Kündigung falsche Frist Arbeitsamt verweigert ALG?

Eine betriebsbedingte Kündigung kurz vor Monatsende – und plötzlich verweigert das Arbeitsamt die Auszahlung von Arbeitslosengeld I wegen eines einzigen Tages Fristdifferenz. So geschehen im Fall einer Zahnarzthelferin, deren Kündigung angeblich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Was nun? Wer zahlt das Gehalt bis zum korrigierten Termin – und was passiert mit der Krankenversicherung?

Kündigung während Elternzeit

In einer Gemeinschaftspraxis zweier Zahnärzte wurde einer ZFA, die seit knapp drei Jahren dort tätig war, am 26.02.2025 betriebsbedingt gekündigt – mit Wirksamkeit zum 31.03.2025. Der Grund: Einer der beiden Ärzte ging in Rente, was nachvollziehbarerweise zu Personalabbau führte.

Problematisch wurde die Sache, weil die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt noch offiziell in Elternzeit war, nämlich bis zum 03.03.2025. Und genau da liegt der Hund begraben: Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber während der Elternzeit grundsätzlich keine Kündigung aussprechen – es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vor. Eine solche lag hier wohl nicht vor.

Damit gilt die Kündigung rechtlich als erst am 04.03.2025 zugegangen – und das sind eben nur 27 Tage zum gewünschten Beendigungsdatum 31.03.2025. Das Arbeitsamt verweigerte daraufhin die Zahlung von ALG I mit dem Verweis auf die falsche Frist. Aus Sicht der Behörde sei die Kündigung deshalb erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt – dem 15.04.2025 – wirksam.

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Gesetzliche Grundlagen zur Kündigungsfrist

Mindestkündigungsfristen nach BGB

Nach § 622 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese verlängert sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Im vorliegenden Fall, mit etwa drei Jahren Anstellung, hätte der Arbeitgeber also eine Frist von einem Monat zum Monatsende beachten müssen – konkret: Zugang der Kündigung spätestens am 29.02.2025 für eine Beendigung zum 31.03.2025.

Da die Kündigung aber rechtlich erst am 04.03.2025 zugegangen ist, verschiebt sich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 15.04.2025. Das ergibt sich automatisch aus der hilfsweise formulierten Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.

Kündigung in der Elternzeit

§ 18 Abs. 1 BEEG stellt klar: Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist nicht lediglich „unwirksam“, sondern nichtig – sie entfaltet also keinerlei rechtliche Wirkung. Der Zugang wird damit auf den Zeitpunkt nach Ende der Elternzeit verschoben.

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Arbeitsrechtliche Folgen bei falsch berechneter Kündigungsfrist

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Da das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht zum 31.03.2025 beendet wurde, besteht es weiter – und zwar bis zum 15.04.2025. Damit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu diesem Datum. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass die Arbeitnehmerin ja nicht mehr zur Arbeit erschienen sei – es sei denn, es läge eine ausdrücklich vereinbarte Freistellung vor.

Pflicht zur Arbeitsleistung – oder nicht?

Hier wird es juristisch knifflig: Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Arbeitskraft anzubieten. Tut er das nicht – etwa, weil er ebenfalls von einem rechtswirksamen Ende zum 31.03. ausgeht –, riskiert er seinen Entgeltanspruch. Arbeitsgerichte betonen jedoch, dass eine stillschweigende Freistellung angenommen werden kann, wenn beide Seiten irrtümlich von einem wirksamen Vertragsende ausgehen und keine Arbeitsleistung mehr gefordert oder angeboten wird.

Ein explizites Schreiben des Arbeitgebers, in dem der Personalabbau zum 31.03. bestätigt wird, könnte in diesem Fall sogar als Hinweis auf eine konkludente Freistellung gewertet werden. Dennoch ist eine schriftliche Bestätigung der Freistellung immer rechtssicherer.

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Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Krankenversicherung im April

Für den Zeitraum bis zum 14.04.2025 besteht weiterhin eine Versicherungspflicht im Rahmen der Beschäftigung. Der Arbeitgeber ist somit grundsätzlich verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen – einschließlich der Krankenversicherung.

Sollte die Beschäftigung aber tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden und auch keine Freistellung erfolgt sein, muss die Lohnfortzahlung dennoch eingehalten werden – mit allen beitragsrechtlichen Konsequenzen.

Falls kein Gehalt gezahlt wird und auch keine Beschäftigung mehr besteht, kommt eine freiwillige Weiterversicherung durch die Arbeitnehmerin in Betracht. Dies sollte jedoch unbedingt vermieden werden, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Der Anspruch auf ALG I beginnt erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses – in diesem Fall also frühestens zum 15.04.2025. Eine rückwirkende Zahlung ab 01.04. wird daher abgelehnt.

Für die Zwischenzeit vom 01.04. bis 14.04.2025 besteht also entweder ein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine Lücke in der Sozialleistung – je nachdem, ob der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nachkommt.

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Handlungsempfehlungen bei Fristfehler

Klärung mit dem Arbeitgeber

Es empfiehlt sich dringend, den Arbeitgeber mit dem Sachverhalt zu konfrontieren – möglichst schriftlich. Wenn der Arbeitgeber der Meinung war, das Arbeitsverhältnis habe am 31.03. geendet, kann er sich zu einer rückwirkenden Freistellung bis zum 15.04. bereit erklären – inklusive Gehaltsfortzahlung. Alternativ kann auf eine Korrektur der Kündigung hingewirkt werden.

