Auseinandersetzung unter Fußballfans vor dem Stadion Beteiligung an einer Schlägerei

Viele Menschen stehen vor rechtlichen Herausforderungen, wenn es um die Auslegung von Verträgen geht. Möchten Sie wissen, wie Gerichte in solchen Fällen urteilen? Lassen Sie uns gemeinsam ein repräsentatives Urteil betrachten, um Klarheit zu gewinnen.

Aktenzeichen Situation

Sachverhalt

Am Abend des 12. Juli 2023 kam es vor dem großen Fußballstadion in Berlin zu einer massiven Auseinandersetzung zwischen zwei rivalisierenden Fangruppen. Die Polizei wurde gegen 19:30 Uhr alarmiert, als die Situation außer Kontrolle geriet. Laut Zeugenaussagen begann die Auseinandersetzung, als ein Fan der einen Gruppe eine beleidigende Geste in Richtung der anderen Gruppe machte. In der Folge eskalierte die Situation schnell, und es kam zu Schlägereien, bei denen mehrere Personen verletzt wurden. Ein Zeuge sagte aus, dass die Beteiligten zunächst verbal aufeinander losgingen, bevor die ersten Schläge fielen. Die Polizei musste mit einem großen Aufgebot einschreiten, um die Lage zu beruhigen.

Urteilsergebnis

Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde ein Hauptangeklagter, der als Initiator der Auseinandersetzung identifiziert wurde, wegen Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB (Strafgesetzbuch) verurteilt. Das Gericht befand, dass er durch seine Handlungen die Gewalt unmittelbar ausgelöst und somit entscheidend zur Eskalation beigetragen habe. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Die Verteidigung versuchte, die Strafe mit dem Argument zu mildern, dass der Angeklagte nur auf Provokationen reagiert habe. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Reaktion unverhältnismäßig war und er die Gewalt hätte vermeiden können.

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Relevante Rechtsnormen

§ 231 StGB – Beteiligung an einer Schlägerei

Der § 231 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt die Beteiligung an einer Schlägerei. Diese Norm greift, wenn mehrere Personen aktiv körperlich aufeinander einwirken und es dabei zu einer Körperverletzung kommt. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift geschaffen, um nicht nur den unmittelbaren Täter, sondern auch die Personen, die durch ihre Teilnahme die Gewaltbereitschaft unterstützen, zur Verantwortung zu ziehen. Eine bloße Anwesenheit reicht jedoch nicht aus; es bedarf einer aktiven Beteiligung oder Unterstützung der gewalttätigen Auseinandersetzung. Die Regelung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Zweck dieser Norm ist es, die Eskalation von Gewalt, insbesondere in unübersichtlichen Situationen wie Massenschlägereien, einzudämmen.

§ 223 StGB – Körperverletzung

Die Körperverletzung nach § 223 StGB umfasst die vorsätzliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit eines anderen. Der Täter muss hierbei mit Absicht oder zumindest mit Wissen handeln, dass sein Verhalten zu einer solchen Verletzung führen kann. Diese Norm ist eine der zentralen Bestimmungen im Bereich der Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit und zielt darauf ab, das Individuum vor physischen Übergriffen zu schützen. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren betragen. Im Kontext von Auseinandersetzungen unter Fußballfans spielt diese Norm oft eine Rolle, da es bei solchen Ereignissen häufig zu Verletzungen kommt, die strafrechtlich relevant sind.

§ 32 StGB – Notwehr

Der § 32 StGB regelt das Recht zur Notwehr, das es einem erlaubt, sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen. Notwehr ist eine Rechtfertigung, die dazu führt, dass eine ansonsten strafbare Handlung als gerechtfertigt angesehen wird. Dabei muss die Verteidigungshandlung erforderlich und angemessen sein, um den Angriff abzuwehren. In der Praxis bedeutet dies, dass das Mittel der Verteidigung geeignet sein muss, den Angriff zu beenden, ohne dabei unverhältnismäßig hart zu sein. Im Fall von Auseinandersetzungen unter Fußballfans könnte sich ein Beteiligter auf Notwehr berufen, wenn er angegriffen wurde und sich verteidigt hat, solange seine Verteidigung nicht über das notwendige Maß hinausging.

§ 240 StGB – Nötigung

Die Nötigung gemäß § 240 StGB bezieht sich auf die rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Hierbei ist der Einsatz von Gewalt oder die Drohung das zentrale Element, das die Handlung des Täters als Nötigung qualifiziert. Diese Norm schützt die persönliche Entscheidungsfreiheit und soll verhindern, dass Menschen durch unrechtmäßige Mittel zur Durchführung oder Unterlassung bestimmter Handlungen gezwungen werden. Im Umfeld von Fußballspielen kann diese Vorschrift etwa dann relevant werden, wenn Fans durch Drohungen oder Gewalt gezwungen werden, sich an Ausschreitungen zu beteiligen oder sie zu dulden.

