Arbeitsverhältnis gekündigt Krankheit Urlaub erklärt

Arbeitsverhältnis gekündigt Krankheit Urlaub – diese Kombination sorgt bei vielen Betroffenen für große Unsicherheit. Was passiert mit dem Lohn? Bleibt der Urlaubsanspruch bestehen? Und wer zahlt im Krankheitsfall? Gerade bei einer Eigenkündigung während einer Erkrankung sind diese Fragen oft entscheidend – sowohl emotional als auch finanziell.

Rechtliche Grundlage bei Eigenkündigung

Wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt und gleichzeitig oder kurz darauf arbeitsunfähig wird, treffen verschiedene gesetzliche Regelungen aufeinander. Das betrifft vor allem das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Wer sich hier nicht auskennt, läuft Gefahr, finanzielle Nachteile zu erleiden.

Gültigkeit der Kündigung trotz Krankheit

Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bleibt auch im Krankheitsfall wirksam. Das bedeutet: Wer etwa zum 30. Juni kündigt, scheidet auch dann zu diesem Datum aus dem Arbeitsverhältnis aus, wenn er vorher krankgeschrieben wird. Die Erkrankung ändert also nichts am Ende des Vertrags – außer es liegt eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung oder eine andere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vor.

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen lang das volle Gehalt weiterzuzahlen – auch wenn bereits gekündigt wurde. Wichtig ist dabei: Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses beginnen. In dem Fall eines zum 30. Juni gekündigten Beschäftigten, der ab dem 19. Mai krankgeschrieben wurde, besteht der Anspruch daher ohne Einschränkung.

Anspruch auf Krankengeld nach Kündigung

Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld (§ 44 SGB V). Allerdings muss der Versicherte dies aktiv beantragen – es erfolgt keine automatische Auszahlung. Wer diesen Schritt vergisst oder zu spät beantragt, riskiert Versorgungslücken.

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Umgang mit Resturlaub nach Kündigung

Viele Betroffene fragen sich: Was passiert mit dem offenen Urlaub, wenn man während der Kündigungsfrist erkrankt?

Urlaubsanspruch bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte

Laut § 5 Abs. 1c BUrlG entsteht bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Ein voller Jahresurlaub steht Beschäftigten grundsätzlich erst zu, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Juli oder später endet. Wer zum 30. Juni kündigt, hat daher – bei einer Fünf-Tage-Woche – nur Anspruch auf etwa die Hälfte des Jahresurlaubs.

Erkrankung während genehmigten Urlaubs

Wer im Urlaub krank wird, verliert diese Urlaubstage nicht. Nach § 9 BUrlG werden die Urlaubstage, an denen ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung ist jedoch eine rechtzeitige Krankmeldung sowie der Nachweis durch ein Attest.

Urlaubsabgeltung bei Kündigung

Nicht genommener Urlaub muss in Geld abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet und eine tatsächliche Freistellung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Dies regelt § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Auszahlung erfolgt dann mit der letzten Gehaltsabrechnung.

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Krankenversicherung nach Beschäftigungsende

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch die Versicherungspflicht über den Arbeitgeber – sofern keine Familienversicherung greift oder eine neue Beschäftigung folgt.

Übergang in die freiwillige Versicherung

Ist der Arbeitnehmer nicht familienversichert und auch nicht sofort anderweitig angestellt, muss er sich freiwillig versichern (§ 9 SGB V). Innerhalb eines Monats nach Ende der Pflichtversicherung kann der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Beiträge muss der Versicherte dann selbst tragen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld und Beitragspflicht

Meldet sich der Betroffene nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos, übernimmt die Agentur für Arbeit in der Regel die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Voraussetzung ist, dass eine Meldung rechtzeitig erfolgt – spätestens am ersten Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

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Konkreter Fall: Kündigung zum 30. Juni bei Klinikaufenthalt

Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni gekündigt, die Krankheit begann aber bereits am 19. Mai. Damit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis Ende Juni. Sollte die Arbeitsunfähigkeit danach weiterhin bestehen, muss Krankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden.