Arbeitsangebot dokumentieren

Zur Absicherung des Lohnanspruchs sollte der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ausdrücklich anbieten – im Zweifel sogar durch persönliches Erscheinen am Arbeitsplatz. Ein kurzer Hinweis wie „Ich bin da, um zu arbeiten, da die Kündigung erst zum 15.04. wirksam wird“ kann rechtlich entscheidend sein.

Kontakt zur Krankenkasse halten

Falls Unsicherheit bezüglich der Versicherungslage besteht, sollte direkt mit der Krankenkasse gesprochen werden. In vielen Fällen besteht ein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 SGB V), der für den Übergangszeitraum eine beitragsfreie Versicherung gewährt.

Beratung durch Fachanwalt

Die Rechtslage rund um Kündigungsfristen, Elternzeit und ALG I ist komplex. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen. Besonders wenn es um die Rückzahlung von Lohn oder die Anerkennung des ALG I geht, kann eine rechtssichere Einschätzung entscheidend sein.

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Fazit

Der Fall rund um die Kündigung mit falscher Frist und Reaktion des Arbeitsamts zeigt, wie eng arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen miteinander verzahnt sind. Selbst wenn eine Kündigung auf den ersten Blick korrekt erscheint, kann ein kleiner formeller Fehler – wie ein Fristversäumnis um einen einzigen Tag – gravierende finanzielle Folgen nach sich ziehen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann entfallen, wenn die Kündigung tatsächlich erst später wirksam ist und die Arbeitgeberpflichten zur Lohnzahlung fortbestehen. Deshalb ist es entscheidend, eine Kündigung – insbesondere bei Sonderfällen wie Elternzeit – gründlich rechtlich prüfen zu lassen. Wer in dieser Situation schnell reagiert, das Gespräch mit dem Arbeitgeber sucht und die eigene Arbeitskraft korrekt anbietet, kann die Risiken minimieren und möglicherweise doch noch eine Lösung erreichen, bevor die finanzielle Lücke schmerzhaft spürbar wird.

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FAQ

Was bedeutet „Kündigung falsche Frist Arbeitsamt“ konkret?

Das Arbeitsamt erkennt eine Kündigung nicht an, wenn sie formell nicht korrekt zugestellt wurde, zum Beispiel weil sie nicht die gesetzliche Kündigungsfrist einhält. In solchen Fällen wird das Arbeitsverhältnis als noch nicht beendet angesehen, und Leistungen wie ALG I werden nicht gezahlt.

Gilt eine Kündigung während der Elternzeit überhaupt?

Nein, eine Kündigung während der Elternzeit ist gemäß § 18 BEEG grundsätzlich unzulässig, sofern keine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. Sie ist dann nicht nur unwirksam, sondern rechtlich sogar nichtig.

Was passiert, wenn das Kündigungsdatum falsch berechnet wurde?

Dann greift automatisch die sogenannte hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall später als ursprünglich gedacht – zum Beispiel statt zum 31.03. eben erst zum 15.04. Das hat Auswirkungen auf Lohn, Versicherung und ALG I.

Muss der Arbeitgeber weiterzahlen, auch wenn der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint?

Grundsätzlich ja – aber nur, wenn eine Freistellung vereinbart wurde oder der Arbeitgeber keinen Zweifel daran gelassen hat, dass keine weitere Arbeitsleistung erwartet wird. Sonst muss die Arbeitsleistung aktiv angeboten werden.

Wie kann ich nachweisen, dass ich meine Arbeit angeboten habe?

Ein persönliches Erscheinen am Arbeitsplatz oder ein schriftliches Angebot per E-Mail oder Brief sind übliche Methoden, um das Arbeitsangebot rechtlich nachvollziehbar zu dokumentieren.

Wer zahlt die Krankenversicherung, wenn das Arbeitsverhältnis formal weiterläuft?

In diesem Fall bleibt die Versicherungspflicht beim Arbeitgeber bestehen, der auch die Beiträge abzuführen hat. Wenn keine Zahlung erfolgt, kann ein nachgehender Leistungsanspruch greifen oder eine freiwillige Versicherung notwendig werden.

Wann beginnt der Anspruch auf ALG I nach fehlerhafter Kündigung?

Der Anspruch beginnt mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses – also zum Datum, das aufgrund der Fristkorrektur gilt, z. B. dem 15.04. und nicht dem ursprünglich genannten 31.03.

Kann der Arbeitgeber nachträglich die Kündigung korrigieren?

Ja, es besteht die Möglichkeit, eine neue Kündigung zuzustellen oder eine Einigung mit dem Arbeitnehmer über das tatsächliche Beendigungsdatum zu finden – schriftlich und rechtlich sauber dokumentiert.

Was kann ich tun, wenn ich durch die Fristproblematik in eine finanzielle Lücke falle?

Schnell handeln ist entscheidend. Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber, wenden Sie sich an die Krankenkasse und holen Sie sich bestenfalls anwaltlichen Rat, um kurzfristig Klarheit über Ihre Ansprüche zu bekommen.

Wie kann ich mich in Zukunft vor solchen Situationen schützen?

Lassen Sie jede Kündigung – besonders bei Sonderfällen wie Elternzeit oder langer Betriebszugehörigkeit – von einer kompetenten Stelle (z. B. Gewerkschaft oder Fachanwalt) prüfen. Auch ein kurzes Beratungsgespräch kann spätere finanzielle Verluste verhindern.

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