§ 263 StGB – Betrug

Der Betrugstatbestand nach § 263 StGB erfasst das Verleiten eines anderen zu einem vermögensschädigenden Verhalten durch Täuschung. Diese Norm ist im Kontext von Fußballfan-Auseinandersetzungen eher selten relevant, könnte jedoch dann zur Anwendung kommen, wenn es etwa um den Erwerb von Eintrittskarten oder die Täuschung von Ordnungskräften geht. Betrug setzt voraus, dass der Täter eine Täuschung über Tatsachen vornimmt, der Getäuschte daraufhin eine Vermögensverfügung trifft und ihm dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Die Norm schützt das Vermögen des Einzelnen und sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Gruppenprügelei auf Schulhof mit 10 Jugendlichen Beteiligung an einer Schlägerei 👆

Aktenzeichen Entscheidungsgrundlage

Anwendung der Rechtsnorm

Grundsatzinterpretation

Die Grundsatzinterpretation bei der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB (Strafgesetzbuch) basiert darauf, dass mehrere Personen aktiv an einer körperlichen Auseinandersetzung teilnehmen. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Tat in der Öffentlichkeit stattfindet und das Risiko einer erheblichen Schädigung für die Beteiligten besteht. Der Gesetzgeber sieht in dieser Norm den Schutz der öffentlichen Ordnung sowie der Gesundheit der beteiligten Personen als vorrangig an. Diese Norm erfasst nicht nur denjenigen, der selbst zuschlägt, sondern auch Personen, die durch ihr Verhalten die Situation anheizen oder unterstützen. Das Gericht prüft dabei, ob die Handlung eines Einzelnen dazu beigetragen hat, die Gewalt zu fördern oder aufrechtzuerhalten.

Ausnahmeinterpretation

Die Ausnahmeinterpretation des § 231 StGB sieht vor, dass eine Person nicht haftbar gemacht werden kann, wenn sie sich lediglich verteidigt und keine aktive Rolle in der Schlägerei einnimmt. Hierbei ist entscheidend, dass die Verteidigungshandlung verhältnismäßig ist und keine Eskalation der Gewalt herbeiführt. Das Gericht hat in solchen Fällen zu prüfen, ob die Person die Möglichkeit hatte, sich der Situation zu entziehen, ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. Die Abwägung von Notwehr (§ 32 StGB) und Notstandsregelungen spielt dabei eine wesentliche Rolle. Diese Auslegung soll verhindern, dass Unbeteiligte, die unverschuldet in eine Schlägerei geraten, strafrechtlich verfolgt werden.

Urteilsbegründung

Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass die Beteiligung des Angeklagten an der Schlägerei im Sinne des § 231 StGB strafbar war. Die Begründung fußte auf der Feststellung, dass der Angeklagte durch seine Anwesenheit und sein Verhalten die Aggression unter den Beteiligten verstärkte. Er hatte zwar nicht selbst zugeschlagen, jedoch durch lautes Anfeuern und aufstachelnde Gesten die Eskalation gefördert. Das Gericht wandte hierbei die Grundsatzinterpretation der Norm an, wonach auch indirekte Tatbeiträge für eine Strafbarkeit ausreichen. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich aus der Situation zurückzuziehen, ohne sich selbst zu gefährden, was er jedoch unterließ. Seine Handlungen wurden daher als aktive Beteiligung gewertet, die die öffentliche Ordnung gefährdete. Das Urteil soll als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen, in denen die Rolle von Zuschauern und Unterstützern in gewalttätigen Auseinandersetzungen thematisiert wird.

Massenschlägerei vor Club endet mit mehreren Verletzten Beteiligung an einer Schlägerei 👆

Ähnliche Urteile

BGH, Urteil vom 30. März 2010, Az. 3 StR 54/10

Sachverhalt

Im März 2010 gerieten zwei rivalisierende Fangruppen vor einem Fußballstadion in eine handfeste Auseinandersetzung. Die Polizei griff ein und nahm mehrere Personen fest. Zeugen berichteten, dass die Schlägerei geplant gewesen sei und sich beide Seiten bewaffnet hatten. Die Angeklagten bestritten allerdings, Teil einer organisierten Gruppe zu sein, und gaben an, sie seien lediglich zur Unterstützung ihres Vereins gekommen.

Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 StGB (Strafgesetzbuch) verurteilt wurden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten durch ihre Anwesenheit und Beteiligung die Gewaltbereitschaft der Gruppe verstärkten. Das Urteil unterstrich die Bedeutung der individuellen Verantwortung auch in kollektivem Kontext.

Unterschiede zum Hauptfall

Im Hauptfall war die Auseinandersetzung spontan und nicht geplant, während im BGH-Urteil eine vorherige Absprache nachgewiesen wurde. Auch war im Hauptfall unklar, ob Waffen im Spiel waren, was im BGH-Fall eindeutig belegt wurde. Zudem spielte die Gruppendynamik eine zentralere Rolle im BGH-Fall, da die Angeklagten als Teil einer größeren organisierten Struktur angesehen wurden.

LG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 2014, Az. 623 Ks 10/14

Sachverhalt

Im Oktober 2014 fand eine gewalttätige Konfrontation zwischen Fans zweier Fußballvereine in Hamburg statt. Die Polizei intervenierte schnell, um die Situation zu entschärfen. Mehrere Personen wurden festgenommen, darunter auch der Angeklagte, der angab, er habe lediglich friedlich protestieren wollen. Augenzeugen berichteten jedoch von aggressivem Verhalten und Provokationen.

