Urlaub ist nicht nur Erholung, sondern auch bares Geld wert – besonders, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn man wegen Mobbing krankgeschrieben ist, kündigt und noch Urlaubstage übrig hat? Genau um diesen Fall geht es bei der Auszahlung Urlaubstage nach Kündigung.
Mobbing, Krankschreibung und Kündigung – ein realistischer Fall
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Eine Arbeitnehmerin fühlt sich am Arbeitsplatz gemobbt. Die psychische Belastung ist so hoch, dass sie sich krankschreiben lässt – zunächst für sechs Wochen mit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, anschließend erhält sie Krankengeld von der Krankenkasse. Parallel dazu spricht sie ihre Kündigung zum 1. September aus. Doch es bleiben 27 Urlaubstage aus dem Jahr 2025 übrig. Was passiert nun mit diesen Tagen?
Resturlaub trotz langer Abwesenheit
Obwohl sie seit Monaten krankgeschrieben ist, verfällt der Urlaub nicht automatisch. Denn nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er finanziell abzugelten – also auszuzahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.
Entscheidender Stichtag: Der Zeitpunkt der Kündigung
Wichtig ist auch, wann genau gekündigt wird. Bei einer Kündigung nach dem 30. Juni steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich der volle gesetzliche Jahresurlaub zu, da er in der zweiten Jahreshälfte noch beschäftigt ist (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). In unserem Fall also 27 Tage – ein Anspruch, der bestehen bleibt, auch wenn man krankgeschrieben ist.
Fahrlässige Körperverletzung Voraussetzungen 👆Berechnung des auszuzahlenden Urlaubsentgelts
Die zweite Frage lautet: Wie viel Geld bekommt man für die restlichen Urlaubstage tatsächlich ausgezahlt? Die Antwort darauf ist komplizierter, als man denkt – vor allem, wenn Krankengeld im Spiel ist.
Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG berechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Doch was passiert, wenn man in diesen 13 Wochen gar kein Gehalt bekommen hat, sondern Krankengeld?
Krankengeld zählt nicht als Arbeitsverdienst
Hier liegt der Knackpunkt: Krankengeld ist eine Sozialleistung und kein Arbeitsverdienst im Sinne des Gesetzes. Wird die Arbeitnehmerin also über einen langen Zeitraum ausschließlich mit Krankengeld versorgt, kann dies die Höhe des Urlaubsentgelts beeinflussen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 9 AZR 652/10) hat jedoch klargestellt: Das Urlaubsentgelt muss auf Basis des letzten Gehalts vor der Arbeitsunfähigkeit berechnet werden, nicht auf Grundlage des Krankengeldes.
Zwischenzeugnis ganzer Zeitraum trotz Versetzung 👆Arbeitgeberpflichten und Fristen
Viele fragen sich: Muss ich selbst einen Antrag stellen oder kommt der Arbeitgeber automatisch auf mich zu? Auch hier gibt es klare rechtliche Grundlagen.
Keine Antragspflicht des Arbeitnehmers
Ein Antrag auf Auszahlung ist nicht notwendig. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, nicht genommenen Urlaub automatisch abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Dies ergibt sich direkt aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Auszahlung muss mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, also zum letzten Arbeitstag oder spätestens mit der nächsten regulären Gehaltsabrechnung. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, können Verzugszinsen und ggf. sogar ein Mahnverfahren drohen.
Kurzarbeit Missbrauch im Büro erkennen 👆Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Oft wird gefragt: „Wie viel bleibt netto übrig?“ Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn auch bei der Urlaubsabgeltung spielen Steuern und Sozialabgaben eine Rolle.
Steuerpflichtige Einmalzahlung
Die Auszahlung der Urlaubstage gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegt der Lohnsteuer. Sie wird in der Regel als Einmalzahlung mit der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers versteuert. Je nach Steuerklasse und Kirchensteuerpflicht kann der Nettobetrag stark variieren.
Keine Sozialabgaben bei Beendigung
Wichtig zu wissen: Wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, fallen auf die Urlaubsabgeltung in der Regel keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung mehr an – das steigert den Nettoauszahlungsbetrag.
Ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt gültig? 👆Alternativen zur Auszahlung: Urlaub nehmen
In manchen Fällen ist es auch möglich, den Urlaub vor dem Kündigungstermin vollständig zu nehmen. Ob das sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation ab.
Urlaubsnahme mit voller Lohnzahlung
Wer noch im Arbeitsverhältnis steht und sich nicht krankgeschrieben fühlt, kann den Urlaub auch „ganz normal“ nehmen. Der Vorteil: Es wird das reguläre Gehalt gezahlt, nicht das oft geringere Urlaubsentgelt. Hierzu bedarf es aber einer Abstimmung mit dem Arbeitgeber.
Urlaub trotz Krankschreibung?
Bei längerer Krankheit ist eine Urlaubsnahme allerdings nicht möglich. Urlaub kann laut Rechtsprechung nur dann genommen werden, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitsfähig ist. Eine Krankschreibung steht dem also entgegen – die Auszahlung bleibt die einzige Option.
