Urlaubsanspruch TVöD Mitte Monat – diese Frage beschäftigt viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die nicht zum Monatsanfang starten. Gilt dann ein gekürzter Urlaubsanspruch? Oder besteht ein Anspruch auf das volle Jahreskontingent? Genau darum geht es in diesem Beitrag – verständlich erklärt und rechtlich abgesichert.
Rechtsgrundlagen für den Urlaubsanspruch
Wer seinen Dienst im öffentlichen Dienst antritt, fällt in der Regel unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – genauer: TVöD-V, also die Variante für die Verwaltung. Ergänzt wird dieser durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gilt. Beide enthalten klare Regelungen dazu, wann und in welchem Umfang Urlaubsansprüche entstehen.
Regelung im Bundesurlaubsgesetz
Nach § 4 BUrlG entsteht ein voller gesetzlicher Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Beginnt das Arbeitsverhältnis also am 14. April, entsteht der volle gesetzliche Anspruch am 14. Oktober. Das BUrlG sieht in § 5 außerdem vor, dass bei unterjährigem Beginn anteiliger Urlaub zu gewähren ist – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen, etwa bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte.
Sonderregelung im TVöD-V
Im Unterschied dazu enthält § 26 Abs. 2 TVöD-V eine eigene Vorschrift: Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Beschäftigte für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des tariflichen Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaubsanspruch beträgt nach § 26 Abs. 1 TVöD-V in der Regel 30 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche.
Urlaubsanspruch bei 3 Arbeitstagen richtig berechnen 👆Welche Monate zählen tatsächlich?
Genau an dieser Stelle wird es spannend. Was heißt eigentlich „voller Monat“ im Sinne des TVöD-V? Und zählt ein Beginn am 14. April schon als voller Monat – oder eben nicht?
Beginn am 14. April: volles Jahr oder nicht?
Nach ständiger Auslegung der Tarifregelungen bedeutet „voller Monat“ nicht einfach Kalendermonat, sondern ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens einem Monat. Wer also am 14. April beginnt, hat am 14. Mai den ersten vollen Monat vollendet. Insofern zählen die Monate Mai bis Dezember als volle Monate – insgesamt acht Monate. Daraus ergeben sich 8/12 des Jahresurlaubs, also 20 Tage bei 30 Tagen Jahresurlaubsanspruch.
Personalabteilungen rechnen anders?
Es kommt häufig vor, dass Personalstellen stattdessen rein kalendarisch denken: Sie lassen den April außen vor, weil er „nicht vollständig“ durchgearbeitet wurde, und zählen erst ab Mai. Diese Praxis ist aber rechtlich nicht immer haltbar, denn entscheidend ist die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, nicht die Kalendermonatsgrenze.
Betriebsurlaub keine Urlaubstage: Was darf der Chef? 👆Gesetz vs. Tarifvertrag: Was gilt?
An diesem Punkt kommt es zur Kollision zwischen Bundesrecht und Tarifrecht. Das BUrlG sieht einen Mindesturlaub von 24 Werktagen – also 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche – vor. Dieser darf laut § 13 BUrlG durch Tarifverträge grundsätzlich nicht unterschritten werden, außer in Bezug auf bestimmte Paragraphen.
Geltungserhaltende Reduktion unzulässig
Wenn also eine tarifliche Regelung im Extremfall zu einem Urlaubsanspruch führt, der unter dem gesetzlichen Mindestmaß liegt, wäre diese Regelung unzulässig. In der juristischen Literatur wird jedoch betont, dass in solchen Fällen keine „geltungserhaltende Reduktion“ erlaubt ist – also keine Umdeutung der Regel auf einen rechtlich zulässigen Rest. Vielmehr ist die gesamte Regelung dann potenziell unwirksam.
Fälligkeit Abfindung Verzug Arbeitgeber: Wann Verzug droht 👆Praktische Folgen für Beschäftigte
Was bedeutet das nun konkret für jemanden, der – wie in unserem Fall – am 14. April seinen Dienst antritt? Und wie können sich Betroffene gegenüber der Personalabteilung verhalten?
Acht Monate als Berechnungsgrundlage
Die gängige juristische Sicht ist: Entscheidend ist nicht der Kalendermonat, sondern der tatsächliche Zeitraum. Wer am 14. April startet und bis mindestens 14. Dezember im Dienst bleibt, hat acht volle Monate geleistet. Damit steht dem Beschäftigten ein anteiliger Urlaubsanspruch von 20 Tagen zu – nicht weniger.
Kommunikation mit dem Arbeitgeber
Sollte die Personalabteilung dennoch nur sieben Monate ansetzen, empfiehlt es sich, auf die tarifliche Definition des vollen Monats zu verweisen. Eine Berufung auf § 26 TVöD-V sowie die Auslegung anhand der tatsächlichen Beschäftigungsdauer ist dabei sinnvoll. Unterstützung durch den Personalrat oder die Gewerkschaft kann zusätzlich helfen, Missverständnisse auszuräumen.
Mann stirbt an inneren Blutungen nach Schlägerei Körperverletzung mit Todesfolge 👆Was gilt bei Teilzeit oder späterem Beginn?
Noch eine interessante Frage: Was passiert, wenn jemand nicht am 14., sondern erst am 20. April beginnt? Und wie sieht es bei Teilzeitbeschäftigten aus?
Arbeitsbeginn nach dem 15. eines Monats
Hier kommt es auf den Einzelfall an. In vielen Auslegungen gilt: Beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 15., kann dieser Monat unter Umständen nicht mehr als voller Monat im Sinne des TVöD gewertet werden. Wer also am 20. April startet, hat unter Umständen erst ab Juni sieben volle Monate geleistet – das ergibt nur 7/12 Urlaubsanspruch, also 17,5 Tage, abgerundet auf 17.
Teilzeitbeschäftigung
Für Teilzeitkräfte gilt grundsätzlich der gleiche Anspruch – jedoch umgerechnet auf die jeweilige Arbeitstageanzahl. Wer beispielsweise an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat bei 8/12 Urlaubsanspruch nicht 20, sondern entsprechend weniger Tage – konkret wären das 12 Tage bei einer 3-Tage-Woche.