigter Tätigkeit“ gesprochen werden, was eine Absicherung über die Berufsgenossenschaft wahrscheinlicher macht.

Lohnfortzahlung und Zuschläge bei Krankheit

Ein besonders ärgerlicher Punkt ist der Verdienstausfall. Wenn ein Fahrer wegen der Ansteckung krankgeschrieben wird, greift grundsätzlich das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG). Das heißt: Der Arbeitgeber zahlt sechs Wochen das volle Gehalt weiter – so, als wäre gearbeitet worden.

Aber Vorsicht: Zuschläge für Nachtarbeit oder Überstunden sind nicht immer abgesichert. Diese variablen Lohnbestandteile werden nur ersetzt, wenn sie regelmäßig angefallen wären. Hier kommt es sehr auf die konkrete Lohnstruktur an – und auch auf den Tarifvertrag, falls einer gilt.

Infizierte Familienmitglieder – wer haftet?

Ein Fahrer steckt sich bei einem Kind an – und dann wird auch noch die Partnerin oder das eigene Kind krank. Klingt schlimm, oder? Doch rechtlich ist das noch schwieriger zu greifen. Denn arbeitsrechtlich haftet der Arbeitgeber nicht für Ansteckungen im privaten Umfeld.

Auch Schadensersatzansprüche wegen „weiterer Ansteckung“ sind kaum durchsetzbar. In der Regel fehlt der Beweis, dass die Infektion ausschließlich durch die Arbeit entstand. Selbst wenn das Bauchgefühl klar ist – juristisch ist das eine andere Geschichte.

Rolle von Arbeits- und Tarifverträgen

Oft wird übersehen, dass im Arbeits- oder Tarifvertrag wichtige Regelungen zu solchen Situationen stehen können. Gibt es z. B. eine Gefahrenzulage? Oder besondere Gesundheitsrichtlinien im Schülerverkehr? Dann könnte ein Anspruch auf Ausgleich bestehen – vor allem bei wiederholtem Einsatz in infektiösen Situationen.

Hier lohnt sich ein genauer Blick ins Kleingedruckte. Manchmal verstecken sich dort kleine Schutzmechanismen, die in solchen Fällen bares Geld wert sein können.

Wann greift die Berufsgenossenschaft wirklich?

Ein Fall kann anerkannt werden, wenn das Ereignis eindeutig im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Der Klassiker: Der Fahrer musste auf Anweisung ein Kind ohne Maske und mit auffälligem Ausschlag transportieren – und erkrankte kurz darauf. Wenn dieser Ablauf belegt ist, kann die Berufsgenossenschaft Leistungen gewähren.

Allerdings muss der Betroffene aktiv werden: Meldung beim Arbeitgeber, ärztliche Bescheinigung, Unfallanzeige bei der BG – all das gehört zum Pflichtprogramm. Nur wer alles sauber dokumentiert, hat überhaupt eine Chance.

Fazit

Das Thema Berufsrisiko Fahrer Krankheit ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Zwar ist der Schülerverkehr Teil der beruflichen Pflicht, doch ob eine Infektion wie Röteln oder Läuse als Arbeitsunfall gilt, hängt stark von der Beweislast und den Umständen ab. Nur wenn eindeutig belegt werden kann, dass die Krankheit während der beruflichen Tätigkeit entstanden ist, besteht Aussicht auf Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Die Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz schützt zwar grundsätzlich vor Verdienstausfall – doch Zuschläge und Folgekosten, etwa bei Ansteckung von Familienangehörigen, sind meist nicht gedeckt. Letztlich liegt es auch an der vertraglichen Ausgestaltung, ob zusätzliche Ansprüche bestehen. Wer sich vor solchen Risiken schützen will, sollte aktiv Informationen einholen und seine Arbeitsbedingungen genau prüfen. Denn das Berufsrisiko Fahrer Krankheit ist zwar alltäglich – aber juristisch alles andere als selbstverständlich.

Stundenlohn bei Minijob bestimmt Arbeitsumfang 👆

FAQ

Muss der Arbeitgeber bei Krankheit durch Schüler haften?

Nur unter bestimmten Umständen. Wenn klar nachgewiesen werden kann, dass die Krankheit während der Arbeitszeit durch ein Kind übertragen wurde, kann ein Anspruch auf Leistungen bestehen – allerdings meist über die Berufsgenossenschaft, nicht direkt über den Arbeitgeber.

Zählt eine Ansteckung mit Röteln als Arbeitsunfall?

Das hängt davon ab, ob die Ansteckung eindeutig auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann. Die gesetzliche Unfallversicherung verlangt dafür klare Belege, was in der Praxis schwer umzusetzen ist.

Bekomme ich Zuschläge auch bei Krankheit ausgezahlt?

Nur, wenn sie regelmäßig angefallen wären. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wird der Lohn weitergezahlt, wie er ohne Krankheit gewesen wäre. Unregelmäßige Zuschläge oder Überstunden sind oft nicht abgesichert.

Was passiert, wenn meine Familie sich ebenfalls ansteckt?

Für Ansteckungen im privaten Umfeld haftet in der Regel niemand. Auch wenn der Ursprung im Beruf vermutet wird, sind daraus resultierende Folgekosten meist nicht ersatzfähig.

Sollte ich solche Einsätze verweigern, wenn ich mich gefährdet fühle?

Eine Verweigerung ist arbeitsrechtlich heikel. Besser ist es, auf Gefährdungen hinzuweisen und schriftlich zu dokumentieren. In besonders kritischen Fällen kann auch der Betriebsarzt oder der Betriebsrat einbezogen werden.

Arbeitsort Vertrag Auslegung: Einsatz trotz Ortsangabe möglich? 👆
0 0 votes
Article Rating
Subscribe
Notify of
guest
0 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments