Abfindung Auszahlung Transfergesellschaft – diese Kombination sorgt oft für große Verwirrung. Besonders dann, wenn zwischen Kündigung, Transfergesellschaft und neuem Job mehrere Stationen liegen. Was gilt nun wirklich für den Auszahlungszeitpunkt der Abfindung? Genau das klären wir in diesem Beitrag.
Vertragliche Grundlagen im Fokus
Abfindungen sind selten freiwillige Geschenke, sondern meist das Ergebnis betriebsbedingter Kündigungen, Sozialpläne oder gerichtlicher Vergleiche. Umso wichtiger ist es, die vertraglichen Details zu verstehen.
Dreiseitiger Vertrag mit Transfergesellschaft
Wenn man in eine Transfergesellschaft übergeht, schließt man in der Regel einen sogenannten dreiseitigen Vertrag – also zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber, der Transfergesellschaft und einem selbst. Dieser Vertrag regelt Übergangsregelungen, Gehaltsfortzahlung, Qualifizierungsmaßnahmen und den Umgang mit der Abfindung. In vielen Fällen wird dort festgelegt, dass die Auszahlung der Abfindung erst mit dem „Austritt“ aus der Transfergesellschaft erfolgt.
Fehlt die Regelung im Vertrag?
In Ihrem Fall wurde behauptet, diese Bedingung sei im dreiseitigen Vertrag enthalten. Doch beim Nachlesen stellen Sie fest – nichts dergleichen steht drin. Hier beginnt der erste wichtige Punkt: Wenn eine solche Klausel nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann sie auch nicht einseitig durch die Transfergesellschaft festgelegt werden. Eine bloße Behauptung in einer E-Mail hat keine rechtliche Wirkung, wenn der Vertragstext dagegensteht.
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Oft ist der Sozialplan das entscheidende Dokument, wenn es um die Abfindung geht – und nicht unbedingt der dreiseitige Vertrag selbst.
Formulierungen im Sozialplan
In Ihrem Fall heißt es im Sozialplan:
„Abfindungen werden unabhängig vom tatsächlichen Beendigungstermin erst mit dem Ende der individuellen (auch fiktiven) arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist fällig. Bei einem Wechsel in die Transfergesellschaft wird die Abfindung beim endgültigen Austritt aus der Transfergesellschaft fällig, frühestens jedoch auch hier mit dem Ende der individuellen (auch fiktiven) arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist.“
Das klingt erstmal kompliziert – ist es aber nicht, wenn man die Bestandteile trennt.
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Hierbei geht es nicht um eine tatsächlich ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern um die Frist, die er hätte einhalten müssen, wenn er gekündigt hätte – also die sogenannte „fiktive Kündigungsfrist“.
Berechnung der Kündigungsfrist
Gemäß § 622 Abs. 2 BGB richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Nach 13 Jahren wären das fünf Monate zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber also fiktiv zum 31.10.2024, endet das Arbeitsverhältnis fiktiv am 31.03.2025. Erst ab diesem Zeitpunkt wäre laut Sozialplan die Abfindung fällig – jedoch nicht zwingend zu diesem Zeitpunkt auszuzahlen, sondern erst „beim endgültigen Austritt aus der Transfergesellschaft“.
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Hier beginnt die zweite wichtige Komponente. Sie haben zum 01.03.2025 von sich aus die Transfergesellschaft verlassen. Die Abfindung wird also frühestens am 01.03.2025 fällig – eventuell aber auch erst später, wenn die Transfergesellschaft auf vertragliche Restlaufzeiten verweist.
Befristung bis Oktober 2025
Wenn der Vertrag mit der Transfergesellschaft bis zum 31.10.2025 befristet ist, könnte dies als „offizieller Austrittstermin“ gesehen werden. Solange keine andere Regelung getroffen wurde – etwa eine vorzeitige Vertragsbeendigung mit Zustimmung aller Parteien – bleibt dieser Termin bindend. Die Transfergesellschaft wird sich daher auf das Ende der Befristung berufen.
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Hier wird es juristisch spannend. Die Transfergesellschaft hat Ihnen erlaubt, vorzeitig auszusteigen – möglicherweise mit einer sogenannten Sprinterprämie. Eine solche Zahlung ist üblich, wenn Arbeitnehmer früher ausscheiden, um Kosten für die Transfergesellschaft zu sparen. Damit ist aber auch der Vertrag de facto beendet. Die Frage ist: Akzeptiert die Transfergesellschaft diesen Austritt als „endgültig“ im Sinne des Sozialplans?
Bewertung aus juristischer Sicht
Fehlt eine explizite Regelung zur vorzeitigen Beendigung im Sozialplan oder Vertrag, entsteht eine rechtliche Grauzone. Es kommt dann auf Auslegung an – und im Streitfall auf das Arbeitsgericht. Die Transfergesellschaft müsste erklären, warum ein faktisch ausgetretener Mitarbeiter bis Oktober 2025 auf seine Abfindung warten soll. Das kann angreifbar sein.
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Der Weg über das Arbeitsgericht
Grundsätzlich kann eine Klage auf Auszahlung gestellt werden, wenn man der Meinung ist, die Voraussetzungen seien erfüllt. Allerdings dauert ein solcher Prozess. Gerade wenn der strittige Zeitpunkt in wenigen Monaten liegt – wie hier Oktober 2025 – stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Gerichte priorisieren solche Fälle nicht unbedingt.
Fristsetzung und Verzug
Ein eleganterer Weg wäre, der Transfergesellschaft schriftlich eine Frist zu setzen – etwa 14 Tage – und mit Verzug zu argumentieren. Wenn diese Frist verstreicht, gerät die Gesellschaft in Schuldnerverzug (§ 286 BGB). Erst dann könnte man über Klage oder Verzugszinsen nachdenken. Wichtig ist: Solche Schreiben sollten am besten juristisch formuliert sein.
