Wer während der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes Elternzeit beantragt, stellt sich oft die Frage, ob sich dadurch der gesetzliche Kündigungsschutz verzögert. Gerade in angespannten Arbeitsverhältnissen kann das entscheidend sein. In diesem Beitrag klären wir, wie der Elternzeit Kündigungsschutz konkret wirkt und ob sich die Wartezeit im Sinne des KSchG dadurch verlängert.
Elternzeit während der Wartezeit
Die Ausgangslage scheint einfach: Ein Arbeitnehmer plant Elternzeit zu beantragen, befindet sich aber noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Diese Wartezeit muss erfüllt sein, damit das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung findet. Wird also ein Antrag auf Elternzeit gestellt, während diese Frist noch läuft, ergibt sich eine rechtlich spannende Konstellation. Denn auch wenn durch die rechtzeitige Anmeldung der Elternzeit gemäß § 18 Abs. 1 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz entsteht, bleibt unklar, was mit der unterbrochenen Wartezeit passiert.
In der geschilderten Situation war geplant, die Elternzeit exakt so zu beantragen, dass die Mitteilungsfrist von 13 Wochen noch innerhalb der Wartezeit endet. Entscheidend ist dabei: Der Arbeitnehmer befindet sich bei Beantragung der Elternzeit noch in einem Stadium, in dem das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich noch keine Anwendung findet – weil die sechs Monate Betriebszugehörigkeit noch nicht vollendet sind.
Das wirft die Frage auf: Beginnt nach Ende der Elternzeit die Wartezeit von vorn? Oder läuft sie während der Elternzeit einfach weiter – oder ruht sie? Antworten darauf finden sich nicht explizit im Gesetz. Aber die Rechtsprechung und juristische Literatur liefern Hinweise, wie diese Konstellation arbeitsrechtlich zu bewerten ist.
Schlechtes Arbeitszeugnis richtig verstehen 👆Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG
Der erste wichtige Punkt: Der Elternzeit Kündigungsschutz greift unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits ab der wirksamen Anmeldung der Elternzeit durch § 18 Abs. 1 BEEG einen Sonderkündigungsschutz genießen.
Beginn des Kündigungsschutzes
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit verlangt wurde, grundsätzlich nicht kündigen. Diese Schutzwirkung tritt bereits mit dem Zugang des Elternzeitantrags beim Arbeitgeber ein – und zwar unabhängig davon, ob die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz bereits abgelaufen ist oder nicht.
Wirkung unabhängig von der Wartezeit
Das bedeutet konkret: Auch wenn die sechs Monate Betriebszugehörigkeit noch nicht vollendet sind, schützt der Elternzeit Kündigungsschutz den Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen. In dieser Hinsicht ist der Schutz stärker als der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG, denn der besondere Schutz nach dem BEEG gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
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Die entscheidende Frage bleibt: Was passiert mit der Wartezeit während der Elternzeit? Das Kündigungsschutzgesetz selbst enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung.
Kein automatischer Neubeginn
In der juristischen Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die Wartezeit nicht automatisch neu beginnt. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet: Auch während der Elternzeit läuft die Zeit des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich weiter – selbst wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Urteil des BAG zur Wartezeit
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 24.03.2011 (Az. 2 AZR 170/10) klargestellt, dass allein der formale Bestand des Arbeitsverhältnisses entscheidend ist, nicht aber die tatsächliche Arbeitsleistung.
Unterbrechung durch Elternzeit?
Die Elternzeit unterbricht also nicht das Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne. Es ruht zwar das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Hauptleistungspflichten, insbesondere der Arbeitspflicht, aber der Bestand als solcher bleibt erhalten. Die Wartezeit nach dem KSchG läuft damit weiter – sie wird nicht eingefroren oder verlängert.
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Nach dem Ende der Elternzeit stellt sich häufig die Frage, ob ein erhöhter Kündigungsschutz besteht. Wenn die sechs Monate Betriebszugehörigkeit dann überschritten sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkungen.
Rechtliche Folgen nach der Elternzeit
Sobald die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt ist, ist das Arbeitsverhältnis gegen ordentliche Kündigungen nur noch unter den Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes kündbar – also sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG.
Risiko bei Antragstellung kurz vor Fristende
In der Praxis wird oft empfohlen, die Elternzeit nicht zu früh, aber auch nicht zu spät zu beantragen. Wer sie so beantragt, dass der Antrag noch während der Wartezeit gestellt wird, sollte sich bewusst sein, dass zwar der Elternzeit Kündigungsschutz greift, aber der allgemeine Kündigungsschutz erst später. Dies kann nach Rückkehr in den Job von entscheidender Bedeutung sein, insbesondere wenn Spannungen mit dem Arbeitgeber bestehen.
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Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Überlegungen anstellen, bevor Sie Elternzeit beantragen.
Fristwahrung genau planen
Die Anmeldung der Elternzeit muss in den gesetzlich vorgesehenen Fristen erfolgen: Für Zeiträume zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr eines Kindes sind 13 Wochen Vorlauf erforderlich. Diese Frist ist zwingend – wer sie versäumt, riskiert die Schutzwirkung.
Zeitpunkt der Antragstellung bewusst wählen
Wenn möglich, sollte der Antrag auf Elternzeit so gelegt werden, dass die Wartezeit bereits abgelaufen ist. So genießen Sie nach Ihrer Rückkehr sowohl den besonderen Schutz während der Elternzeit als auch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG ohne rechtliche Unsicherheit.
