Fußballspieler tritt Gegner gezielt ins Gesicht – Kieferbruch Schwere Körperverletzung

Viele Menschen stehen vor der Herausforderung, ihre Rechte vor Gericht erfolgreich durchzusetzen. Möchten Sie wissen, wie Gerichte in solchen Fällen tatsächlich entscheiden? Lassen Sie uns ein repräsentatives Urteil betrachten, das Ihnen Klarheit und Orientierung bieten kann.

Aktenzeichen Situation

Sachverhalt

Während eines Fußballspiels der Regionalliga kam es zu einem schwerwiegenden Vorfall, bei dem ein Spieler seinen Gegenspieler gezielt ins Gesicht trat. Der betroffene Spieler erlitt dabei einen Kieferbruch. Der Vorfall ereignete sich nach einem Zweikampf um den Ball, bei dem der angeklagte Spieler behauptete, er habe den Tritt nicht absichtlich ausgeführt. Augenzeugen und Videoaufnahmen legten jedoch nahe, dass der Tritt mit voller Absicht erfolgte. Der geschädigte Spieler musste aufgrund der Verletzungen operiert werden und fiel mehrere Wochen aus. Daraufhin wurde Anklage wegen schwerer Körperverletzung erhoben.

Urteilsergebnis

Das Gericht verurteilte den Fußballspieler zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Tritt vorsätzlich ausgeführt wurde und der Angeklagte die schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen hatte. Dabei berief sich das Gericht auf § 226 StGB, der die schwere Körperverletzung regelt. Der Angeklagte musste zudem Schmerzensgeld an das Opfer zahlen. Dieses Urteil verdeutlicht die ernste Konsequenz von Regelverstößen im Sport, die über das übliche Maß hinausgehen.

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Relevante Rechtsnormen

Gesetzesnormen

Bei der Beurteilung des Falles “Fußballspieler tritt Gegner gezielt ins Gesicht – Kieferbruch Schwere Körperverletzung” spielen verschiedene gesetzliche Bestimmungen eine entscheidende Rolle. Im Zentrum der juristischen Bewertung steht vor allem der § 224 Strafgesetzbuch (StGB), der die gefährliche Körperverletzung behandelt. Diese Norm ist relevant, weil sie die Rahmenbedingungen definiert, unter denen eine Körperverletzung als gefährlich eingestuft wird. Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet oder auf eine Art und Weise handelt, die das Leben des Opfers erheblich gefährden kann. In diesem Fall ist der gezielte Tritt ins Gesicht des Gegners ein entscheidendes Kriterium. Ein Fuß kann im Rahmen des § 224 StGB als gefährliches Werkzeug gelten, da er bei entsprechender Anwendung erheblichen Schaden verursachen kann.

Der § 223 StGB ist ebenfalls von Bedeutung, da er die einfache Körperverletzung beschreibt. Diese Norm setzt voraus, dass jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Hier ist die Unterscheidung zur gefährlichen Körperverletzung wichtig: Während die einfache Körperverletzung eine weniger schwerwiegende Tat darstellt, ist die gefährliche Körperverletzung durch die besonders gefahrträchtige Art der Begehung gekennzeichnet. Der gezielte Tritt ins Gesicht ist also nicht nur eine einfache Körperverletzung, sondern erfüllt durch die Art der Durchführung und die Schwere der Folgen auch die Merkmale der gefährlichen Körperverletzung.

Weiterhin spielt der § 15 StGB, der die Vorsatzstrafbarkeit regelt, eine Rolle. Vorsätzlich handelt, wer den Tatbestand verwirklichen will oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, ob der Fußballspieler den Kieferbruch als Folge seines Tritts zumindest billigend in Kauf genommen hat. Eine solche Annahme würde den Vorsatz bestätigen, was die Strafbarkeit erheblich erhöht. Hierbei ist der Tatumstand von Bedeutung, dass der Spieler gezielt und mit erheblicher Kraft gegen das Gesicht seines Gegners getreten hat.

