Geldwerter Vorteil Dienstwagen – schon die Formulierung sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheit. Besonders kompliziert wird es dann, wenn eine längere Arbeitsunfähigkeit (AU) dazwischenkommt. Darf der Arbeitgeber den Firmenwagen einfach entziehen? Muss der geldwerte Vorteil trotzdem versteuert werden? Und was, wenn der Arbeitnehmer eigene Kosten hatte, weil ein Ersatzfahrzeug ausblieb?
Anspruch auf Firmenwagen trotz Arbeitsunfähigkeit?
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob man bei einer längeren Krankheit weiterhin Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens hat. Schließlich ist der geldwerte Vorteil ja ein Bestandteil des Arbeitsentgelts – oder etwa nicht?
Regelung im Arbeitsvertrag entscheidend
Ob der Dienstwagen auch während einer Krankheitsphase zur privaten Nutzung überlassen bleibt, hängt primär vom Arbeitsvertrag ab. In vielen Fällen ist dort geregelt, dass die Nutzung während einer längeren Arbeitsunfähigkeit entfällt. Maßgeblich ist dabei oft die Grenze von sechs Wochen – also der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber noch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Nach sechs Wochen entfällt meist der Anspruch
Sobald die Entgeltfortzahlung endet und Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt wird, entfällt in der Regel auch die Dienstwagennutzung. Das ergibt sich nicht nur aus der arbeitsvertraglichen Logik, sondern wurde auch höchstrichterlich bestätigt – etwa durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (Az. 9 AZR 631/09). Dort heißt es sinngemäß: Wird keine Arbeitsleistung mehr erbracht und auch kein Entgelt gezahlt, gibt es auch keinen geldwerten Vorteil mehr.
Wettbewerbsverbot ohne Tätigkeit wirksam? 👆Steuerrechtliche Behandlung des geldwerten Vorteils
Die steuerliche Seite dieses Themas ist ein weiterer Knackpunkt – und leider oft noch komplizierter als das Arbeitsrecht selbst. Was passiert, wenn der Dienstwagen nach sechs Wochen zurückgegeben wird? Muss trotzdem weiterhin versteuert werden?
§8 EStG als Grundlage
Rechtlich relevant ist hier §8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Dort steht, dass geldwerte Vorteile aus der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs dem Arbeitslohn zuzurechnen sind – allerdings nur, wenn tatsächlich ein Nutzungsvorteil entsteht. Wird der Wagen vom Arbeitgeber eingezogen oder steht er nicht mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung, entfällt auch die Besteuerung.
Nachweis der Fahrzeugrückgabe ist entscheidend
Entscheidend ist hier: Der Arbeitgeber muss klar dokumentieren, dass der Dienstwagen zurückgefordert wurde – am besten mit schriftlicher Bestätigung. Ansonsten unterstellt das Finanzamt weiterhin eine Nutzung und fordert entsprechend Lohnsteuer.
TVÖD Überstunden abfeiern erzwingen erlaubt? 👆Nutzung des Privatwagens bei fehlendem Ersatz
Ein besonderes Problem entsteht, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen nach der Rückkehr aus der AU nicht wie zugesagt ersetzt – und der Arbeitnehmer stattdessen auf seinen privaten Wagen ausweichen muss. Hier beginnt eine Grauzone.
Verpflichtung zum Ersatzfahrzeug?
Einige Arbeitgeber sichern mündlich oder schriftlich ein Poolfahrzeug zu. Bleibt dieses jedoch aus, stellt sich die Frage: Kann der Arbeitnehmer die entstandenen Kosten zurückfordern? Wenn die dienstliche Nutzung des privaten Wagens angeordnet wurde, hat der Arbeitgeber zumindest für die beruflich veranlassten Fahrten eine Erstattungspflicht.
Erstattung nach §670 BGB
Laut §670 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, notwendige Aufwendungen zu ersetzen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit entstanden sind. Das umfasst auch Kilometerkosten. Die steuerlich anerkannte Pauschale liegt bei 0,30 € pro Kilometer – was jedoch nicht unbedingt den realen Kosten entspricht. Wenn sich nachweislich höhere Kosten ergeben, kann der Differenzbetrag im Einzelfall eingefordert werden – vorausgesetzt, der Nachweis ist ausreichend dokumentiert.
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Nach einer erfolgreichen Wiedereingliederung stellt sich die nächste Frage: Ab wann lebt der Anspruch auf den Dienstwagen wieder auf? Muss der Arbeitgeber sofort ein Fahrzeug stellen?
Vertragsgemäßer Anspruch lebt wieder auf
Sobald der Arbeitnehmer wieder voll arbeitsfähig ist und der Dienstwagen Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung war, lebt der Anspruch grundsätzlich wieder auf. Verzögert sich die Bereitstellung oder wird gar kein Ersatz angeboten, kann dies als Vertragsverletzung gewertet werden.
Selbst angeschaffter Wagen: Erstattung möglich?
