Vorläufige Insolvenz Lohnabrechnung kann für Arbeitnehmer verwirrend sein, besonders wenn sie freiwillig krankenversichert sind. Viele fragen sich, ob der vorläufige Insolvenzverwalter das volle Nettogehalt plus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auszahlen muss oder ob sie diese selbst abführen müssen. In diesem Beitrag klären wir anhand eines konkreten Beispiels, wie die Rechtslage aussieht und worauf Betroffene achten sollten.
Beispiel einer vorläufigen Insolvenz
Ein Arbeitnehmer ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und die Beiträge werden normalerweise vom Arbeitgeber direkt an die Krankenkasse überwiesen. Die Firma gerät in die vorläufige Insolvenz. Der vorläufige Insolvenzverwalter zahlt den vorgezogenen Lohnausgleich aus, nachdem der Arbeitgeber auf Insolvenzgeld verzichtet hat. Hier stellt sich die Frage: Enthält diese Zahlung nur das übliche Nettogehalt oder zusätzlich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für Kranken- und Pflegeversicherung?
Auszahlung mit Sozialversicherungsbeiträgen
In vielen Fällen wird das Insolvenzgeld netto ausgezahlt und die Agentur für Arbeit übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge. Das ergibt sich aus § 175 SGB III, der klarstellt, dass die Bundesagentur für Arbeit während des Insolvenzgeldzeitraums sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherung abführt. Bei freiwillig Versicherten kann es jedoch vorkommen, dass der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an den Arbeitnehmer gezahlt wird, damit dieser selbst überweist.
Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes
Wenn das Insolvenzgeld vorfinanziert wird – etwa durch eine Bank, die sich den Anspruch auf Insolvenzgeld abtreten lässt – erfolgt die Abwicklung oft wie gewohnt. Die Lohnabrechnung weist dann Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus, obwohl der Arbeitnehmer das Geld selbst an die Versicherung weiterleiten muss. Dies ist rechtlich zulässig, solange die Zahlung transparent ist und die Beiträge fristgerecht abgeführt werden.
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Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und im Insolvenzrecht. Nach § 165 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenz. Dieses wird steuerfrei gezahlt, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet, dass das Insolvenzgeld das zu versteuernde Einkommen beeinflussen und zu einer höheren Steuer führen kann.
Besonderheiten bei freiwilliger Versicherung
Freiwillig gesetzlich Versicherte fallen nicht unter die Pflichtversicherung, haben aber Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss gemäß § 257 SGB V. Im Insolvenzfall kann dieser Zuschuss entweder direkt an die Krankenkasse oder an den Arbeitnehmer fließen. Der genaue Ablauf sollte mit der Krankenkasse geklärt werden, um Beitragslücken zu vermeiden.
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Arbeitnehmer sollten sich unmittelbar nach Bekanntwerden der vorläufigen Insolvenz an ihre Krankenkasse wenden. Dort kann geprüft werden, ob die Beiträge weiterhin vom Arbeitgeber abgeführt werden oder ob eine Eigenüberweisung nötig ist. Es empfiehlt sich, Rücklagen für bis zu drei Monatsbeiträge zu bilden, falls die Beitragsanforderung zeitlich verzögert kommt.
Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Lohnabrechnung korrekt zu erstellen und den Zahlungsweg der Sozialversicherungsbeiträge zu klären. Arbeitnehmer sollten eine schriftliche Bestätigung verlangen, ob die Beiträge direkt überwiesen oder im Nettobetrag enthalten sind.
Steuerliche Aspekte beachten
Da das Insolvenzgeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, kann es am Jahresende zu einer Steuernachzahlung kommen. Arbeitnehmer sollten daher rechtzeitig prüfen, ob eine freiwillige Vorauszahlung an das Finanzamt sinnvoll ist, um Überraschungen zu vermeiden.
Datenschutz am Arbeitsplatz PC rechtlich sicher 👆Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Vorläufige Insolvenz Lohnabrechnung erfordert besondere Aufmerksamkeit bei freiwillig Versicherten. Es gibt keinen einheitlichen Zahlungsweg für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; entscheidend sind die Absprachen zwischen Arbeitgeber, Insolvenzverwalter, Agentur für Arbeit und Krankenkasse. Wer rechtzeitig nachfragt und seine Unterlagen prüft, vermeidet doppelte Zahlungen oder Beitragslücken.
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Bei der Vorläufige Insolvenz Lohnabrechnung kommt es bei freiwillig gesetzlich Versicherten häufig zu Unsicherheiten, weil nicht immer klar ist, ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt abgeführt oder an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die Rechtslage erlaubt beide Varianten, entscheidend sind jedoch die Abstimmungen zwischen Insolvenzverwalter, Agentur für Arbeit und Krankenkasse. Wer sich frühzeitig informiert, Unterlagen prüft und Rücklagen bildet, kann Beitragslücken oder doppelte Zahlungen vermeiden. Außerdem sollten die steuerlichen Folgen des Insolvenzgeldes beachtet werden, um Nachzahlungen am Jahresende vorzubeugen.
Fristlose Kündigung Arbeitnehmerrechte klar 👆FAQ
Muss der vorläufige Insolvenzverwalter KV- und PV-Beiträge direkt an die Krankenkasse zahlen?
In vielen Fällen übernimmt die Agentur für Arbeit die Abführung der Beiträge, bei freiwillig Versicherten kann der Arbeitgeberzuschuss jedoch auch an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Bekomme ich bei vorläufiger Insolvenz mein volles Nettogehalt plus Arbeitgeberanteile?
Ja, das ist möglich, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer selbst gezahlt werden müssen.
Was passiert, wenn ich die KV/PV nicht sofort überweise?
Es kann zu Beitragsrückständen kommen, daher sollten Rücklagen gebildet werden, um Zahlungsfristen einzuhalten.
Wie erkenne ich in der Lohnabrechnung, ob Beiträge abgeführt wurden?
Die Lohnabrechnung zeigt oft weiterhin Abzüge an, auch wenn das Geld an Sie ausgezahlt wurde – hier hilft nur Rückfrage beim Insolvenzverwalter oder der Krankenkasse.
Muss ich auf Insolvenzgeld Steuern zahlen?
Das Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann Ihre Steuerlast erhöhen.
Was bedeutet Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes?
Eine Bank zahlt das Insolvenzgeld vor, erhält dafür den Anspruch auf Auszahlung von der Agentur für Arbeit.
Kann die Krankenkasse rückwirkend Beiträge einfordern?
Ja, insbesondere wenn Beiträge zunächst nicht gezahlt wurden, kann die Krankenkasse rückwirkend mehrere Monate abrechnen.
Wie lange gilt der Anspruch auf Insolvenzgeld?
Er umfasst die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Insolvenz.
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung in diesem Zusammenhang?
Pflichtversicherte werden automatisch durch den Arbeitgeber gemeldet und die Beiträge werden abgeführt, während freiwillig Versicherte in bestimmten Fällen selbst zahlen müssen.
Sollte ich meine Steuererklärung wegen des Insolvenzgeldes früher abgeben?
Es ist ratsam, frühzeitig alle Unterlagen bereitzuhalten, um mögliche Nachzahlungen rechtzeitig einplanen zu können.
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