Zusätzlich ist der § 32 StGB, der die Notwehr regelt, von Interesse. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Sollte der Spieler geltend machen, dass er in einer Notwehrsituation gehandelt hat, wird geprüft, ob der Tritt tatsächlich der Abwehr eines Angriffs diente und ob er erforderlich war. Notwehr setzt voraus, dass kein milderes Mittel zur Verfügung stand, um den Angriff abzuwehren.

Zu guter Letzt ist der § 46 StGB, der die Strafzumessung regelt, relevant. Bei der Strafzumessung sind die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der Grad der Schuld zu berücksichtigen. Der gezielte Tritt ins Gesicht könnte als Ausdruck einer besonders rücksichtslosen Gesinnung interpretiert werden, was sich auf die Strafhöhe auswirken kann. Hierbei werden auch strafmildernde Umstände, wie eine mögliche Provokation durch den Gegner, in Betracht gezogen.

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Aktenzeichen Entscheidungsgrundlage

Anwendung der Rechtsnorm

Grundsatzinterpretation

Der Fall dreht sich um die Anwendung von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der die gefährliche Körperverletzung regelt. Diese Norm kommt zur Anwendung, wenn eine Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Behandlung erfolgt. Hierbei wird insbesondere der Einsatz von Tatmitteln wie Waffen oder gefährliche Werkzeuge berücksichtigt, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Opfers darstellen. In unserem Fall wird geprüft, ob das gezielte Treten gegen den Kopf des Gegners im Rahmen eines Fußballspiels als eine solche das Leben gefährdende Handlung angesehen werden kann. Die Grundsatzinterpretation dieser Norm erfordert eine genaue Analyse des Tatwerkzeugs – in diesem Fall des Fußes –, der Intensität des Treffers sowie der konkreten Gefahr, die dadurch für das Opfer entstanden ist. Die Rechtsprechung differenziert hier regelmäßig danach, ob der Täter mit bedingtem Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) gehandelt hat, was bedeutet, dass er zumindest das Bewusstsein hatte, durch sein Handeln eine schwere Körperverletzung herbeizuführen.

Ausnahmeinterpretation

Die Ausnahmeinterpretation des § 224 StGB berücksichtigt, ob im Einzelfall mildernde Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Grundsatzanwendung rechtfertigen könnten. Eine solche Ausnahme könnte beispielsweise dann bestehen, wenn die Handlung im Affekt geschah und der Täter nicht die Kontrolle über seine Handlungen hatte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass der Tritt gezielt und mit erheblicher Wucht ausgeführt wurde, was eine Affekthandlung ausschließt. Zudem war das Spielfeld kein rechtsfreier Raum. Auch innerhalb sportlicher Auseinandersetzungen gelten die allgemeinen Gesetze des Strafrechts, und es gibt keine sportlichen Regeln, die eine solche Handlung legitimieren könnten. Die Ausnahmeinterpretation greift hier nicht, da die Gefährlichkeit und die gezielte Ausführung des Tritts im Vordergrund stehen und somit keine mildernden Umstände festgestellt werden konnten.

Urteilsbegründung

Das Gericht entschied, dass die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall vorliegt. Die Begründung stützte sich darauf, dass der Tritt gegen den Kopf als eine das Leben gefährdende Behandlung zu werten ist. Der Kopf ist ein besonders empfindliches Körperteil, und ein gezielter Tritt, der zu einem Kieferbruch führt, zeigt die erhebliche Gewaltanwendung auf. Das Gericht folgte der Argumentation, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte, da er die Verletzung des Gegners zumindest billigend in Kauf nahm. Die Urteilsbegründung hob zudem hervor, dass im Sport zwar eine erhöhte Verletzungsgefahr inherent ist, diese jedoch nicht dazu führen darf, dass schwere Körperverletzungen als akzeptabel angesehen werden. Das Urteil betont die Notwendigkeit, auch im sportlichen Kontext die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer zu schützen. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht, dass sportliche Wettkämpfe keine Entschuldigung für strafrechtlich relevante Handlungen bieten. Der Tritt war keine spontane Reaktion auf eine Bedrohung, sondern eine gezielte Gewaltanwendung, die rechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Daher wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

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Ähnliche Urteile

BGH, Urteil vom 26. August 2014, Az. 4 StR 182/14

Sachverhalt

Der Angeklagte, ein Amateurfußballspieler, schlug während eines Spiels einem Gegenspieler mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt dabei einen Nasenbeinbruch. Der Angeklagte gab an, aus einem Affekt gehandelt zu haben, nachdem er zuvor selbst gefoult worden sei.

