Eignungsuntersuchung nach 5 Jahren: Muss ich das mitmachen?

Eignungsuntersuchung nach 5 Jahren – und das aus heiterem Himmel? Wenn ein Mitarbeiter plötzlich nach Jahren zur arbeitsmedizinischen Begutachtung soll, schrillen bei vielen die Alarmglocken. Geht es wirklich um Sicherheit oder steckt etwas anderes dahinter?

Warum nach 5 Jahren eine Untersuchung?

Wenn eine Firma nach langer Zeit plötzlich eine Eignungsuntersuchung verlangt, fühlt sich das verdächtig an – gerade wenn der Betroffene kurz vor der Rente steht. Im konkreten Fall ging es um einen Hausmeister, der gelegentlich einen Firmenwagen fährt und plötzlich zur Untersuchung nach ArbMedVV Gruppe 3 geladen wurde. Was steckt dahinter?

Rechtlicher Rahmen der Untersuchung

Laut § 5 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind Unternehmen verpflichtet, bei bestimmten Tätigkeiten eine Vorsorge anzubieten. Aber: Die Teilnahme ist freiwillig – außer es handelt sich um eine Pflichtvorsorge, was hier nicht der Fall zu sein scheint.

Freiwillig ja – aber ohne Risiko?

Das klingt erst mal beruhigend: “Ich muss nicht hingehen.” Aber ganz so einfach ist es nicht. Wer ablehnt, muss mit indirekten Folgen rechnen. Arbeitgeber könnten dann etwa keine gesundheitlichen Anpassungen am Arbeitsplatz vornehmen oder die Fahrtätigkeit einschränken. Und bei späteren Problemen könnte es heißen: „Warum haben Sie sich nicht untersuchen lassen?“

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Eignung versus Kündigungsstrategie

Die eigentliche Angst vieler Betroffener: Wird die Untersuchung als Vorwand genutzt, um sich unauffällig von älteren Mitarbeitenden zu trennen?

Verdacht auf Altersdiskriminierung

Ein Hausmeister mit Bandscheibenvorfall, der bald in Rente geht – und jetzt will der Arbeitgeber plötzlich wissen, ob er noch fahrtauglich ist? Da liegt der Verdacht nahe, dass man ihn „loswerden“ will. Aber Vorsicht: Ohne klare Beweise ist diese Unterstellung heikel. Laut § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wäre eine Kündigung wegen Alters oder Vorerkrankung diskriminierend – das müsste aber auch nachgewiesen werden.

Was sagt die Rechtsprechung?

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.03.2006 – 2 AZR 53/05) stellte klar: Medizinische Untersuchungen dürfen nur in engen Grenzen arbeitsrechtlich verwertet werden. Wer etwa ohne Pflicht zur Vorsorge eine Untersuchung erzwingt und dann kündigt, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung.

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Schweigepflichtsentbindung und Ihre Rechte

Besonders brisant: Die Schweigepflichtsentbindung. Ohne sie darf der Betriebsarzt keine Ergebnisse an den Arbeitgeber weiterleiten. Doch was bedeutet das konkret?

Ohne Unterschrift kein Bericht

Sie können zur Untersuchung gehen und die Schweigepflichtsentbindung einfach nicht unterschreiben. Der Arbeitgeber erfährt dann nur, dass Sie dort waren – nicht aber, was herauskam. Damit behalten Sie die Kontrolle über Ihre Gesundheitsdaten gemäß § 203 StGB und § 630g BGB.

Einsicht in das Gutachten

Nach § 630g Abs. 1 BGB haben Sie als Patient jederzeit Anspruch auf Einsicht in die erhobenen medizinischen Daten. Sie dürfen also alle Ergebnisse und Empfehlungen sehen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

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Praktische Folgen bei Verweigerung

Was passiert, wenn man sich komplett weigert? Die Antworten sind nicht so eindeutig, wie man denkt.

Fahrtätigkeit könnte eingeschränkt werden

Wenn Sie die Untersuchung verweigern, könnte der Arbeitgeber daraus Konsequenzen ziehen – zum Beispiel, dass Sie keine Firmenwagen mehr nutzen dürfen. Denn ohne aktuelle Eignungsbeurteilung kann er seine gesetzliche Schutzpflicht nach § 618 BGB nicht erfüllen.

Kein Anspruch auf Präventionsmaßnahmen

Wer nicht zur Untersuchung geht, kann sich später auch schlecht beschweren, wenn der Arbeitsplatz nicht an gesundheitliche Bedürfnisse angepasst wurde. Der Arbeitgeber kann ja nicht wissen, was gebraucht wird.

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Strategien für Betroffene

Die Situation ist emotional aufgeladen, aber mit einer klugen Strategie können Sie sich schützen.

Neutral bleiben und nicht spekulieren

Auch wenn der Verdacht im Raum steht – vermeiden Sie Anschuldigungen ohne Beweis. Das könnte das Betriebsklima massiv belasten. Gehen Sie stattdessen sachlich mit der Situation um und bestehen Sie auf Ihre Rechte.

