Krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung Arbeitsverhältnis – allein der Begriff klingt schon kompliziert genug. Wenn man aber tatsächlich in so einer Situation steckt, fühlt es sich an, als würde einem der Boden unter den Füßen weggezogen. Gerade dann, wenn Unsicherheit herrscht: Droht mir jetzt die Kündigung, nur weil ich krank bin? Genau das klären wir in diesem Beitrag – Schritt für Schritt und mit Blick auf dein Recht.
Was genau ist eine krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung?
Wenn man länger krank ist, kann es passieren, dass man seine schulische Ausbildung für einige Zeit ruhen lassen muss. So weit, so nachvollziehbar. Die Schule – in diesem Fall eine Fachakademie – kann dann entscheiden, dass man beispielsweise erst im nächsten Schuljahr wieder einsteigen darf. Das ist keine Bestrafung, sondern meistens einfach eine organisatorische Notwendigkeit.
Doch was bedeutet das für den anderen Teil deiner Ausbildung, also dein Arbeitsverhältnis mit der Praxisstelle? Hier beginnt die rechtliche Gratwanderung.
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Im Arbeitsvertrag steht häufig etwas wie: „Das Beschäftigungsverhältnis endet, wenn der Auszubildende offiziell von der Schule ausgeschlossen wird.“ Klingt eindeutig? Nicht ganz. Denn was genau bedeutet „offizieller Ausschluss“?
Temporäre Pause ist kein Ausschluss
Ein krankheitsbedingter Ausfall – auch wenn er sich über Wochen oder Monate zieht – ist in den allermeisten Fällen kein Ausschluss im rechtlichen Sinne. Ein solcher Ausschluss müsste nämlich formal durch die Schule erklärt werden, zum Beispiel durch einen schriftlichen Bescheid über den Ausbildungsabbruch oder eine Exmatrikulation. Fehlt dieser explizite Verwaltungsakt, bleibt der Auszubildende weiterhin Teil der schulischen Ausbildung – nur eben momentan inaktiv.
Unterschied: Unterbrechung vs. Ausschluss
Hier lohnt sich ein genauer Blick. Der Begriff „Unterbrechung“ impliziert eine vorübergehende Pause. Ein „Ausschluss“ hingegen ist dauerhaft und lässt keine Rückkehr zu. Die Rechtsprechung macht diesen Unterschied deutlich – und viele Verträge orientieren sich daran.
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Jetzt wird’s spannend: Wenn keine Kündigung aus gesetzlichen Gründen möglich ist – etwa weil du nicht gegen deine Pflichten verstoßen hast – und im Vertrag steht, dass nur ein Ausschluss von der Schule eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, dann ist diese Klausel bindend.
Keine Kündigung ohne formalen Schulausschluss
Solange du nicht schriftlich von der Schule ausgeschlossen wurdest, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht beenden – zumindest nicht unter Berufung auf diese spezielle Vertragsklausel. Das hat nicht nur mit Vertragsrecht zu tun, sondern ist auch eine Frage des Vertrauensschutzes. Du sollst dich während einer Krankheitsphase nicht zusätzlich vor einer Kündigung fürchten müssen.
Sonderfall: lange Krankheitsdauer
Natürlich gibt es Ausnahmen. Bei extrem langer Krankheit kann unter Umständen doch eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung zulässig sein – Stichwort „personenbedingte Kündigung“. Diese unterliegt aber sehr engen Voraussetzungen und müsste gut begründet werden. In deinem Fall liegt die Schwelle dafür wahrscheinlich nicht vor, da die Ausbildung ohnehin wieder aufgenommen werden soll.
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Das Ganze lässt sich auch rechtlich untermauern:
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Nach § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist eine Kündigung durch den Ausbildenden nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund möglich.
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Ein solcher wichtiger Grund liegt laut ständiger Rechtsprechung (z. B. BAG, Urteil vom 12.02.2009 – 6 AZR 301/08) nur dann vor, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
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Ein vorübergehender krankheitsbedingter Ausfall zählt in der Regel nicht dazu – erst recht nicht, wenn die Schule keine endgültige Trennung vorgenommen hat.
Handlungsempfehlung für Auszubildende
Was solltest du jetzt tun? Ganz wichtig: Kommunikation ist der Schlüssel. Wenn du noch keine schriftliche Erklärung der Schule hast, fordere dir eine solche an – konkret mit dem Hinweis, dass es sich um eine Unterbrechung und nicht um einen Ausschluss handelt.
