Minijob im Krankengeldbezug – das klingt erstmal widersprüchlich. Wer krankgeschrieben ist, soll sich doch schonen, oder? Trotzdem fragen sich viele: Darf ich während des Krankengeldes einen Minijob oder ein Ehrenamt ausüben? Die Antwort ist komplizierter, als man denkt – und genau deshalb schauen wir hier ganz genau hin.
Beschäftigung während Krankengeldbezug
Viele Versicherte möchten auch während der Krankschreibung aktiv bleiben – sei es aus psychischen Gründen oder um den Wiedereinstieg zu erleichtern. Doch der Krankengeldbezug setzt klare Regeln.
Ziel des Krankengeldes verstehen
Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Es wird laut § 44 SGB V gezahlt, wenn man wegen Krankheit arbeitsunfähig ist und deshalb keinen Lohn mehr bekommt. Die zentrale Voraussetzung: man darf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die der Genesung entgegensteht oder sie verzögert. Das heißt aber nicht automatisch, dass jegliche Aktivität verboten ist.
Entscheidung liegt bei der Krankenkasse
Ob ein Minijob im Krankengeldbezug erlaubt ist, entscheidet im Einzelfall die Krankenkasse. Nach § 51 SGB V kann die Kasse Leistungen einstellen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Deshalb muss jede Nebentätigkeit im Vorfeld gemeldet werden – sonst droht der Verlust des Krankengeldes. Das gilt selbst dann, wenn es sich „nur“ um ein Ehrenamt oder um eine geringe Beschäftigung handelt.
Streit mit Arbeitgeber nach Eigenkündigung: Was jetzt zählt 👆Minijob oder Ehrenamt – was ist besser?
Die Frage klingt einfach, ist es aber nicht. Ob ein Minijob oder ein Ehrenamt infrage kommt, hängt stark vom Gesundheitszustand ab – und davon, wie körperlich oder psychisch belastend die Tätigkeit ist.
Ehrenamtliche Tätigkeiten mit geringen Risiken
Viele Betroffene entscheiden sich für ein Ehrenamt – sei es im Tierheim, in der Nachbarschaftshilfe oder in der Kirchengemeinde. Solche Tätigkeiten gelten als unproblematisch, solange sie den Genesungsprozess nicht stören. Die Rechtsprechung toleriert in vielen Fällen ehrenamtliche Aktivitäten, sofern sie therapeutischen Charakter haben. Eine vorherige Rücksprache mit der Krankenkasse ist dennoch Pflicht.
Minijob mit hohem Klärungsbedarf
Bei einem Minijob im Krankengeldbezug sieht die Sache komplizierter aus. Auch wenn es sich „nur“ um 520 Euro handelt, kann die Tätigkeit als Hinweis auf wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit gewertet werden. Besonders kritisch wird es, wenn der Minijob dem alten Berufsfeld ähnlich ist – denn dann fragt sich die Kasse: Wieso ist jemand arbeitsunfähig, wenn er einen vergleichbaren Job ausüben kann?
Jugendlicher stirbt nach Prügelei auf Schulhof Körperverletzung mit Todesfolge 👆Zusammenhang mit LTA-Maßnahmen
Oft stellen Versicherte gleichzeitig einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Aber was passiert, wenn man in dieser Wartezeit eine Tätigkeit aufnimmt?
LTA-Antrag schützt nicht automatisch
Ein laufender LTA-Antrag (nach § 33 SGB IX) führt nicht dazu, dass man automatisch „geschützt“ ist. Im Gegenteil: Jede Beschäftigung kann sich negativ auf die Beurteilung auswirken. Wenn sich z. B. herausstellt, dass man bereits belastende Aufgaben ausführen kann, könnte die Reha-Maßnahme als unnötig eingestuft werden.
Beschäftigung mit Reha-Ziel vereinbar?
