Betriebsurlaub keine Urlaubstage – genau das sorgt jedes Jahr wieder für Frust. Wenn eine lange Reise geplant ist, möchte man am liebsten den kompletten Jahresurlaub vorab verplanen. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber dann im Dezember plötzlich Betriebsferien anordnet? Muss man sich das gefallen lassen oder kann man auf seine 13 Urlaubstage bestehen?
Urlaubsanspruch und Betriebsferien
Betriebsferien sind rechtlich möglich, aber nicht grenzenlos.
Gesetzliche Grundlagen
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in § 7 Abs. 1 BUrlG, dass der Arbeitgeber bei der Urlaubsfestlegung die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat – es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit sozialem Vorrang stehen entgegen. Betriebsferien zählen zu solchen betrieblichen Belangen, müssen aber verhältnismäßig bleiben. Ein vollständiger Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber ist nicht erlaubt.
Verhältnismäßigkeit der Betriebsferien
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Betriebsurlaub darf nicht den gesamten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers beanspruchen. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 28.07.1981 – 1 ABR 79/79) sind Betriebsferien nur zulässig, wenn ein angemessener Anteil des Jahresurlaubs dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung bleibt. Als Richtwert gilt etwa ein Drittel des Jahresurlaubs.
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Urlaubswünsche müssen frühzeitig kommuniziert und sinnvoll abgestimmt werden.
Darf der Urlaub abgelehnt werden?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe wie bevorstehender Betriebsurlaub dies rechtfertigen. Auch wenn im Arbeitsvertrag nichts von Betriebsferien steht, kann ein Arbeitgeber diese einführen – sofern sie rechtzeitig und transparent angekündigt werden. Eine spontane Anordnung wäre allerdings problematisch.
Muss ich unbezahlten Urlaub nehmen?
Wenn der gesamte Urlaub bereits verplant ist und dann doch noch Betriebsferien stattfinden, kann man in Absprache mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub nehmen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann zustimmen – oder auch ablehnen. Ein Anspruch auf Freistellung ohne Bezahlung besteht nur in wenigen Sonderfällen, etwa nach dem Pflegezeitgesetz (§ 3 PflegeZG).
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Auch wenn keine offizielle Regelung im Vertrag steht, zählt die betriebliche Übung.
Wiederkehrende Betriebsferien als stillschweigende Regelung?
Wenn jedes Jahr im Dezember Betriebsferien stattfinden und dies allgemein bekannt ist, kann sich eine sogenannte betriebliche Übung entwickeln. Das bedeutet: Auch ohne vertragliche Vereinbarung entsteht eine Erwartungshaltung, an die sich auch neue Mitarbeitende halten müssen. Das Bundesarbeitsgericht erkennt solche Regelungen an, wenn sie mehrfach hintereinander praktiziert wurden.
Kommunikation ist entscheidend
In dem geschilderten Fall scheint bekannt zu sein, dass im Dezember Betriebsurlaub stattfindet – auch wenn er noch nicht offiziell angekündigt wurde. Wer seinen gesamten Urlaub im Voraus verplant, obwohl er weiß, dass später noch Tage gebraucht werden könnten, muss mit Einschränkungen rechnen.
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Wer seinen Urlaub trotzdem vollständig nehmen will, sollte nach Alternativen suchen.
Arbeitsleistung während der Betriebsferien?
Ein Angebot, während der Betriebsferien zu arbeiten, kann hilfreich sein – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber dies auch zulässt. Betriebsurlaub bedeutet nämlich, dass der Betrieb geschlossen ist oder nur mit Notbesetzung arbeitet. Wer keine sinnvolle Tätigkeit verrichten kann, muss dennoch Urlaub nehmen oder bleibt im Zweifel unbezahlt zu Hause.
Urlaub „auf eigene Gefahr“?
Urlaub beantragen, obwohl man weiß, dass später Betriebsferien anstehen – das ist riskant. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt und man trotzdem bucht, trägt man selbst das Risiko. Ein Rücktritt von Reisebuchungen auf Kosten des Arbeitgebers ist kaum durchsetzbar.