Urteil

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte durch seine Handlungen zur Eskalation der Gewalt beigetragen hatte. Die Strafe wurde aufgrund der Einsicht und des bisherigen Leumunds des Angeklagten milder ausgesetzt.

Unterschiede zum Hauptfall

Der Hauptfall drehte sich primär um die Beteiligung an einer Schlägerei, wohingegen im Urteil des LG Hamburg der Schwerpunkt auf Landfriedensbruch lag. Zudem war im Hauptfall die Frage der Waffenführung nicht geklärt, während im LG Hamburg-Urteil keine Waffen im Spiel waren. Der Angeklagte im Hauptfall bestritt jegliche Provokation, während dies im Hamburger Urteil als erwiesen galt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2016, Az. III-2 Ws 56/16

Sachverhalt

Im Juli 2016 kam es vor einem Stadion in Düsseldorf zu einem Zusammenstoß zwischen Fußballfans. Die Angeklagten wurden beschuldigt, die Auseinandersetzung initiiert zu haben. Sie gaben jedoch an, dass sie lediglich versucht hätten, sich zu verteidigen, als sie von der anderen Gruppe angegriffen wurden. Zeugenaussagen waren widersprüchlich.

Urteil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach die Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung gemäß § 223 StGB frei. Das Gericht stellte fest, dass keine eindeutigen Beweise für eine gezielte Eskalation durch die Angeklagten vorlagen. Die widersprüchlichen Zeugenaussagen führten zu einem Freispruch im Zweifel.

Unterschiede zum Hauptfall

Im Hauptfall war die Beweislage klarer, und es wurde eine Beteiligung an der Schlägerei festgestellt. Im OLG Düsseldorf-Fall führten jedoch widersprüchliche Aussagen zu einem Freispruch. Während im Hauptfall die Eskalation durch die Angeklagten nicht bestritten wurde, war dies im Düsseldorf-Fall umstritten.

AG München, Urteil vom 10. Dezember 2018, Az. 112 C 20688/16

Sachverhalt

Im Dezember 2018 kam es in München zu einer Auseinandersetzung zwischen Fans vor einem Stadion. Der Angeklagte war angeklagt, einen anderen Fan schwer verletzt zu haben. Der Angeklagte behauptete, er habe in Notwehr gehandelt, da er von der anderen Person zuerst angegriffen wurde. Der Vorfall wurde von mehreren Kameras aufgezeichnet.

Urteil

Das Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Das Gericht entschied, dass die Notwehrbehauptung nicht haltbar sei, da die Videoaufnahmen belegen, dass der Angeklagte den ersten Schlag ausführte. Der Angeklagte erhielt eine Bewährungsstrafe.

Unterschiede zum Hauptfall

Im Hauptfall ging es um eine kollektive Schlägerei, während im AG München-Urteil der Fokus auf individueller gefährlicher Körperverletzung lag. Zudem spielte im Hauptfall die Frage der Notwehr keine Rolle, was im Münchner Urteil zentral war. Die Videoaufnahmen im Münchner Fall lieferten klare Beweise, während im Hauptfall Zeugenaussagen entscheidend waren.

Beteiligung an einer Schlägerei Voraussetzungen 👆

FAQ

Was versteht man unter einer Schlägerei im rechtlichen Sinne?

Eine Schlägerei ist eine wechselseitige, körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, bei der eine Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Welche Strafe droht bei Beteiligung an einer Schlägerei?

Bei Beteiligung an einer Schlägerei kann gemäß § 231 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn durch die Schlägerei schwere Verletzungen oder Todesfälle verursacht werden, was die Strafe erhöht.

Wie wird die Schuld bei einer Schlägerei ermittelt?

Die Schuld wird durch die Analyse der individuellen Beteiligung und der verursachten Folgen ermittelt, basierend auf Zeugenaussagen und Beweisen.

Kann eine Schlägerei auch als Notwehr gelten?

Ja, wenn jemand zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs handelt, kann dies als Notwehr gemäß § 32 StGB anerkannt werden.

Welche Rolle spielen Zeugenaussagen bei der Urteilsfindung?

Zeugenaussagen sind entscheidend für die Rekonstruktion des Geschehens und die Beurteilung der individuellen Tatbeiträge der Beteiligten.

Unterscheidet das Gericht zwischen Anstiftern und Mitläufern?

Ja, das Gericht bewertet die Rolle jedes Beteiligten individuell, wobei Anstifter härter bestraft werden können als reine Mitläufer.

Welche Faktoren mildern die Strafe bei einer Schlägerei?

Faktoren wie Geständnis, Reue oder eine untergeordnete Beteiligung können strafmildernd wirken, ebenso wie jugendliches Alter.

Gibt es Präventionsmaßnahmen gegen Schlägereien?

Ja, durch Polizeipräsenz, präventive Gespräche und Alkoholkontrollen vor Veranstaltungen können Schlägereien verhindert werden.

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