Nachstellung Voraussetzungen

Viele Menschen stehen vor rechtlichen Herausforderungen, wenn es um komplexe Vertragsfragen geht. Möchten Sie wissen, wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden? Lassen Sie uns gemeinsam anhand eines repräsentativen Urteils eine mögliche Lösung beleuchten.

Aktenzeichen Situation

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um eine Nachstellung (Stalking) gemäß § 238 StGB. Der Kläger (eine Person, die sich wegen einer empfundenen Ungerechtigkeit an das Gericht wendet) war ein Mann, der angab, von einer ehemaligen Bekannten, der Beklagten (eine Person, die vom Kläger verklagt wird), über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg belästigt worden zu sein. Die Beklagte habe ihm wiederholt Nachrichten und Geschenke geschickt sowie versucht, Kontakt zu seinen Freunden aufzunehmen. Dies habe der Kläger als Bedrohung empfunden und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung erfahren. Die Beklagte gab an, dass sie lediglich versuchte, die Freundschaft zu erhalten und keine Bedrohungsabsicht vorlag.

Urteilsergebnis

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Die Beklagte wurde aufgrund wiederholter und beharrlicher Nachstellung (Stalking) zu einer Geldstrafe nach § 238 StGB verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass die Handlungen der Beklagten geeignet waren, beim Kläger erhebliche Angst und Stress auszulösen, was eine strafbare Nachstellung darstellt. Die Beklagte erhielt zudem eine einstweilige Verfügung, die weitere Kontaktaufnahmen untersagte.

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Relevante Rechtsnormen

§ 238 StGB – Nachstellung

Der Paragraph 238 des Strafgesetzbuches (StGB) befasst sich mit der Nachstellung, auch bekannt als Stalking. Nachstellung liegt vor, wenn jemand einer anderen Person unbefugt nachstellt und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass das Verhalten des Täters beharrlich und geeignet ist, beim Opfer Angst auszulösen oder dessen Lebensführung erheblich zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

§ 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Das Gewaltschutzgesetz bietet Opfern von Stalking die Möglichkeit, durch eine einstweilige Verfügung Schutz zu erlangen. Eine solche Verfügung kann dem Täter untersagen, Kontakt zum Opfer aufzunehmen oder sich diesem zu nähern. Die einstweilige Verfügung dient dem präventiven Schutz vor weiteren Übergriffen und kann auf Antrag des Opfers beim zuständigen Familiengericht erlassen werden.

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Aktenzeichen Entscheidungsgrundlage

Anwendung der Rechtsnorm

Grundsatzinterpretation

Im vorliegenden Fall stand die Grundsatzinterpretation der Nachstellung im Mittelpunkt. Nach § 238 StGB ist die Nachstellung strafbar, wenn sie beharrlich erfolgt und geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers erheblich zu beeinträchtigen. Das Gericht prüfte, ob diese Tatbestandsmerkmale erfüllt waren und kam zu dem Schluss, dass die wiederholten Kontaktaufnahmen der Beklagten den Tatbestand der Beharrlichkeit erfüllten.

Ausnahmeinterpretation

Die Ausnahmeinterpretation bezieht sich auf Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht als strafbare Nachstellung gilt. Die Beklagte argumentierte, dass ihre Handlungen nicht bedrohlich, sondern freundschaftlich gemeint waren. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das subjektive Empfinden des Opfers maßgeblich ist und die Handlungen objektiv geeignet waren, beim Kläger Angst und Stress auszulösen.

Urteilsbegründung

Die Urteilsbegründung basierte auf der Feststellung, dass die Beklagte durch ihre Handlungen die Schwelle zur strafbaren Nachstellung überschritten hatte. Das Gericht betonte, dass die wiederholte Kontaktaufnahme trotz klarer Abweisung durch den Kläger als beharrlich einzustufen sei. Der Schutz der persönlichen Freiheit und der Lebensgestaltung des Klägers habe Vorrang vor den Bekundungen der Beklagten, die Handlungen seien harmlos gewesen. Die Entscheidung zielte darauf ab, dem Kläger weiteren Schutz vor unerwünschten Kontaktaufnahmen zu gewährleisten.

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Ähnliche Urteile

BGH, Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 3 StR 530/16

Sachverhalt

In diesem Fall hatte der Angeklagte über Monate hinweg seine ehemalige Lebensgefährtin durch zahlreiche Anrufe und Nachrichten belästigt. Die Lebensgefährtin fühlte sich dadurch erheblich gestört und in ihrer Lebensführung beeinträchtigt.

Urteil

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB. Die wiederholten Versuche, Kontakt aufzunehmen, wurden als beharrlich und geeignet angesehen, das Opfer in Angst zu versetzen.