Auch wenn zunächst Urlaub gewährt wurde, wandelt sich dieser durch die Krankschreibung automatisch in Arbeitsunfähigkeit um – vorausgesetzt, ein ärztliches Attest liegt vor. Die verbleibenden Urlaubstage werden entweder neu gewährt (wenn der Arbeitnehmer wieder gesund wird und im Arbeitsverhältnis verbleibt) oder am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.

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Wichtige Fristen und Mitteilungspflichten

Oft scheitern Ansprüche an Formalitäten. Deshalb ist es entscheidend, die Arbeitsunfähigkeit sofort zu melden und ein ärztliches Attest innerhalb von drei Kalendertagen beim Arbeitgeber einzureichen (§ 5 EFZG). Auch der Antrag auf Krankengeld bei der Krankenkasse sollte frühzeitig gestellt werden – möglichst noch während der Lohnfortzahlung.

Bei der Urlaubsabgeltung kann es ebenfalls Fristen geben: Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 195 BGB). Eine schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber ist ratsam.

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Was Sie jetzt tun sollten

Sie oder Ihr Angehöriger befinden sich in einer ähnlichen Situation? Dann sollten Sie Folgendes sicherstellen: Besteht die Krankschreibung nachweislich ab einem Datum vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses? Wurde der Resturlaub korrekt berechnet? Liegt ein Antrag auf Krankengeld vor? Und ist die Krankenversicherung nahtlos gesichert?

Denn nur wenn alle Punkte juristisch sauber geklärt sind, lassen sich finanzielle Nachteile und Versorgungslücken verhindern. Arbeitsverhältnis gekündigt Krankheit Urlaub – dieses Thema zeigt, wie eng arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Fragen miteinander verknüpft sind. Daher lohnt sich oft der Gang zu einer fachkundigen Beratung.

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Fazit

Wer ein Arbeitsverhältnis selbst kündigt und danach krank wird, muss nicht automatisch auf Lohnfortzahlung oder Resturlaub verzichten. Entscheidend ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Kündigung, Arbeitsunfähigkeit und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Besteht zum Zeitpunkt der Krankschreibung noch ein gültiges Arbeitsverhältnis, besteht auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – und im Anschluss auf Krankengeld. Auch der Urlaub verfällt nicht einfach. Wird man während des Urlaubs krank, können die Tage gutgeschrieben oder ausgezahlt werden. Damit zeigt sich: „Arbeitsverhältnis gekündigt Krankheit Urlaub“ ist juristisch komplex, aber mit dem richtigen Wissen gut handhabbar. Im Zweifel sollten Betroffene sich zeitnah juristisch oder sozialrechtlich beraten lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und ihre Rechte vollständig zu sichern.

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FAQ

Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn ich vor Vertragsende krank werde?

Erkranken Sie vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses und liegt ein ärztliches Attest vor, werden die Urlaubstage nicht angerechnet. Sie erhalten eine Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG), wenn der Urlaub bis zum Vertragsende nicht mehr genommen werden kann.

Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit trotz Kündigung?

Ja, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt. Laut § 3 EFZG besteht bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch wenn „Arbeitsverhältnis gekündigt Krankheit Urlaub“ zutrifft.

Wer zahlt nach Ablauf der Lohnfortzahlung?

Ab der siebten Woche springt die gesetzliche Krankenkasse ein, sofern Sie gesetzlich versichert sind. Das Krankengeld muss aktiv bei der Kasse beantragt werden (§ 44 SGB V).

Verfällt mein Urlaubsanspruch bei einer Kündigung automatisch?

Nein. Auch bei einer Kündigung bleibt Ihr Anspruch auf Urlaub bestehen – er muss entweder gewährt oder ausgezahlt werden, je nach Situation. Wichtig ist, ob Sie bis zum 30. Juni oder später kündigen, da dies Einfluss auf die Höhe des Urlaubsanspruchs (§ 5 BUrlG) hat.

Muss ich mich nach der Kündigung selbst versichern?

Wenn keine neue Anstellung oder Familienversicherung folgt, müssen Sie sich freiwillig gesetzlich weiterversichern (§ 9 SGB V). Alternativ übernimmt bei Arbeitslosmeldung die Agentur für Arbeit Ihre Beiträge (§ 5 SGB V). Auch dies zeigt, wie wichtig es ist, die Folgen von „Arbeitsverhältnis gekündigt Krankheit Urlaub“ rechtzeitig zu klären.

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