Kommt es dazu, dass der Arbeitnehmer sich notgedrungen selbst ein Fahrzeug zulegt, um seine dienstlichen Verpflichtungen zu erfüllen, stellt sich erneut die Frage nach Erstattung. In dem vom Leser geschilderten Fall hat der Arbeitgeber nur 0,30 € pro Kilometer erstattet, obwohl nachweislich 0,59 € an Kosten entstanden. In solchen Fällen empfiehlt sich eine genaue Prüfung, ob der Arbeitgeber zur vollen Erstattung verpflichtet ist. Insbesondere bei längerer Dauer kann hier ein erheblicher Differenzbetrag zusammenkommen.
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Ein weiteres zentrales Thema ist die steuerliche Einordnung der Nutzung – oder Nichtnutzung – des Dienstwagens während der AU und danach. Die sogenannte Ein-Prozent-Regelung, mit der der geldwerte Vorteil pauschal berechnet wird, greift nur bei tatsächlicher Nutzbarkeit.
Keine Nutzung – kein Vorteil
Steht der Dienstwagen nicht zur Verfügung, darf auch kein geldwerter Vorteil versteuert werden. Wurde das Fahrzeug vom Arbeitgeber offiziell zurückgefordert, endet damit auch die Pflicht zur Versteuerung.
Dokumentation für das Finanzamt
Damit das Finanzamt dies auch anerkennt, braucht es eine klare Dokumentation – etwa eine Rückgabequittung oder eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Wird dies nicht vorgelegt, kann es passieren, dass der geldwerte Vorteil weiterhin pauschal angesetzt wird.
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Viele Arbeitnehmer wissen nicht, welche Rechte und Pflichten in solchen Konstellationen gelten. Gerade bei langer Krankheit oder Übergängen zurück in den Job entstehen oft Unsicherheiten. Deshalb hier der Appell: Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge genau, dokumentieren Sie jede Fahrzeugrückgabe – und lassen Sie sich im Zweifel steuerlich und arbeitsrechtlich beraten.
Zudem lohnt es sich, Gespräche mit dem Arbeitgeber schriftlich zu fixieren – etwa zur Zusicherung eines Ersatzfahrzeugs oder zur Regelung der Kostenerstattung bei dienstlicher Nutzung eines Privatwagens. So lässt sich im Streitfall besser argumentieren und vermeiden, dass man auf erheblichen Kosten sitzenbleibt.
Kündigung nach langer Krankheit: Was tun jetzt? 👆Fazit
Der Geldwerter Vorteil Dienstwagen sorgt in Verbindung mit einer Langzeit-AU oft für Unklarheit – sowohl steuerlich als auch arbeitsrechtlich. Wichtig ist: Sobald der Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung steht, entfällt auch der steuerliche Vorteil. Dies gilt insbesondere ab dem Zeitpunkt, an dem Krankengeld bezogen wird und keine Gegenleistung mehr erbracht wird. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber die Pflicht, dienstlich bedingte Kosten bei Nutzung des privaten Fahrzeugs angemessen zu erstatten – gerade dann, wenn ein zugesagtes Poolfahrzeug nicht bereitgestellt wurde. Entscheidend sind eine saubere vertragliche Regelung, eine klare Dokumentation und das rechtzeitige Einfordern der eigenen Ansprüche. Wer seine Rechte kennt, kann vermeiden, unnötig draufzuzahlen – sei es beim geldwerten Vorteil oder bei realen Mobilitätskosten.
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Muss ich den geldwerten Vorteil versteuern, wenn ich krank bin?
Nur solange der Dienstwagen zur Verfügung steht. Wird er vom Arbeitgeber zurückgefordert und kann nicht mehr privat genutzt werden, entfällt der geldwerte Vorteil und damit auch die Besteuerung.
Was passiert mit dem Dienstwagen nach sechs Wochen Krankheit?
Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung, und häufig wird der Dienstwagen dann entzogen. Ab diesem Zeitpunkt besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Nutzung – es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor.
Wie kann ich beweisen, dass der Dienstwagen nicht mehr verfügbar war?
Durch eine schriftliche Bestätigung der Rückgabe oder ein entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers. Ohne Beleg könnte das Finanzamt weiterhin den geldwerten Vorteil ansetzen.
Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn ich mein privates Auto nutzen muss?
Ja, laut §670 BGB muss der Arbeitgeber notwendige Auslagen ersetzen, wenn dienstlich mit dem Privatwagen gefahren wird. Die Pauschale liegt bei 0,30 € pro Kilometer, bei Nachweis auch mehr.
Wann beginnt der geldwerte Vorteil Dienstwagen erneut nach einer AU?
Sobald die Arbeitsfähigkeit vollständig wiederhergestellt ist und der Arbeitsvertrag den Dienstwagen weiterhin vorsieht, lebt auch der Anspruch auf den geldwerten Vorteil wieder auf – inklusive steuerlicher Behandlung.
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