Urteil

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Bewährungsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Es wurde festgestellt, dass der Schlag nicht im Affekt, sondern gezielt ausgeführt wurde. Die Anwendbarkeit des § 60 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) wurde bejaht.

Unterschiede zum Hauptfall

Im Hauptfall trat der Spieler, während hier ein Schlag ausgeführt wurde. Der Schaden war im Hauptfall schwerer (Kieferbruch), während es hier zu einem Nasenbeinbruch kam. Beide Urteile betrafen vorsätzliche Körperverletzung, jedoch unterschied sich die Intensität der Gewaltanwendung und der entstandene Schaden.

OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2013, Az. III-3 RVs 15/13

Sachverhalt

Während eines Fußballspiels trat der Angeklagte einem am Boden liegenden Gegner in den Rücken. Der Geschädigte erlitt einen Rippenbruch. Der Angeklagte behauptete, er habe den Tritt nicht gezielt, sondern im Eifer des Gefechts ausgeführt.

Urteil

Das Gericht entschied auf gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB und verhängte eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht argumentierte, dass das gezielte Treten auf einen am Boden liegenden Gegner ein gefährliches Werkzeug (der Fuß) im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstelle.

Unterschiede zum Hauptfall

Im Hauptfall richtete sich die Gewalt gegen den Kopf des Gegners, was als besonders gefährlich einzustufen ist. In diesem Fall war die Verletzung jedoch weniger schwerwiegend. Beide Urteile betonten die Gefährlichkeit der Handlung, jedoch variierte die Körperregion des Angriffs.

AG München, Urteil vom 11. Oktober 2015, Az. 111 C 18961/14

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In einer Auseinandersetzung auf dem Fußballplatz schlug der Beklagte dem Kläger mit dem Ellbogen ins Gesicht. Der Kläger erlitt eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung. Der Beklagte behauptete, es handle sich um einen unglücklichen Zusammenstoß.

Urteil

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Unterschiede zum Hauptfall

Der Hauptfall betraf eine vorsätzliche Tat, während hier Fahrlässigkeit im Vordergrund stand. Die Verletzungsfolgen waren im Hauptfall schwerwiegender, und die Tat wurde als gezielte Gewaltanwendung eingestuft.

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Sachverhalt

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Urteil

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Das Gericht stellte fest, dass der Tritt gezielt war und der Angeklagte die Verletzung billigend in Kauf genommen hatte.

Unterschiede zum Hauptfall

Während im Hauptfall das Gesicht des Gegners das Ziel war, richtete sich hier der Angriff gegen das Bein. Beide Fälle wurden als vorsätzliche Körperverletzungen geahndet, jedoch variierte die betroffene Körperregion.

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FAQ

Was versteht man unter schwerer Körperverletzung?

Schwere Körperverletzung ist eine Straftat, die zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führt und gemäß § 226 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird.

Welche Strafe droht bei einem Kieferbruch?

Ein Kieferbruch kann als schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB gewertet werden. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.

Wann gilt Körperverletzung als vorsätzlich?

Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verletzung absichtlich oder wissentlich herbeiführt, gemäß § 15 StGB.

Kann ein Fußballverein für das Verhalten seiner Spieler haftbar gemacht werden?

Vereine haften nicht für das individuelle Fehlverhalten ihrer Spieler, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung des Vereins vor.

Was ist der Unterschied zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung?

Vorsätzliche Körperverletzung wird absichtlich verursacht, während fahrlässige Körperverletzung durch Unvorsichtigkeit entsteht, gemäß § 229 StGB.

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