Dokumentieren Sie alles

Wenn Sie das Gefühl haben, dass hier Druck aufgebaut wird, dokumentieren Sie Gespräche, Aufforderungen und Ihre Antworten schriftlich. Im Streitfall können solche Nachweise entscheidend sein.

Beratung einholen

Ein Gespräch mit dem Betriebsrat oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht kann helfen, die individuelle Lage besser einzuschätzen. Auch eine Kontaktaufnahme zur Berufsgenossenschaft kann sinnvoll sein, wenn es um mögliche Berufskrankheiten geht.

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Zukunftssicherheit statt Misstrauen

Letztlich geht es bei der Eignungsuntersuchung auch um Prävention. Rückenschmerzen, Sehschwächen oder Medikamenteneinfluss können Gefahren im Betrieb darstellen – für sich selbst und andere. Eine kluge und kontrollierte Teilnahme kann also nicht nur Misstrauen abbauen, sondern auch zur eigenen Sicherheit beitragen.

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Fazit

Die plötzliche Anordnung einer Eignungsuntersuchung nach 5 Jahren wirft viele Fragen auf – besonders dann, wenn sie ohne Vorwarnung und kurz vor dem Renteneintritt kommt. Doch auch wenn der Verdacht besteht, dass damit eine Kündigung vorbereitet werden soll, sollten Betroffene besonnen reagieren. Die rechtlichen Grundlagen zeigen klar: Eine Teilnahme ist freiwillig, eine Schweigepflichtsentbindung darf man ablehnen, und Gesundheitsdaten gehören dem Arbeitnehmer. Wichtig ist es, nicht aus Angst zu handeln, sondern informiert. Wer seine Rechte kennt, seine Gesundheit im Blick hat und gezielt Unterstützung sucht, kann sich gegen ungerechtfertigte Maßnahmen wehren und gleichzeitig seine berufliche Zukunft aktiv mitgestalten. Eine kluge Haltung zur Eignungsuntersuchung nach 5 Jahren bedeutet daher: sich nicht verweigern – aber kontrolliert und informiert teilnehmen.

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FAQ

Kann mein Arbeitgeber mich zu einer Eignungsuntersuchung zwingen?

Nein, die Teilnahme ist in der Regel freiwillig – es sei denn, es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtvorsorge bei besonders gefährlichen Tätigkeiten.

Muss ich die Schweigepflichtsentbindung unterschreiben?

Nein, das ist Ihre freie Entscheidung. Ohne Ihre Zustimmung darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber keine medizinischen Details mitteilen.

Droht mir eine Kündigung, wenn ich die Untersuchung verweigere?

Nicht direkt. Aber indirekte Folgen sind möglich – etwa der Entzug von Aufgaben wie das Fahren eines Firmenwagens. Eine Kündigung allein aufgrund der Weigerung wäre juristisch riskant für den Arbeitgeber.

Wieso wird die Eignung zum Fahren geprüft, obwohl ich nur selten fahre?

Schon gelegentliche Fahrten mit einem Dienstfahrzeug reichen aus, um eine Untersuchung gemäß ArbMedVV Gruppe 3 zu begründen – sofern der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht nachkommen will.

Was passiert, wenn bei der Untersuchung ein Bandscheibenvorfall festgestellt wird?

Ein bereits bekannter Vorfall kann dokumentiert werden, hat aber nicht automatisch Konsequenzen. Entscheidend ist, ob die Fahrtauglichkeit eingeschränkt ist oder nicht.

Kann ich mir die Ergebnisse der Untersuchung selbst geben lassen?

Ja, laut § 630g BGB haben Sie ein Recht auf Einsicht in Ihre eigenen medizinischen Daten. Sie können die Ergebnisse auch mit einem Arzt Ihres Vertrauens besprechen.

Dürfen Vorerkrankungen wie Rückenschmerzen in der Untersuchung berücksichtigt werden?

Ja, wenn sie potenziell relevant für die ausgeübte Tätigkeit sind – zum Beispiel beim Fahren oder Heben schwerer Lasten.

Wie oft darf eine Eignungsuntersuchung wiederholt werden?

Das hängt vom Risiko der Tätigkeit und von der arbeitsmedizinischen Einschätzung ab. In der Regel sind Wiederholungen alle paar Jahre üblich – nicht jedes Jahr.

Ist es sinnvoll, zur Untersuchung zu gehen, aber keine Einwilligung zu erteilen?

Das ist ein kluger Weg, um dem Arbeitgeber zu zeigen, dass man kooperiert – ohne die Kontrolle über sensible Gesundheitsdaten aufzugeben.

Wer hilft mir weiter, wenn ich mich unter Druck gesetzt fühle?

Wenden Sie sich an den Betriebsrat, eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht oder Ihre Berufsgenossenschaft. Dort erhalten Sie professionelle Unterstützung – auch vorbeugend.

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