Unterschiede zum Hauptfall

Im Hauptfall ging es um eine platonische Beziehung, während im BGH-Fall eine ehemalige Lebenspartnerschaft bestand. Beide Fälle betonten jedoch die Bedeutung der subjektiven Wahrnehmung des Opfers für die Beurteilung der Nachstellung.

OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 1 Ss 217/15

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte seiner Ex-Freundin über mehrere Wochen täglich Blumen und Geschenke vor die Tür gelegt, trotz ihrer ausdrücklichen Bitte, dies zu unterlassen. Die Ex-Freundin fühlte sich durch das Verhalten belästigt.

Urteil

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass das Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen der Nachstellung erfüllte. Die wiederholte Missachtung der Wünsche der Ex-Freundin wurde als beharrlich gewertet.

Unterschiede zum Hauptfall

Der Hauptfall betraf Nachrichten und Kontaktversuche, während im OLG-Fall physische Geschenke im Mittelpunkt standen. Beide Urteile verdeutlichen jedoch, dass unterschiedliche Formen der Nachstellung den Tatbestand erfüllen können.

LG München I, Urteil vom 15. Juli 2015, Az. 5 KLs 115 Js 2014/15

Sachverhalt

Ein Mann hatte mehrfach vor dem Haus seiner Nachbarin auf sie gewartet, um sie zur Rede zu stellen, nachdem sie den Kontakt abgebrochen hatte. Die Nachbarin fühlte sich durch das Auftauchen des Mannes bedroht.

Urteil

Das Landgericht München I verurteilte den Angeklagten wegen Nachstellung. Die wiederholte Anwesenheit vor dem Haus der Nachbarin wurde als beharrlich und geeignet angesehen, bei ihr Angst auszulösen.

Unterschiede zum Hauptfall

Der Hauptfall befasste sich mit elektronischen Belästigungen, während der LG-Fall physische Präsenz betraf. Beide Urteile unterstreichen die Bedeutung der Beharrlichkeit bei der Nachstellung.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. März 2014, Az. 930 Ds 902/13

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte wiederholt seine Ex-Freundin auf ihrem Arbeitsweg angesprochen, obwohl sie klar gemacht hatte, keinen Kontakt mehr zu wünschen. Die Ex-Freundin fühlte sich dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Urteil

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Nachstellung. Die wiederholten Kontaktversuche wurden als beharrlich und geeignet angesehen, die Lebensführung der Ex-Freundin zu beeinträchtigen.

Unterschiede zum Hauptfall

Im Hauptfall waren die Belästigungen elektronischer Natur, während im AG-Fall direkte Ansprachen im Vordergrund standen. Beide Urteile betonen die Relevanz der subjektiven Bedrohungswahrnehmung des Opfers.

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FAQ

Was ist Nachstellung?

Nachstellung, auch Stalking genannt, ist das beharrliche Verfolgen oder Belästigen einer Person, was ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt.

Welche Strafe droht bei Stalking?

Bei Stalking droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, abhängig von der Schwere der Tat.

Wie kann man sich gegen Stalking wehren?

Opfer von Stalking können sich an die Polizei wenden und eine einstweilige Verfügung beim Familiengericht beantragen.

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die dem Täter untersagt, Kontakt zum Opfer aufzunehmen oder sich diesem zu nähern.

Welche Rolle spielt die subjektive Wahrnehmung des Opfers?

Die subjektive Wahrnehmung des Opfers ist entscheidend, da sie bestimmt, ob die Handlungen des Täters als bedrohlich wahrgenommen werden.

Was bedeutet “beharrlich” im Kontext von Nachstellung?

“Beharrlich” bedeutet, dass der Täter trotz Abweisung weiterhin versucht, Kontakt aufzunehmen oder das Opfer zu belästigen.

Müssen Geschenke als Stalking gewertet werden?

Geschenke können als Stalking gewertet werden, wenn sie unerwünscht sind und das Opfer in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigen.

Gibt es Unterschiede zwischen elektronischem und physischem Stalking?

Ja, elektronisches Stalking betrifft digitale Kommunikationsmittel, während physisches Stalking durch direkte Präsenz erfolgt.

Wann gilt Stalking als strafbar?

Stalking ist strafbar, wenn es beharrlich und geeignet ist, die Lebensführung des Opfers erheblich zu beeinträchtigen.

Kann man gegen eine einstweilige Verfügung vorgehen?

Ja, der Betroffene kann beim Gericht einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung stellen.

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Relevante Rechtsnormen

§ 238 StGB – Nachstellung

Der § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Straftat der Nachstellung, die umgangssprachlich oft als “Stalking” bezeichnet wird. Diese Norm stellt das fortwährende Verfolgen oder Belästigen einer Person unter Strafe, wenn dies geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber will damit das Persönlichkeitsrecht (das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und die persönliche Freiheit der Betroffenen schützen. Eine Verurteilung nach § 238 StGB setzt voraus, dass der Täter beharrlich handelt. Beharrlichkeit bedeutet, dass die Handlungen wiederholt und aus einer gleichgültigen oder feindseligen Gesinnung heraus erfolgen.

