Externer Dienstleister Arbeitszeiterfassung rechtlich klären

Externer Dienstleister Arbeitszeiterfassung ist ein Thema, das viele Beschäftigte betrifft, die beim Kunden vor Ort arbeiten. Häufig geht es um Pausenregelungen, Wegzeiten und die Frage, ob der Kunde überhaupt bestimmen darf, wie externe Mitarbeiter ihre Zeiten erfassen. Genau diese Unsicherheit sorgt für Konflikte zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Kunden.

Arbeitszeiterfassung beim Kunden als Fallbeispiel

Ein externer Mitarbeiter schildert, dass er beim Kunden am Werkstor stempeln soll, obwohl sein eigentlicher Arbeitgeber eine App zur Zeiterfassung bereitstellt. Während die App nur 30 Minuten Mittagspause abzieht, sieht das System des Kunden zusätzlich eine Frühstückspause von 15 Minuten sowie 8 Minuten Wegzeit vor. Damit summieren sich die Abzüge auf 53 Minuten. Der Arbeitgeber des externen Mitarbeiters fordert, dass dieser die Stempeluhr des Kunden benutzt und gleichzeitig eine Excel-Liste mit den entsprechenden Abzügen führt.

Dieser Konflikt zeigt, dass mehrere Rechtsfragen ineinandergreifen: Wer darf Pausen bestimmen? Sind Wegzeiten abziehbar? Und muss ein externer Dienstleister überhaupt das Zeiterfassungssystem des Kunden nutzen?

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Rechtliche Grundlage der Arbeitszeiterfassung

Die gesetzliche Basis bildet das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nach § 4 ArbZG muss die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden unterbrochen werden. Diese Pausen sind zwingend vorgeschrieben, allerdings nur in dieser Mindestlänge. Eine zusätzliche Frühstückspause oder pauschale Wegzeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.10.2009 – 9 AZR 139/08) hat zudem klargestellt, dass Wegezeiten innerhalb des Betriebsgeländes grundsätzlich keine Arbeitszeit sind, sofern sie nicht mit dienstlichen Tätigkeiten verbunden sind. Das heißt: Das Gehen vom Werkstor zum Arbeitsplatz gilt normalerweise nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit, solange kein Umkleiden oder Arbeitsvorbereitung erforderlich ist.

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Weisungsrecht des Arbeitgebers

Ein externer Mitarbeiter hat keinen direkten Vertrag mit dem Kunden, sondern ausschließlich mit seinem Arbeitgeber. Deshalb ist nur der Arbeitgeber berechtigt, verbindliche Anweisungen zu Pausen und Arbeitszeiterfassung zu geben. Allerdings erlaubt § 106 Gewerbeordnung (GewO) dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass sich die Pausen nach der „betrieblichen Übung“ richten, kann der Arbeitgeber auch anordnen, dass die Pausenregelungen des Kunden gelten.

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Mitbestimmung des Betriebsrats

Wenn es im Betrieb des Arbeitgebers einen Betriebsrat gibt, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie bei Pausen. Fehlt ein Betriebsrat, liegt die Entscheidung allein beim Arbeitgeber. Der Betriebsrat des Kunden ist nicht zuständig, weil er nicht für externe Mitarbeiter gewählt wurde.

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Datenschutz und Stempeluhr des Kunden

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Nutzung des Zeiterfassungssystems des Kunden. Da hier personenbezogene Daten erfasst werden, stellt sich die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Nach der DSGVO ist es problematisch, wenn ein fremdes Unternehmen die Arbeitszeitdaten eines Beschäftigten erhebt, ohne dass ein entsprechender Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorliegt. Deshalb vermeiden viele Unternehmen bewusst, externe Mitarbeiter in ihr System einzubinden.