Bei Konflikten frühzeitig rechtliche Beratung einholen
Gerade wenn bereits zuvor Konflikte mit dem Arbeitgeber bestanden, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Denn der Übergang vom besonderen Elternzeit Kündigungsschutz in den allgemeinen Schutz kann in der Praxis zur Zielscheibe arbeitsrechtlicher Maßnahmen werden.
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Die Elternzeit hat keine verlängernde Wirkung auf die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Auch wenn sie während dieser Frist beginnt, wird die Wartezeit weiter gezählt. Das bedeutet: Wer Elternzeit anmeldet und danach noch im Arbeitsverhältnis bleibt, profitiert nach Ablauf der sechs Monate vom allgemeinen Kündigungsschutz.
Die Kombination aus § 1 Abs. 1 KSchG und § 18 Abs. 1 BEEG schafft damit einen gestaffelten Kündigungsschutz: Zunächst den besonderen Schutz während der Elternzeit, später den allgemeinen Schutz nach dem KSchG.
Ein Arbeitgeber darf also nicht während der Elternzeit kündigen – und auch danach nur, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Arbeitnehmer sind damit gut abgesichert, sofern die Anträge fristgerecht gestellt und die Voraussetzungen beachtet werden.
Arbeitszeugnis Bewertung richtig verstehen 👆Fazit
Der Elternzeit Kündigungsschutz ist ein starkes Instrument zum Schutz werdender und frisch gebackener Eltern – und das unabhängig davon, ob die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bereits abgelaufen ist oder nicht. Entscheidend ist: Die Wartezeit läuft während der Elternzeit weiter und verlängert sich nicht. Nach der Rückkehr aus der Elternzeit besteht daher – bei entsprechender Betriebszugehörigkeit – der volle Schutz nach dem KSchG. Wer also frühzeitig Elternzeit beantragt, muss nicht befürchten, dass sich dadurch der Beginn des allgemeinen Kündigungsschutzes verzögert. Das Arbeitsverhältnis besteht auch während der Elternzeit rechtlich fort, wodurch die Wartezeit ununterbrochen weiterläuft. Wer sich unsicher ist, sollte rechtzeitig rechtlichen Beistand suchen – insbesondere dann, wenn das Verhältnis zum Arbeitgeber angespannt ist.
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Gilt der Elternzeit Kündigungsschutz auch während der Wartezeit nach dem KSchG?
Ja, der besondere Elternzeit Kündigungsschutz greift unabhängig von der Wartezeit nach dem KSchG. Sobald Elternzeit wirksam beantragt wurde, darf der Arbeitgeber nicht kündigen, selbst wenn die sechs Monate Betriebszugehörigkeit noch nicht erreicht sind. Das schützt Eltern schon sehr früh.
Verlängert sich die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz durch Elternzeit?
Nein, die Wartezeit nach dem KSchG verlängert sich durch die Elternzeit nicht. Sie läuft regulär weiter, auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht. Das bedeutet: Der allgemeine Kündigungsschutz kann direkt nach Rückkehr greifen, wenn die sechs Monate Betriebszugehörigkeit erfüllt sind.
Was passiert, wenn ich die Elternzeit während der Wartezeit beantrage?
Wenn Sie die Elternzeit noch innerhalb der Wartezeit nach dem KSchG beantragen, schützt Sie ab Antrag der besondere Elternzeit Kündigungsschutz. Die restliche Wartezeit läuft während der Elternzeit weiter. Nach deren Ende kann direkt der allgemeine Kündigungsschutz greifen.
Muss ich für den allgemeinen Kündigungsschutz erneut sechs Monate arbeiten?
Nein, das ist nicht nötig. Wenn Sie vor der Elternzeit beispielsweise fünf Monate gearbeitet haben, reicht ein weiterer Monat nach der Elternzeit aus, um die sechsmonatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz zu erfüllen.
Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?
Grundsätzlich nicht. Während der Elternzeit gilt ein Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich – und nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Dieser Elternzeit Kündigungsschutz ist besonders stark.
Wann sollte ich meine Elternzeit am besten beantragen?
Die Elternzeit sollte immer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen beantragt werden. Bei Kindern über drei Jahre beträgt diese Frist 13 Wochen. Wenn möglich, sollte der Antrag so gelegt werden, dass die Wartezeit nach dem KSchG zum Beginn bereits erfüllt ist – das schafft Klarheit.
Hat es Nachteile, die Elternzeit noch während der Wartezeit zu beantragen?
Rechtlich gesehen nicht. Der Elternzeit Kündigungsschutz greift unabhängig davon. Allerdings kann es im Einzelfall strategisch sinnvoll sein, mit dem Antrag noch bis zum Ende der Wartezeit zu warten – insbesondere, wenn das Verhältnis zum Arbeitgeber angespannt ist.
Läuft das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit weiter?
Ja, das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit lediglich in Bezug auf die Hauptleistungspflichten. Es bleibt rechtlich bestehen, wodurch auch die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz weiterläuft. Das ist entscheidend für den späteren Kündigungsschutz.
Gilt der allgemeine Kündigungsschutz direkt nach der Elternzeit?
Ja, sofern die sechs Monate Betriebszugehörigkeit erfüllt sind. Wenn diese Zeit bereits während der Elternzeit abgelaufen ist, greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG sofort mit dem ersten Tag der Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Welche gesetzlichen Grundlagen sind relevant für Elternzeit Kündigungsschutz und Wartezeit?
Die wichtigsten Vorschriften sind § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den Elternzeit Kündigungsschutz sowie § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für die allgemeine Wartezeit. Beide greifen unabhängig voneinander und bauen keinen Widerspruch auf.
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