Abfindung oder Freistellung – diese Frage beschäftigt viele, die wie die ehemalige Marktleiterin Banimaus unter Druck gekündigt wurden. Doch zählt eine bezahlte Freistellung wirklich als Abfindung? Und was passiert, wenn im Vergleich keine Abfindung geregelt wurde? In diesem Beitrag schauen wir genau hin, was arbeitsrechtlich gilt und wo sich viele Arbeitnehmer täuschen.
Kündigung unter Druck unterzeichnet
Wenn der Arbeitgeber plötzlich Druck macht und einem innerhalb von Minuten ein Aufhebungsvertrag untergeschoben wird, wirkt das auf viele wie Erpressung. So auch in diesem Fall: Nach über 12 Jahren als Marktleiterin musste Banimaus auf einmal zur Verkäuferin degradiert werden – oder eben direkt gehen. Viele unterschreiben in solchen Momenten aus Angst, ohne zu wissen, was das arbeitsrechtlich bedeutet.
Aufhebungsvertrag rechtlich überprüfbar?
In der Theorie kann ein unter Druck unterschriebener Aufhebungsvertrag angefochten werden – wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB). Die Anforderungen daran sind jedoch hoch. Es muss eine konkrete, rechtswidrige Drohung nachgewiesen werden. Nur weil man sich subjektiv unter Druck fühlte, reicht das nicht. Und: Wer danach trotzdem einem gerichtlichen Vergleich zustimmt, verwirkt damit oft die Chance, den Aufhebungsvertrag erfolgreich anzufechten.
Bedeutung eines gerichtlichen Vergleichs
Ein gerichtlicher Vergleich (§ 779 BGB) ist eine beiderseitige Einigung, die als endgültig gilt. Auch wenn vorher Streit über die Kündigung oder Abfindung bestand, kann mit dem Vergleich alles abgeschlossen sein – selbst ohne Abfindung. Das klingt hart, aber genau das ist das Wesen eines Vergleichs: Beide Seiten geben nach. Wenn die Gegenseite keine Abfindung zahlen will und man trotzdem zustimmt, hat man rechtlich kaum noch Spielraum.
Kündigung im laufenden Monat: Was jetzt gilt 👆Bezahlt freigestellt – ist das eine Abfindung?
Die Formulierung des Arbeitgebers, die bezahlte Freistellung sei „wie eine Abfindung“, ist irreführend. Rein rechtlich handelt es sich bei der Freistellung lediglich um eine bezahlte Nicht-Beschäftigung bis zum Kündigungsende.
Sozialversicherungsrechtliche Unterschiede
Eine echte Abfindung (§ 1a KSchG) ist eine einmalige Zahlung, auf die meist nur Einkommensteuer entfällt – keine Sozialabgaben. Bei bezahlter Freistellung hingegen läuft das Arbeitsverhältnis weiter, inklusive Lohnsteuer, Sozialabgaben und sonstigen Verpflichtungen. Man erhält schlicht sein normales Gehalt ohne Arbeitspflicht – aber es ist keine Abfindung im rechtlichen Sinne.
Vorteile einer unwiderruflichen Freistellung
Wenn die Freistellung im Vergleich „unwiderruflich“ vereinbart wurde, kann die betroffene Person während dieser Zeit bereits einen neuen Job beginnen. Der bisherige Arbeitgeber darf das Gehalt trotzdem nicht zurückfordern oder verrechnen. Das klingt zunächst vorteilhaft – ist aber nur dann sinnvoll, wenn man schnell etwas Neues gefunden hat. Für viele andere wäre eine echte Abfindung bares Geld gewesen.
verfälschte Daten im IT-System: Rechte und Hilfe 👆Langjährige Betriebszugehörigkeit ohne Abfindung
Viele Betroffene fragen sich: Wie kann es sein, dass man nach über 12 Jahren Kündigung keine Abfindung bekommt? Die Antwort ist ernüchternd: Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland nicht.
Anspruch nur bei Sozialplan oder §1a KSchG
Nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei betriebsbedingter Kündigung und schriftlichem Hinweis auf Abfindung im Kündigungsschreiben (§1a KSchG) – entsteht ein Rechtsanspruch. In anderen Fällen sind Abfindungen reine Verhandlungssache. Der Vergleich hätte dies regeln können – hat er aber nicht. Und rückwirkend lässt sich ein Vergleich nur in sehr seltenen Fällen noch anfechten, etwa bei arglistiger Täuschung oder Verfahrensfehlern.
Drucksituation nicht automatisch entscheidend
Selbst wenn eine Drucksituation bestand – etwa durch die angedrohte sofortige Kündigung – ist das rechtlich schwer zu beweisen. Der Vergleich als gütliche Einigung steht über allem. Und wer ihn unterschreibt, sagt im Grunde: „Ich bin mit dieser Lösung einverstanden.“ Auch wenn es sich später falsch anfühlt.