Hier kommt es stark auf das „Wie“ an. Wer eine leichte, sinnstiftende Beschäftigung aufnimmt – etwa zwei Stunden am Tag im Sitzen – und dies gut dokumentiert, kann sogar Pluspunkte sammeln. Die Deutsche Rentenversicherung betrachtet das Engagement teilweise als Indiz für Motivation und Genesungswillen. Dennoch: ohne ärztliche Rücksprache und ohne Einbeziehung der Kasse ist das Ganze riskant.
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Psychische Belastung durch Untätigkeit ist ein reales Problem. Doch statt heimlich einen Minijob im Krankengeldbezug aufzunehmen, sollten Betroffene offen kommunizieren.
Arzt als wichtigste Ansprechperson
Bevor Sie überhaupt über Ehrenamt oder Minijob nachdenken, sollten Sie mit Ihrem behandelnden Arzt sprechen. Nur dieser kann fachlich einschätzen, ob die geplante Tätigkeit Ihrer Genesung schadet oder nicht. Das Attest ist später wichtig, falls es zu Rückfragen der Krankenkasse kommt.
Krankenkasse rechtzeitig informieren
Die Krankenkasse muss schriftlich informiert werden – idealerweise mit Tätigkeitsbeschreibung und ärztlicher Einschätzung. Wer das versäumt, riskiert nicht nur die Einstellung des Krankengeldes, sondern im schlimmsten Fall sogar Rückforderungen.
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Minijob im Krankengeldbezug ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber mit Vorsicht zu genießen. Wer während einer Krankschreibung einen Nebenjob oder ein Ehrenamt aufnehmen möchte, muss immer im Blick behalten, dass jede Tätigkeit Auswirkungen auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit haben kann. Die Krankenkasse darf gemäß § 51 SGB V Leistungen kürzen oder ganz einstellen, wenn Zweifel an der Genesung bestehen. Deshalb ist es zwingend notwendig, vorab mit dem behandelnden Arzt zu sprechen und die Krankenkasse schriftlich zu informieren. Besonders in der Übergangszeit vor einer LTA-Maßnahme ist Sensibilität gefragt – eine als sinnvoll empfundene Beschäftigung kann sonst leicht zur Stolperfalle werden. Wer jedoch offen kommuniziert und medizinisch abgesichert handelt, kann sogar positive Effekte auf die eigene Genesung erzielen, ohne den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren.
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Gilt ein Ehrenamt als Arbeitsaufnahme im Krankengeldbezug?
Ein Ehrenamt gilt nicht automatisch als Erwerbstätigkeit, kann aber trotzdem den Krankengeldanspruch gefährden, wenn es der Genesung widerspricht. Deshalb sollte die Krankenkasse auch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten informiert werden.
Darf ich einen Minijob im Krankengeldbezug ausüben?
Ein Minijob im Krankengeldbezug ist nur dann erlaubt, wenn die Tätigkeit der Genesung nicht schadet und von der Krankenkasse genehmigt wird. Ohne Zustimmung droht der Verlust des Krankengeldes.
Was passiert, wenn ich heimlich arbeite?
Wer eine Tätigkeit aufnimmt und sie der Krankenkasse nicht meldet, riskiert, dass das Krankengeld rückwirkend gestrichen wird. Bei einem Minijob im Krankengeldbezug ist Transparenz zwingend notwendig.
Muss ich mich arbeitslos melden, wenn ich eine Tätigkeit aufnehmen möchte?
Solange man weiterhin krankgeschrieben ist und Krankengeld bezieht, ist eine Arbeitslosmeldung nicht notwendig – auch nicht bei einem genehmigten Minijob oder Ehrenamt.
Kann ein Minijob im Krankengeldbezug Vorteile für die Reha haben?
Ja, wenn er leicht, gut dokumentiert und mit der Reha vereinbar ist. In solchen Fällen kann er sogar den Willen zur Teilhabe am Arbeitsleben zeigen – vorausgesetzt, Arzt und Krankenkasse stimmen zu.
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