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Praktische Handlungsoptionen für Mitarbeiter

Ein betroffener Mitarbeiter sollte zunächst den eigenen Arbeitsvertrag genau prüfen. Steht dort, dass Pausen nach „betrieblichen Übungen“ oder nach Vorgabe des Kunden gelten, muss er sich wohl oder übel daran halten. Gleichzeitig kann er vom Arbeitgeber eine schriftliche Weisung verlangen, um Klarheit zu schaffen. Kommt es zu unrechtmäßigen Abzügen, kann der Mitarbeiter seine Arbeitszeitdokumentation mit der App sichern und notfalls einen Rechtsanwalt einschalten, um Vergütungsansprüche durchzusetzen.

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Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Die Arbeitszeiterfassung externer Mitarbeiter beim Kunden ist rechtlich heikel. Entscheidend sind immer der Arbeitsvertrag und die Vorgaben des Arbeitgebers, nicht die Wünsche des Kunden. Pausen müssen sich am ArbZG orientieren, zusätzliche Wegzeiten sind nur dann abziehbar, wenn dies vertraglich klar geregelt ist. Datenschutzprobleme können auftreten, wenn externe Mitarbeiter im Kundensystem erfassen müssen.

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Fazit

Die Frage der Externer Dienstleister Arbeitszeiterfassung zeigt, wie komplex das Zusammenspiel von Arbeitsvertrag, Kundenanforderungen und gesetzlichen Vorschriften ist. Letztlich entscheidet der Arbeitgeber über Pausen und Zeiterfassung, nicht der Kunde. Dennoch kann der Arbeitgeber anordnen, dass die beim Kunden üblichen Regeln gelten, sofern dies vertraglich abgesichert ist. Pausen dürfen dabei nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes geregelt werden, und reine Wegzeiten sind nur dann abziehbar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Datenschutzrechtlich bleibt die Einbindung in die Systeme des Kunden problematisch, weshalb eine schriftliche Weisung des Arbeitgebers sinnvoll ist, um Rechtssicherheit zu schaffen.

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FAQ

Muss ich als externer Mitarbeiter die Pausenregelungen des Kunden akzeptieren?

Grundsätzlich gilt Ihr Arbeitsvertrag. Wenn dort steht, dass Pausen nach betrieblicher Übung oder Kundenregelung gelten, kann Ihr Arbeitgeber dies verlangen.

Dürfen Wegzeiten vom Werkstor zum Arbeitsplatz abgezogen werden?

Nach der Rechtsprechung sind reine Wegzeiten keine Arbeitszeit. Sie dürfen nur abgezogen werden, wenn dies vertraglich ausdrücklich geregelt ist.

Wer entscheidet über die Arbeitszeiterfassung beim Kunden?

Rechtlich entscheidet Ihr Arbeitgeber. Der Kunde hat keine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber externen Mitarbeitern.

Ist die Nutzung der Stempeluhr des Kunden zulässig?

Datenschutzrechtlich ist das problematisch, da der Kunde nicht Ihr Arbeitgeber ist. Es bedarf klarer Vereinbarungen zwischen den Unternehmen, um DSGVO-Konformität sicherzustellen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber rückwirkend mehr Pausen abzieht?

Rückwirkende Änderungen sind rechtlich bedenklich. Sie können dagegen vorgehen und auf Ihre bisherige Dokumentation verweisen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat in solchen Fällen?

Nur der Betriebsrat Ihres Arbeitgebers ist zuständig. Der Betriebsrat des Kunden hat keine Befugnis über externe Mitarbeiter.

Kann ich meine Arbeitszeit ausschließlich mit der App meines Arbeitgebers erfassen?

Ja, sofern Ihr Arbeitgeber dies anordnet. Entscheidend ist, welche Methode arbeitsvertraglich vereinbart ist.

Welche Mindestpausen schreibt das Arbeitszeitgesetz vor?

Nach § 4 ArbZG sind mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit vorgeschrieben.

Kann der Kunde zusätzliche Frühstückspausen verlangen?

Nur Ihr Arbeitgeber kann das wirksam anordnen. Der Kunde selbst darf das gegenüber externen Mitarbeitern nicht.

Was sollte ich tun, wenn ich mich ungerecht behandelt fühle?

Sie sollten zunächst eine schriftliche Klärung beim Arbeitgeber verlangen. Wenn keine Einigung möglich ist, kann anwaltliche Beratung helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.

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