Kommunikation mit dem Praxisbetrieb
Leg diese Erklärung deinem Arbeitgeber vor. Damit verhinderst du Missverständnisse und beugst einer vorschnellen Kündigung vor. Je klarer die Sachlage für alle Beteiligten ist, desto besser kannst du dich auf deine Genesung konzentrieren.
Schriftliche Absicherung
Auch wenn es umständlich klingt: Bitte die Schule um ein offizielles Schreiben mit der Formulierung, dass „die Ausbildung aufgrund ärztlich attestierter Krankheit temporär unterbrochen“ wurde und „kein Ausschluss im Sinne des § 22 BBiG vorliegt“. So ein Schreiben kann im Zweifel vor Gericht Gold wert sein.
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Falls dein Arbeitgeber dennoch eine Kündigung ausspricht oder dir gegenüber entsprechende Andeutungen macht, solltest du nicht zögern, rechtlichen Rat einzuholen. Viele Auszubildende unterschätzen ihre Rechte – oder glauben, sie hätten als „Schulabbrecher“ keine Chance. Doch das Gegenteil ist der Fall: Das Gesetz schützt dich, wenn du dir nichts zuschulden kommen lässt.
Rückwirkende Vertragsänderung nach Kündigung? 👆Fazit
Eine krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung ist aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht gleichzusetzen mit einem offiziellen Ausschluss von der Schule. Solange kein formeller Bescheid über einen endgültigen Ausschluss vorliegt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen – auch dann, wenn die Fachakademie eine vorübergehende Pause vorschlägt. Entscheidend ist, dass der Begriff „Ausschluss“ im Sinne der Vertragsklausel eine dauerhafte Trennung meint, nicht jedoch eine medizinisch notwendige Pause. Für Auszubildende bedeutet das: Solange die Schule euch nicht schriftlich und endgültig ausschließt, darf der Träger euch nicht einfach kündigen. Klare Kommunikation mit Schule und Praxisstelle sowie eine schriftliche Bestätigung der Unterbrechung schaffen zusätzliche Sicherheit. Wer sich unsicher fühlt, sollte rechtzeitig juristische Hilfe in Anspruch nehmen, um seine Rechte zu schützen.
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Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, obwohl ich nur krankheitsbedingt fehle?
Nein, eine krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung allein reicht nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen – es sei denn, es liegt ein formeller Ausschluss der Schule vor.
Zählt eine temporäre Pause durch Krankheit als „Ausschluss“ im Vertrag?
Nein, eine Krankheitsunterbrechung ist nicht gleichzusetzen mit einem Ausschluss im Sinne des Vertrags. Ein Ausschluss muss formell und schriftlich erfolgen.
Was kann ich tun, wenn die Praxisstelle trotzdem kündigen möchte?
Verlange von der Schule eine schriftliche Bestätigung, dass es sich nur um eine Unterbrechung handelt. Lege dieses Schreiben der Praxisstelle vor und suche notfalls rechtlichen Beistand.
Gilt der Schutz auch, wenn die Unterbrechung ein ganzes Schuljahr betrifft?
Ja, solange die Schule dich nicht offiziell und endgültig ausschließt, handelt es sich um eine rechtlich zulässige Unterbrechung – unabhängig von der Dauer.
Muss ich die Praxis über die Schulentscheidung informieren?
Ja, du solltest deinen Arbeitgeber transparent über die schulische Entscheidung informieren und das entsprechende Schreiben über die Unterbrechung beilegen.
Gibt es ein Gesetz, das mich in dieser Situation schützt?
Ja, § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) schützt Auszubildende vor willkürlicher Kündigung. Eine Kündigung nach der Probezeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Kann eine lange Krankheitsdauer doch zur Kündigung führen?
Nur unter sehr engen Voraussetzungen. Eine sogenannte personenbedingte Kündigung wegen langer Krankheit ist möglich, aber nur bei erheblicher Dauer und nach sorgfältiger Prüfung.
Ist eine Exmatrikulation dasselbe wie ein Ausschluss?
Ja, eine Exmatrikulation oder ein offizieller Bescheid über den Abbruch der Ausbildung zählt als Ausschluss – und könnte die Grundlage für eine Vertragskündigung sein.
Welche Rolle spielt der Vertrag mit der Praxisstelle?
Der Arbeitsvertrag bestimmt, unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis endet. In deinem Fall: Nur bei Ausschluss durch die Schule – also ist diese Klausel entscheidend.
Sollte ich rechtlichen Rat einholen, bevor ich etwas unterschreibe?
Unbedingt. Gerade bei Kündigungen oder einvernehmlichen Aufhebungsverträgen solltest du vorher juristischen Rat einholen, um keine Nachteile zu erleiden.
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