Fahrverbot Arbeitgeber informieren: Meldepflicht? 👆Was passiert bei langjähriger Krankheit?
Bei sehr langer Krankheit – über mehrere Jahre – stellt sich die Frage, ob der Urlaub überhaupt noch besteht. Auch hier hilft ein Blick in die Rechtsprechung.
Verfall nach 15 Monaten
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.11.2011 – C-214/10) und später des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft krank ist. Wer also dauerhaft krankgeschrieben ist, sollte sich rechtzeitig über seine Ansprüche informieren.
PC Durchsuchung am Arbeitsplatz rechtlich prüfen 👆Bedeutung für die Praxis: Handlungsempfehlungen
Für Betroffene wie unsere Beispielperson ist es entscheidend, folgende Punkte zu beachten:
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Urlaub verfällt nicht automatisch durch Krankheit.
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Bei Kündigung nach dem 30. Juni besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
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Das Urlaubsentgelt wird nicht aus dem Krankengeld berechnet.
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Die Auszahlung muss automatisch durch den Arbeitgeber erfolgen.
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Eine rechtzeitige Klärung mit dem Arbeitgeber ist hilfreich.
Ein Gespräch mit dem Betriebsrat oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht kann dabei helfen, die eigenen Rechte durchzusetzen – besonders wenn sich der Arbeitgeber querstellt.
Abfindung Auszahlung Transfergesellschaft – Was gilt? 👆Fazit
Die Auszahlung Urlaubstage nach Kündigung ist kein optionaler Wunsch, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch. Wer seinen Urlaub wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht mehr nehmen kann, muss ihn sich auszahlen lassen – das sieht § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz eindeutig vor. Entscheidend für die Höhe der Auszahlung ist dabei nicht das Krankengeld, sondern der letzte reguläre Arbeitsverdienst vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen ist es wichtig, sich nicht verunsichern zu lassen: Weder muss ein besonderer Antrag gestellt werden, noch darf der Arbeitgeber die Auszahlung verzögern. Wer im Rahmen seiner Kündigung den Überblick behält, sich gegebenenfalls beraten lässt und die Abgeltung korrekt einfordert, kann mit einer fairen Auszahlung der restlichen Urlaubstage rechnen. Die Auszahlung Urlaubstage nach Kündigung ist damit ein wichtiger Bestandteil des finanziellen Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses.
Urlaub Brückentag Teilzeit: Muss ich Urlaub nehmen? 👆FAQ
Muss ich als Arbeitnehmer die Auszahlung der Urlaubstage selbst beantragen?
Nein, laut § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Auszahlung Urlaubstage nach Kündigung automatisch vorzunehmen, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Urlaubstage nicht auszahlt?
In diesem Fall können Sie rechtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen. Zunächst empfiehlt sich eine schriftliche Erinnerung. Bleibt diese erfolglos, kann ein Mahnverfahren oder eine Klage auf Urlaubsabgeltung eingeleitet werden.
Wird die Höhe der Auszahlung durch das Krankengeld beeinflusst?
Nein, das Krankengeld wird bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigt. Entscheidend ist der Verdienst vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wie das Bundesarbeitsgericht bestätigt hat (BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 9 AZR 652/10).
Gilt die Auszahlung Urlaubstage nach Kündigung auch bei fristloser Kündigung?
Ja, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht unabhängig von der Art der Kündigung – ob ordentlich, außerordentlich oder durch Aufhebungsvertrag.
Was passiert, wenn ich während meines Resturlaubs krank werde?
In diesem Fall verlängert sich der Urlaub nicht automatisch. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, muss die Auszahlung erfolgen – auch wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte.
Kann ich die Auszahlung Urlaubstage nach Kündigung steuerlich geltend machen?
Die Auszahlung zählt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es können keine Werbungskosten dagegen gesetzt werden, jedoch fließt sie unter Umständen in die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte ein – dies sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.
Verfällt mein Urlaubsanspruch bei langer Krankheit vollständig?
Nein, aber er verfällt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, sofern durchgängig Arbeitsunfähigkeit besteht. Das hat der Europäische Gerichtshof so entschieden.
Zählt der Urlaub aus der Elternzeit ebenfalls zur Urlaubsabgeltung?
Teilweise. Für volle Kalendermonate der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen. Es sollte geprüft werden, wie viele Urlaubstage am Ende tatsächlich bestehen bleiben.
Wird bei Teilzeitkräften die Urlaubsabgeltung anders berechnet?
Ja, die Anzahl der Urlaubstage und die Berechnungsgrundlage orientieren sich an der individuellen Arbeitszeit. Auch bei Teilzeit besteht der Anspruch auf Auszahlung Urlaubstage nach Kündigung, allerdings anteilig.
Was ist, wenn ich einen Minijob hatte?
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wenn dieser nicht genommen wurde und das Arbeitsverhältnis endet, steht auch hier eine Urlaubsabgeltung zu – basierend auf dem durchschnittlichen Verdienst.
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