Brückenteilzeit Anspruch Verlängerung rechtlich möglich?

Brückenteilzeit Anspruch Verlängerung – klingt nach einer fairen Lösung für Eltern, die nach der Kinderbetreuung nicht gleich in die alte Stundenzahl zurückkehren wollen. Aber was passiert, wenn man die aktuelle reduzierte Arbeitszeit einfach beibehalten möchte? Gibt es dafür einen Anspruch? Genau das hat sich eine Arbeitnehmerin gefragt – und der Fall wirft viele spannende arbeitsrechtliche Fragen auf.

Gesetzliche Grundlage und Ausgangssituation

Der Wunsch nach einer verlängerten Brückenteilzeit ist emotional absolut nachvollziehbar: Wer nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit zurückgekehrt ist, möchte sich oft nicht sofort wieder vollbelasten. Doch rein rechtlich gibt es klare Regeln – und nicht immer spielen die Arbeitgeber dabei mit.

Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz

Die Brückenteilzeit wurde 2019 im § 9a TzBfG eingeführt. Diese befristete Teilzeitregelung erlaubt es Beschäftigten, für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren ihre Arbeitszeit zu reduzieren – mit dem Recht, danach zur vorherigen Stundenzahl zurückzukehren. Das klingt zunächst arbeitnehmerfreundlich, hat aber einen entscheidenden Haken: Während dieser befristeten Reduzierung ist es gesetzlich ausgeschlossen, zusätzlich einen Antrag auf unbefristete Teilzeit gemäß § 8 TzBfG zu stellen.

Keine Umwandlung während der Laufzeit

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen (LAG Hessen, Az. 16 Sa 403/21) ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der laufenden Brückenteilzeit untersagt, die reduzierte Stundenzahl dauerhaft zu verlangen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass aus einer befristeten Regelung durch die Hintertür ein Dauerzustand wird – das würde die unternehmerische Planungssicherheit erheblich einschränken.

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Handlungsmöglichkeiten nach Ablauf

Viele Betroffene stellen sich die Frage: Und was passiert nach Ablauf der Brückenteilzeit? Genau hier wird es knifflig – aber nicht völlig hoffnungslos.

Neuer Antrag nach § 8 TzBfG

Sobald die Brückenteilzeit endet, lebt das allgemeine Recht aus § 8 TzBfG wieder auf. Das bedeutet: Beschäftigte können danach einen Antrag auf unbefristete Teilzeit stellen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Betrieb sind und der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Wichtig ist aber, dass dieser Antrag mindestens drei Monate vor Ablauf der Brückenteilzeit schriftlich eingereicht wird.

Reaktion des Arbeitgebers prüfen

Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Aber Achtung: Diese Gründe müssen konkret und nachvollziehbar sein – eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Falls der Arbeitgeber ablehnt, kann die Ablehnung arbeitsgerichtlich überprüft werden.

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Tarifvertragliche Sonderregelungen

Neben dem Gesetz spielt in vielen Fällen auch der Tarifvertrag eine entscheidende Rolle – so auch hier.

Besitzstandszulage als Anreizmodell

Im vorliegenden Fall erhält die Arbeitnehmerin eine Besitzstandszulage in Höhe von 12,5 % des entgangenen Gehalts. Diese Zulage entfällt jedoch bei jeder Änderung der Arbeitszeit – auch wenn es sich nur um eine formale Änderung handelt, wie der Übergang von Brückenteilzeit zu unbefristeter Teilzeit.

Tarifliche Grenzen beachten

Tarifverträge können die gesetzlichen Spielräume weiter einschränken – oder erweitern. In diesem Fall ist jedoch eine Einschränkung gegeben: Wird die Arbeitszeit geändert, entfällt die Zulage. Das macht die Entscheidung für die betroffene Arbeitnehmerin besonders schwer.

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Persönliche Motivation und wirtschaftlicher Druck

Natürlich steckt hinter der Frage nach der Verlängerung der Brückenteilzeit mehr als bloße Bürokratie.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Nach der Geburt eines Kindes ist der berufliche Wiedereinstieg oft eine Herausforderung. Viele Eltern möchten zwar arbeiten, aber in einem Maß, das mit dem Familienalltag vereinbar ist. Die Brückenteilzeit ist dafür ein gutes Mittel – aber wenn sie endet, beginnt der Druck.

