Urlaubsanspruch TVöD Mitte Monat: Was gilt wirklich?

Urlaubsanspruch TVöD Mitte Monat – diese Frage beschäftigt viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die nicht zum Monatsanfang starten. Gilt dann ein gekürzter Urlaubsanspruch? Oder besteht ein Anspruch auf das volle Jahreskontingent? Genau darum geht es in diesem Beitrag – verständlich erklärt und rechtlich abgesichert.

Rechtsgrundlagen für den Urlaubsanspruch

Wer seinen Dienst im öffentlichen Dienst antritt, fällt in der Regel unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – genauer: TVöD-V, also die Variante für die Verwaltung. Ergänzt wird dieser durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gilt. Beide enthalten klare Regelungen dazu, wann und in welchem Umfang Urlaubsansprüche entstehen.

Regelung im Bundesurlaubsgesetz

Nach § 4 BUrlG entsteht ein voller gesetzlicher Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Beginnt das Arbeitsverhältnis also am 14. April, entsteht der volle gesetzliche Anspruch am 14. Oktober. Das BUrlG sieht in § 5 außerdem vor, dass bei unterjährigem Beginn anteiliger Urlaub zu gewähren ist – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen, etwa bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte.

Sonderregelung im TVöD-V

Im Unterschied dazu enthält § 26 Abs. 2 TVöD-V eine eigene Vorschrift: Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Beschäftigte für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des tariflichen Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaubsanspruch beträgt nach § 26 Abs. 1 TVöD-V in der Regel 30 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche.

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Welche Monate zählen tatsächlich?

Genau an dieser Stelle wird es spannend. Was heißt eigentlich „voller Monat“ im Sinne des TVöD-V? Und zählt ein Beginn am 14. April schon als voller Monat – oder eben nicht?

Beginn am 14. April: volles Jahr oder nicht?

Nach ständiger Auslegung der Tarifregelungen bedeutet „voller Monat“ nicht einfach Kalendermonat, sondern ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens einem Monat. Wer also am 14. April beginnt, hat am 14. Mai den ersten vollen Monat vollendet. Insofern zählen die Monate Mai bis Dezember als volle Monate – insgesamt acht Monate. Daraus ergeben sich 8/12 des Jahresurlaubs, also 20 Tage bei 30 Tagen Jahresurlaubsanspruch.

Personalabteilungen rechnen anders?

Es kommt häufig vor, dass Personalstellen stattdessen rein kalendarisch denken: Sie lassen den April außen vor, weil er „nicht vollständig“ durchgearbeitet wurde, und zählen erst ab Mai. Diese Praxis ist aber rechtlich nicht immer haltbar, denn entscheidend ist die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, nicht die Kalendermonatsgrenze.

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Gesetz vs. Tarifvertrag: Was gilt?

An diesem Punkt kommt es zur Kollision zwischen Bundesrecht und Tarifrecht. Das BUrlG sieht einen Mindesturlaub von 24 Werktagen – also 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche – vor. Dieser darf laut § 13 BUrlG durch Tarifverträge grundsätzlich nicht unterschritten werden, außer in Bezug auf bestimmte Paragraphen.

Geltungserhaltende Reduktion unzulässig

Wenn also eine tarifliche Regelung im Extremfall zu einem Urlaubsanspruch führt, der unter dem gesetzlichen Mindestmaß liegt, wäre diese Regelung unzulässig. In der juristischen Literatur wird jedoch betont, dass in solchen Fällen keine „geltungserhaltende Reduktion“ erlaubt ist – also keine Umdeutung der Regel auf einen rechtlich zulässigen Rest. Vielmehr ist die gesamte Regelung dann potenziell unwirksam.

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Praktische Folgen für Beschäftigte

Was bedeutet das nun konkret für jemanden, der – wie in unserem Fall – am 14. April seinen Dienst antritt? Und wie können sich Betroffene gegenüber der Personalabteilung verhalten?

Acht Monate als Berechnungsgrundlage

Die gängige juristische Sicht ist: Entscheidend ist nicht der Kalendermonat, sondern der tatsächliche Zeitraum. Wer am 14. April startet und bis mindestens 14. Dezember im Dienst bleibt, hat acht volle Monate geleistet. Damit steht dem Beschäftigten ein anteiliger Urlaubsanspruch von 20 Tagen zu – nicht weniger.

Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Sollte die Personalabteilung dennoch nur sieben Monate ansetzen, empfiehlt es sich, auf die tarifliche Definition des vollen Monats zu verweisen. Eine Berufung auf § 26 TVöD-V sowie die Auslegung anhand der tatsächlichen Beschäftigungsdauer ist dabei sinnvoll. Unterstützung durch den Personalrat oder die Gewerkschaft kann zusätzlich helfen, Missverständnisse auszuräumen.

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Was gilt bei Teilzeit oder späterem Beginn?

Noch eine interessante Frage: Was passiert, wenn jemand nicht am 14., sondern erst am 20. April beginnt? Und wie sieht es bei Teilzeitbeschäftigten aus?

Arbeitsbeginn nach dem 15. eines Monats

Hier kommt es auf den Einzelfall an. In vielen Auslegungen gilt: Beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 15., kann dieser Monat unter Umständen nicht mehr als voller Monat im Sinne des TVöD gewertet werden. Wer also am 20. April startet, hat unter Umständen erst ab Juni sieben volle Monate geleistet – das ergibt nur 7/12 Urlaubsanspruch, also 17,5 Tage, abgerundet auf 17.

Teilzeitbeschäftigung

Für Teilzeitkräfte gilt grundsätzlich der gleiche Anspruch – jedoch umgerechnet auf die jeweilige Arbeitstageanzahl. Wer beispielsweise an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat bei 8/12 Urlaubsanspruch nicht 20, sondern entsprechend weniger Tage – konkret wären das 12 Tage bei einer 3-Tage-Woche.

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Fazit

Ob ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei Arbeitsbeginn am 14. April einen anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch erhält, hängt wesentlich von der Interpretation der tariflichen und gesetzlichen Regelungen ab. Nach herrschender Meinung sind bei einem Start am 14. April acht volle Beschäftigungsmonate zu zählen, wodurch sich bei einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen ein anteiliger Anspruch von 20 Urlaubstagen ergibt. Der Urlaubsanspruch TVöD Mitte Monat darf also nicht vorschnell durch die Personalstelle verkürzt werden, wenn die tatsächliche Beschäftigungsdauer den gesetzlichen und tariflichen Anforderungen entspricht. Es lohnt sich daher, genau nachzurechnen und sich nicht mit einer pauschalen Aussage zufriedenzugeben. Wer seinen Urlaubsanspruch TVöD Mitte Monat sichern möchte, sollte bei Zweifeln rechtzeitig juristische Beratung einholen oder sich an den Personalrat wenden.

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FAQ

Zählt der April als voller Monat, wenn ich am 14. starte?

Nicht automatisch. Tariflich gilt ein voller Monat erst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis über mindestens einen Monat besteht – also erst ab dem 14. Mai. Der April wird also in der Regel nicht mitgerechnet, wohl aber ab Mai.

Wie viele Urlaubstage stehen mir dann insgesamt zu?

Bei einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen und acht vollen Monaten (Mai bis Dezember) ergeben sich 20 Tage anteiliger Urlaub. Der Urlaubsanspruch TVöD Mitte Monat wird also durch tatsächliche Beschäftigungszeit bestimmt, nicht durch den Kalender.

Was, wenn der Arbeitgeber nur sieben Monate ansetzt?

Dann sollten Sie das Gespräch suchen und auf die tarifliche Regelung in § 26 TVöD-V verweisen. Zur Not kann auch der Personalrat vermitteln oder ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) helfen.

Gilt das auch für Teilzeitkräfte?

Ja, aber der Urlaubsanspruch wird entsprechend der vereinbarten Arbeitstage pro Woche umgerechnet. Bei einer 3-Tage-Woche entspricht der anteilige Anspruch bei acht Monaten etwa 12 Tagen.

Gibt es Sonderregelungen bei späterem Arbeitsbeginn im Monat?

Ja. Wer nach dem 15. des Monats beginnt, kann unter Umständen den betreffenden Monat nicht als vollen Beschäftigungsmonat geltend machen. Das kann den Urlaubsanspruch entsprechend verringern. Daher lohnt sich immer eine individuelle Prüfung.

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