Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden kann. Doch der Zusatz einer Klausel mit Verweis auf § 622 BGB ändert die Situation deutlich. Kündigung befristeter Arbeitsvertrag ist damit rechtlich möglich – aber nur unter klaren Bedingungen, die wir hier im Detail beleuchten.
Kündigung befristeter Arbeitsvertrag Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat einen befristeten Vertrag bis 2026. Im Vertrag steht, dass nach sechs Monaten Probezeit eine ordentliche Kündigung nach § 622 BGB möglich ist. Genau hier entsteht oft Unsicherheit, weil viele meinen, Befristung bedeute automatisch Unkündbarkeit. Tatsächlich erlaubt diese Formulierung aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter den üblichen gesetzlichen Fristen.
Formulierung der Klausel im Vertrag
Die entscheidende Passage lautet, dass eine Kündigung „nur unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäß § 622 BGB“ zulässig ist. Das heißt, die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass eine ordentliche Kündigung möglich bleibt. Ohne diese Vereinbarung könnte ein befristeter Vertrag grundsätzlich nicht vorzeitig gekündigt werden, außer aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.
Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer
Für den Arbeitnehmer bedeutet das konkret, dass er nicht bis 2026 gebunden bleibt. Wenn er zum Beispiel Ende März wechseln möchte, kann er das tun, sofern er die gesetzliche Kündigungsfrist einhält. Die Unsicherheit entsteht durch das Wort „nur“, das aber nicht eine Einschränkung, sondern vielmehr eine Klarstellung darstellt.
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Nach § 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden. Diese Grundregel gilt für Arbeitnehmer, solange keine abweichenden tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen bestehen.
Verlängerte Kündigungsfristen
Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen für den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB, nicht jedoch für den Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer bleibt es also in der Regel bei der Frist von vier Wochen. Das macht den Wechsel planbar und gibt beiden Seiten Rechtssicherheit.
Besonderheit bei Probezeit
In der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Frist von zwei Wochen. Danach greift automatisch die längere Frist von vier Wochen. In vielen Verträgen wird diese gesetzliche Regelung ausdrücklich aufgenommen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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Grundsätzlich gilt: Befristete Verträge enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Eine ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn dies vertraglich oder tariflich vereinbart wurde (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
Ordentliche Kündigung durch Vereinbarung
Wenn – wie im Beispielsfall – im Vertrag ein Verweis auf § 622 BGB enthalten ist, ist die ordentliche Kündigung ausdrücklich zulässig. Arbeitnehmer können also jederzeit mit Frist kündigen. Arbeitgeber müssen dieselben Regeln beachten, außer es gelten längere Kündigungsfristen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Außerordentliche Kündigung
Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen besteht immer das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Das setzt aber eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder eine unzumutbare Situation voraus, die eine Fortsetzung des Vertrags unmöglich macht.
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Ein typisches Szenario: Ein Mitarbeiter findet nach acht Monaten einen attraktiveren Job. Ohne die Klausel müsste er bis zum Ende der Befristung warten oder einen Aufhebungsvertrag aushandeln. Mit der Verweisung auf § 622 BGB kann er jedoch regulär kündigen und die Frist von vier Wochen zum Monatsende einhalten.
Missverständnisse in der Praxis
Viele Arbeitnehmer lassen sich durch das Wort „befristet“ täuschen. Sie denken, ein solcher Vertrag könne gar nicht gekündigt werden. Das ist zwar der Normalfall, aber die vertragliche Öffnungsklausel ändert die Lage. Hier liegt der entscheidende Unterschied, den man beim Durchlesen des Vertrags sehr genau beachten sollte.
Arbeitgeberseite
Auch Arbeitgeber profitieren von dieser Flexibilität. Wenn ein Projekt vorzeitig endet oder Personalbedarf sinkt, können sie ebenfalls mit der gesetzlichen Frist kündigen. Allerdings müssen sie bei längerer Beschäftigungsdauer die erweiterten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB einhalten.
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Die Rechtsprechung hat mehrfach betont, dass eine Klausel, die eine ordentliche Kündigung während der Befristung ermöglicht, wirksam ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.10.2016 – 7 AZR 135/15), dass eine Befristungsklausel durch eine Kündigungsmöglichkeit nicht automatisch unwirksam wird. Entscheidend ist allein, dass klar erkennbar ist, welche Fristen gelten.
Schutz des Arbeitnehmers
Die Gerichte achten darauf, dass der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt wird als nach dem Gesetz. Deshalb darf eine Vertragsklausel nicht die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen unterschreiten. Werden strengere Fristen vereinbart, sind diese grundsätzlich zulässig, solange sie nicht einseitig benachteiligend sind.
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Ein befristeter Vertrag ohne Klausel: keine ordentliche Kündigung möglich.
Ein befristeter Vertrag mit Verweis auf § 622 BGB: ordentliche Kündigung möglich.
Außerordentliche Kündigung: jederzeit möglich, aber nur bei wichtigem Grund.
Damit ist klar: Wer eine Formulierung im Vertrag findet, die ausdrücklich die Anwendung von § 622 BGB vorsieht, kann auch während der Befristung kündigen – genauso wie bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Dienstplan Pflicht im Arbeitsrecht – 3 Fakten 👆Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kündigung befristeter Arbeitsvertrag in vielen Fällen möglich ist, wenn eine entsprechende Klausel im Vertrag aufgenommen wurde. Der Hinweis auf § 622 BGB eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis auch vor Ablauf der Befristung ordentlich zu beenden. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats eingehalten wird. Ohne eine solche Klausel hingegen bleibt der befristete Vertrag grundsätzlich bis zum vereinbarten Enddatum bestehen. Arbeitnehmer sollten deshalb ihren Vertrag genau prüfen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, um keine Fehler bei der Kündigung zu machen.
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Kann ich einen befristeten Vertrag immer kündigen?
Nein, grundsätzlich endet ein befristeter Vertrag automatisch. Eine ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich im Vertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist.
Was bedeutet der Verweis auf § 622 BGB im Vertrag?
Das bedeutet, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Arbeitnehmer können also mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen.
Gilt die Kündigungsfrist auch für den Arbeitgeber?
Ja, allerdings verlängern sich die Fristen für den Arbeitgeber je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB. Für Arbeitnehmer bleibt es in der Regel bei vier Wochen.
Welche Rolle spielt die Probezeit?
Während der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Frist von zwei Wochen. Danach greift die reguläre Frist von vier Wochen.
Was ist, wenn keine Kündigungsklausel vereinbart wurde?
Dann kann der Vertrag nur außerordentlich gekündigt werden, also aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Eine ordentliche Kündigung ist in diesem Fall nicht möglich.
Kann eine zu kurze Kündigungsfrist im Vertrag vereinbart sein?
Nein, eine kürzere als die gesetzliche Mindestfrist ist unwirksam. Längere Fristen sind jedoch zulässig, solange sie Arbeitnehmer nicht einseitig benachteiligen.
Ist die Kündigung befristeter Arbeitsvertrag auch mündlich möglich?
Nein, die Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen, sonst ist sie unwirksam.
Muss ich Gründe für meine Kündigung nennen?
Nein, bei einer ordentlichen Kündigung nach § 622 BGB müssen keine Gründe angegeben werden.
Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist nicht einhalte?
Dann kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, häufig in Form einer Vertragsstrafe, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist.
Gibt es wichtige Urteile zur Kündigung befristeter Verträge?
Ja, etwa das BAG-Urteil vom 26.10.2016 (7 AZR 135/15), das bestätigt, dass eine Kündigungsmöglichkeit in einem befristeten Vertrag wirksam vereinbart werden kann.
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