Finanzielle Realität nicht unterschätzen

Wer auf eine Besitzstandszulage angewiesen ist, steht bei einer Rückkehr in die Vollzeit oder auch nur bei einer formal neuen Teilzeitlösung schnell vor einem echten Problem: Das monatliche Einkommen sinkt spürbar. Hier prallen arbeitsrechtliche Grenzen und wirtschaftliche Notwendigkeiten frontal aufeinander.

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Praktischer Umgang mit dem Problem

Was kann man also tun, wenn die Brückenteilzeit endet, aber die aktuelle Arbeitszeit beibehalten werden soll?

Frühzeitig planen und kommunizieren

Am wichtigsten ist es, rechtzeitig zu handeln. Wer die Frist für einen Antrag auf dauerhafte Teilzeit verpasst, kann große Nachteile erleiden. Die Kommunikation mit dem Arbeitgeber sollte so offen wie möglich verlaufen – und schriftlich dokumentiert werden.

Alternativen ausloten

Manchmal hilft es, kreative Lösungen zu suchen: Einvernehmliche Vertragsänderungen, individuelle Teilzeitmodelle oder betriebsinterne Umsetzungen können helfen, einen Kompromiss zu finden. Auch der Gang zur Mitarbeitervertretung oder zum Betriebsrat kann sinnvoll sein.

Rechtliche Unterstützung einholen

Wenn der Arbeitgeber blockiert oder pauschal ablehnt, ist es ratsam, juristischen Beistand hinzuzuziehen. Gerade bei sensiblen Themen wie Teilzeitansprüchen, Besitzständen und Tarifverträgen ist professionelle Beratung oft der Schlüssel zur Lösung.

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Fazit

Brückenteilzeit Anspruch Verlängerung – genau darin liegt für viele Eltern der Wunsch nach einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Doch rechtlich gesehen setzt das Teilzeit- und Befristungsgesetz klare Grenzen. Eine direkte Umwandlung der Brückenteilzeit in eine unbefristete Teilzeit während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Erst nach deren Ablauf kann über § 8 TzBfG ein neuer Antrag gestellt werden. Wer die Besitzstandszulage behalten möchte, muss zusätzlich tarifvertragliche Einschränkungen beachten. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und strategische Planung, idealerweise mit rechtlicher Unterstützung. Denn selbst wenn der Anspruch auf eine Brückenteilzeit Anspruch Verlängerung nicht direkt besteht – kluges Vorgehen kann neue Wege eröffnen.

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FAQ

Kann ich während der Brückenteilzeit einen Antrag auf dauerhafte Teilzeit stellen?

Nein, das ist ausgeschlossen. Laut § 9a TzBfG ist während der laufenden Brückenteilzeit kein Antrag auf unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG zulässig. Erst nach Ablauf der Brückenteilzeit lebt dieses Recht wieder auf.

Was passiert, wenn ich meine Brückenteilzeit verlängern möchte?

Eine gesetzliche Verlängerung der Brückenteilzeit ist nicht vorgesehen. Sie ist grundsätzlich einmalig befristet möglich. Nur durch eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber könnte die reduzierte Arbeitszeit fortgeführt werden – allerdings ohne Anspruch darauf.

Muss ich nach der Brückenteilzeit wieder in die alte Stundenzahl zurück?

Ja. Die Brückenteilzeit sichert nur eine vorübergehende Reduzierung. Sobald sie abgelaufen ist, gilt wieder der ursprüngliche Arbeitsvertrag, es sei denn, es wird rechtzeitig eine neue Vereinbarung getroffen oder ein Antrag gemäß § 8 TzBfG gestellt.

Wann und wie sollte ich einen Antrag auf unbefristete Teilzeit stellen?

Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Ablauf der Brückenteilzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingehen. Dabei gelten die Voraussetzungen des § 8 TzBfG: mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit und mehr als 15 Beschäftigte im Unternehmen.

Wie wirkt sich eine Arbeitszeitänderung auf meine Besitzstandszulage aus?

Tarifvertraglich geregelte Zulagen, wie im Beispiel die 12,5 % Besitzstandszulage, können bei jeder Änderung der Arbeitszeit entfallen. Auch wenn der Antrag auf unbefristete Teilzeit erfolgreich ist, kann dies finanzielle Einbußen bedeuten. Daher ist eine sorgfältige Abwägung wichtig.

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