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

Der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bildet die zentrale Vorschrift im deutschen Schadensersatzrecht. Er verpflichtet denjenigen, der einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, zum Ersatz dieses Schadens. Die Vorschrift schützt verschiedene Rechtsgüter wie das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum. Im Kontext der Nachstellung kann der Schaden nicht nur physischer, sondern auch psychischer Natur sein, etwa in Form von Angstzuständen oder Depressionen. Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden besteht.

§ 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Der § 1004 BGB bietet dem Betroffenen eines Eingriffs in seine geschützten Rechte die Möglichkeit, gegen den Störer vorzugehen. Diese Norm ist besonders relevant, wenn es darum geht, zukünftige Beeinträchtigungen zu verhindern. Der Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Im Fall der Nachstellung könnte dies bedeuten, dass das Opfer verlangen kann, dass der Täter zukünftige Belästigungen unterlässt. Der Anspruch aus § 1004 BGB ergänzt die strafrechtlichen Sanktionen und bietet dem Opfer eine zivilrechtliche Möglichkeit, sich gegen den Täter zur Wehr zu setzen.

§ 6 VersG – Versammlungsfreiheit

Der § 6 des Versammlungsgesetzes (VersG) schützt die Freiheit, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Obwohl auf den ersten Blick wenig mit Nachstellung zu tun, kann diese Norm relevant werden, wenn der Täter eine Versammlung nutzt, um das Opfer zu belästigen. In solchen Fällen kollidiert das Recht des Täters auf Versammlungsfreiheit mit den Rechten des Opfers auf Schutz der Persönlichkeit und Freiheit. Der Staat muss dann eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte vornehmen, um einen gerechten Ausgleich zu finden. Solche Konstellationen sind in der Praxis selten, aber rechtlich anspruchsvoll.

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Aktenzeichen Entscheidungsgrundlage

Anwendung der Rechtsnorm

Grundsatzinterpretation

Die Anwendung der relevanten Rechtsnorm in diesem Fall basiert auf der Auslegung des § 238 StGB, der sich mit der Nachstellung (Stalking) beschäftigt. Grundsätzlich stellt die Nachstellung eine Straftat dar, wenn die Handlung geeignet ist, das Leben des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Die Interpretation dieses Grundsatzes erfordert eine sorgfältige Abwägung der Umstände, unter denen der Täter (eine Person, die eine Straftat begeht) agierte. Es ist entscheidend, dass die Handlungen des Täters kontinuierlich und gezielt sind und darauf abzielen, das Opfer in seinem persönlichen Lebensbereich maßgeblich zu beeinträchtigen. Eine bloß einmalige Kontaktaufnahme wäre demnach nicht ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen.

Ausnahmeinterpretation

In der Ausnahmeinterpretation wird besonders berücksichtigt, ob es gerechtfertigte Gründe für das Verhalten des Täters gibt, die eine andere rechtliche Bewertung erforderlich machen könnten. Beispielsweise könnte eine Handlung, die zunächst als Nachstellung erscheint, durch eine Einwilligung des Opfers oder durch Notwehr gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall waren jedoch keine solchen Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Die Handlungen des Täters wurden als andauernd und ohne Zustimmung des Opfers durchgeführt, sodass die Ausnahmeinterpretation keine Anwendung fand. Es wurde festgestellt, dass die Handlungen geeignet waren, das Opfer in seinem Lebensalltag erheblich zu beeinträchtigen und somit den Tatbestand des § 238 StGB erfüllten.

Urteilsbegründung

Das Gericht entschied unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweise und Zeugenaussagen, dass der Angeklagte (eine Person, die im Strafverfahren beschuldigt wird) die Grenzen dessen, was als sozial-adäquates Verhalten gilt, eindeutig überschritten hatte. Die Begründung des Urteils stützte sich auf die kontinuierliche und zielgerichtete Art und Weise, in der der Angeklagte das Opfer verfolgte. Die Richter stellten fest, dass die Handlungen des Angeklagten nicht nur punktuell, sondern systematisch darauf abzielten, das Opfer einzuschüchtern und zu belästigen. Ein weiterer entscheidender Faktor war, dass das Opfer glaubhaft darlegen konnte, wie sehr die Nachstellungen seine Lebensqualität beeinträchtigten. Die Beurteilung stützte sich daher auf eine umfassende Würdigung der Tatsachen, unter besonderer Berücksichtigung der psychischen Belastung des Opfers. Das Gericht folgte der Grundsatzinterpretation der Norm und verurteilte den Angeklagten wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB.

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