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Ein Blick ins Gesetz hilft, zumindest die rechtliche Struktur zu verstehen:
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§ 622 Abs. 2 BGB – regelt die Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit.
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§ 286 BGB – Schuldnerverzug bei Nichtleistung trotz Mahnung.
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§ 305 ff. BGB – Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch bei Transfergesellschaften.
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§ 615 Satz 1 BGB – Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung bei Annahmeverzug.
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§ 1a KSchG – Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen.
Fazit
Die Frage nach der Abfindung Auszahlung Transfergesellschaft ist juristisch komplex, weil mehrere Regelwerke – Arbeitsvertrag, Transfervertrag und Sozialplan – ineinandergreifen. Auch wenn im Sozialplan eine klare Regelung zur Fälligkeit nach fiktiver Kündigungsfrist enthalten ist, stellt sich die Frage, ob der vorzeitige Austritt aus der Transfergesellschaft nicht trotzdem zur sofortigen Fälligkeit führen müsste. Das hängt entscheidend davon ab, wie der Begriff „endgültiger Austritt“ ausgelegt wird. Wer sich in einer ähnlichen Lage befindet, sollte sich nicht nur auf mündliche Aussagen oder E-Mails verlassen, sondern konkret prüfen (lassen), ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der Abfindung vorliegen. Sollte die Transfergesellschaft den Anspruch unrechtmäßig verzögern, kann ein rechtliches Vorgehen – eventuell auch mit Fristsetzung – sinnvoll sein. In jedem Fall zeigt dieses Beispiel, wie wichtig eine transparente vertragliche Regelung zur Abfindung ist, insbesondere bei einem Übergang in eine Transfergesellschaft.
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Gilt mein vorzeitiger Ausstieg als „endgültiger Austritt“?
Das ist die entscheidende Frage. Wenn der Austritt vertraglich nicht ausdrücklich vorverlegt wurde, könnte die Transfergesellschaft argumentieren, dass der Vertrag erst zum ursprünglichen Ende ausläuft – und somit auch die Abfindung erst dann fällig ist. In vielen Fällen wird jedoch die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als maßgeblich angesehen.
Muss die Transfergesellschaft mir die Abfindung zahlen oder der alte Arbeitgeber?
Im Normalfall wird bei einer Transfergesellschaft im dreiseitigen Vertrag festgelegt, dass die Transfergesellschaft die Abfindung übernimmt. Auch wenn das Geld ursprünglich vom alten Arbeitgeber kommt, erfolgt die Auszahlung über die Transfergesellschaft – und genau dort liegt oft das Problem.
Kann ich auf frühere Auszahlung klagen?
Ja, grundsätzlich ist eine Klage möglich, wenn die Voraussetzungen zur Auszahlung erfüllt sind. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob Sie Ihre individuelle Kündigungsfrist erfüllt haben und ob Sie aus der Transfergesellschaft wirksam ausgeschieden sind.
Was bedeutet „fiktive arbeitgeberseitige Kündigungsfrist“ genau?
Das ist die Frist, die Ihr Arbeitgeber hätte einhalten müssen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis beendet hätte. Sie richtet sich nach § 622 Abs. 2 BGB und hängt von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ab. In Ihrem Fall wären es fünf Monate zum Monatsende.
Reicht eine mündliche Zusage zur Auszahlung?
Nein. Eine mündliche Zusage oder eine unklare E-Mail reicht nicht aus, um die Auszahlung verbindlich durchzusetzen. Es braucht eine schriftliche und rechtlich fundierte Vereinbarung oder eine klar formulierte Klausel im Sozialplan oder Transfervertrag.
Was bringt eine Fristsetzung?
Mit einer schriftlichen Fristsetzung nach § 286 BGB können Sie die Transfergesellschaft in Verzug setzen. Das ist vor einer Klage ein sinnvoller Zwischenschritt, um Druck aufzubauen – zumal ab Verzug auch Verzugszinsen fällig werden können.
Kann ich mich auf den Sozialplan berufen, wenn er mit dem Vertrag widerspricht?
Der Sozialplan hat in der Regel kollektivrechtlichen Charakter und gilt für alle betroffenen Mitarbeitenden. Wenn der Vertrag widersprüchlich ist, kommt es auf die Auslegung an. Oftmals hat der Sozialplan jedoch Vorrang, wenn er konkretere Regelungen enthält.
Was passiert, wenn ich eine Sprinterprämie bekommen habe?
Die Sprinterprämie soll eigentlich motivieren, früher aus der Transfergesellschaft auszusteigen. Das könnte auch bedeuten, dass der „endgültige Austritt“ bereits erfolgt ist. Dennoch kann die Transfergesellschaft auf den offiziellen Vertragszeitpunkt bestehen, wenn nichts anderes geregelt wurde.
Wann ist die Abfindung bei Transfergesellschaften normalerweise fällig?
Normalerweise mit dem Ende der Transfermaßnahme, das heißt mit Ablauf des befristeten Vertrages – es sei denn, es wurde explizit eine frühere Regelung getroffen. Die Auszahlung erfolgt daher meist erst zum Ende der vertraglich festgelegten Zeit.
Gibt es gesetzliche Vorschriften zur Auszahlung der Abfindung?
Eine gesetzliche Regelung zur Auszahlung gibt es nicht direkt. Abfindungen sind meistens freiwillig oder im Sozialplan geregelt. Wichtig ist daher, was genau im Vertrag und im Sozialplan steht. Nur dort finden sich die relevanten Bedingungen für die Auszahlung der Abfindung Auszahlung Transfergesellschaft.
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