Arbeitszeit Kürzung Montage – schon diese Wortkombination reicht aus, um bei vielen Arbeitnehmern den Puls steigen zu lassen. Besonders dann, wenn die Kürzung nicht durch Fehlverhalten, sondern durch einen Bettwanzenbefall im Firmenzimmer verursacht wurde. Was darf der Arbeitgeber – und was nicht?
Arbeitszeit Kürzung Montage: Was zählt wirklich?
Wenn Monteure auf Montage geschickt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine zumutbare Unterkunft bereitzustellen. Doch was passiert, wenn das Zimmer von Bettwanzen befallen ist und dadurch Zeit für Reinigung, Umzug oder Wäschepflege anfällt?
Arbeitgeber Unterkunftspflicht
Gemäß § 611a BGB besteht ein Dienstvertrag dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und der Arbeitgeber dafür sorgt, dass dies unter fairen Bedingungen möglich ist. Wenn die Unterkunft unbewohnbar ist – etwa wegen Parasitenbefall – verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht. In solchen Fällen kann ein sogenannter Annahmeverzug nach § 615 BGB eintreten: Die Arbeitszeit gilt als geleistet, obwohl keine Arbeit möglich war.
Umzug und Reinigung beauftragt
Im besagten Fall wurde der Monteur von der Firma angewiesen, das Zimmer zu räumen, seine Kleidung bei 60 Grad zu waschen und persönliche Gegenstände zu desinfizieren. Diese Tätigkeiten wurden also nicht aus freiem Willen ausgeführt, sondern auf betriebliche Anordnung hin – ein entscheidender Unterschied. Laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.10.2006 – 9 AZR 226/06) zählen solche Anweisungen zur Arbeitszeit, sofern sie im Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
Kein Freizeitvergnügen
Der Arbeitgeber hatte ursprünglich acht Stunden gestrichen, später vier wieder gutgeschrieben. Doch die Argumentation, es handle sich um „Privatzeit“, ist zweifelhaft. Denn der Monteur hätte in dieser Zeit frei gehabt – stattdessen musste er auf Anweisung tätig werden. Auch wenn der Arbeitgeber nicht schuld am Befall ist, so liegt die Verantwortung für die Unterkunft bei ihm. Ein vollständiger Ausschluss der Vergütung wirkt daher unrechtmäßig.
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Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber Stunden einfach streicht? Besonders in Betrieben mit viel Reisetätigkeit oder Montageeinsätzen sind klare Abläufe wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden.
Stundennachweis sichern
Zunächst ist es wichtig, alles zu dokumentieren. Uhrzeiten, Dauer der Reinigungen, Fotos vom Zimmerzustand, Anweisungen per E-Mail oder Chat – je mehr Beweise vorhanden sind, desto besser lässt sich der Anspruch belegen. Auch Aussagen von Kollegen über ähnliche Vorfälle können helfen.
Betriebsrat zur Klärung einbeziehen
Wenn ein Betriebsrat existiert, sollte dieser sofort informiert werden. Laut § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei Fragen zur Arbeitszeit. Auch moralische Gremien wie eine Ethikkommission können den Fall aus einer anderen Perspektive beleuchten – etwa unter dem Aspekt der Menschenwürde am Arbeitsplatz.
Recht auf Ersatzunterkunft
Ist die Unterkunft unzumutbar, besteht gemäß § 618 BGB die Möglichkeit, eine alternative Bleibe zu suchen – auf Kosten des Arbeitgebers. Das betrifft nicht nur die Unterkunft selbst, sondern auch alles, was damit zusammenhängt: Kleidung, Gegenstände, Zeitverlust. Wenn dies im Zusammenhang mit der Arbeit steht, kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden (§ 280 BGB).
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Bettwanzen sind ekelhaft – und rechtlich kompliziert. Doch klar ist: Wenn der Arbeitgeber Unterkunft stellt, muss sie nutzbar sein. Wenn das nicht der Fall ist und der Monteur dadurch Zeit für Reinigung, Umzug und Wäsche investiert – auf Anweisung des Arbeitgebers – dann handelt es sich nicht um Freizeit, sondern um betriebliche Tätigkeit. Eine Arbeitszeit Kürzung bei Montageeinsätzen darf nicht willkürlich erfolgen. Wer betroffen ist, sollte auf Dokumentation, Unterstützung durch den Betriebsrat und notfalls anwaltliche Beratung setzen. Denn: Nicht jede Stunde, die der Arbeitgeber streicht, darf wirklich gestrichen werden.
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Zählt Wäschewaschen bei Bettwanzen als Arbeitszeit?
Ja, wenn die Reinigung der Kleidung auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgt – etwa wegen eines Bettwanzenbefalls in der vom Arbeitgeber gestellten Unterkunft – gilt diese Zeit grundsätzlich als betriebsbedingte Maßnahme und kann somit als Arbeitszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit notwendig war, um den Arbeitsalltag fortsetzen zu können.
Darf der Arbeitgeber einfach Stunden streichen?
Nicht pauschal. Laut § 611a BGB und § 615 BGB darf Arbeitszeit nur dann nicht vergütet werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schuldhaft nicht erbringt. Wenn jedoch die Leistung wegen betrieblicher Umstände – wie etwa einer unzumutbaren Unterkunft – nicht möglich ist, gilt die Zeit als geleistet. Eine willkürliche Kürzung verstößt gegen das Arbeitsrecht.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber Stunden ablehnt?
Zunächst sollten Sie die Situation detailliert dokumentieren – mit Fotos, Zeitangaben und gegebenenfalls Zeugen. Danach empfiehlt es sich, den Betriebsrat zu informieren und gegebenenfalls juristische Beratung einzuholen. Auch eine Beschwerde an eine interne Ethikkommission kann helfen, besonders wenn hygienische oder gesundheitliche Standards verletzt wurden.
Gibt es eine gesetzliche Grundlage für Entschädigung bei Unterkunftsproblemen?
Ja. § 618 BGB verpflichtet den Arbeitgeber zur Bereitstellung sicherer und hygienischer Arbeitsbedingungen – dazu zählt auch die Unterkunft auf Montage. Wird diese Pflicht verletzt, können daraus Ansprüche auf Schadenersatz (§ 280 BGB) oder Annahmeverzug (§ 615 BGB) entstehen, was wiederum zu einer Pflicht zur Lohnfortzahlung führen kann.
Muss ich mich an eine bestimmte Stelle wenden?
Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser der erste Ansprechpartner. Sollte es keinen geben, können Sie sich direkt an den Vorgesetzten wenden oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten. Bei gesundheitlichen Risiken wie Bettwanzenbefall kann auch das Gesundheitsamt einbezogen werden, insbesondere wenn mehrere Kollegen betroffen sind.
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