Kündigung im laufenden Monat: Was jetzt gilt

Kündigung im laufenden Monat – diese Situation wirkt auf den ersten Blick kompliziert, ist aber rechtlich klar geregelt. Viele fragen sich: Wann genau muss ich kündigen, wenn ich direkt nach der Probezeit raus möchte, aber keine arbeitslose Lücke riskieren will? Wir haben alle Details aus rechtlicher Sicht geprüft und praxisnah zusammengefasst.

Kündigung nach der Probezeit planen

Wenn Sie im laufenden Monat die Probezeit beenden, gelten sofort andere Kündigungsfristen. Wichtig ist also, den genauen Zeitpunkt des Kündigungsschreibens mit dem Fristbeginn abzustimmen.

Unterschiedliche Fristen beachten

In der Probezeit gilt meist eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Regelung findet sich in § 622 Absatz 3 BGB. Ab dem Folgemonat nach der Probezeit gelten dann die regulären Fristen des § 622 Absatz 1 BGB – das bedeutet: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Das klingt einfach, doch genau hier schleichen sich Fehler ein.

Kündigungstag entscheidet über Fristbeginn

Ob die Probezeitregelung oder die Standardfrist greift, hängt nicht vom Datum des Vertragsbeginns ab, sondern davon, wann die Kündigung beim Arbeitgeber eingeht. Eine Kündigung am 30.06. fällt noch unter die zwei Wochen der Probezeit. Wird aber erst ab dem 01.07. gekündigt, greift die vierwöchige Frist. Wer also genau plant, kann nahtlos von einem zum anderen Arbeitsverhältnis wechseln – vorausgesetzt, das Schreiben wird rechtzeitig zugestellt.

Übergang ohne Lücke möglich

Wer den neuen Job zum 01.08. beginnt und die Probezeit am 30.06. endet, sollte seine Kündigung am 01.07., 02.07. oder spätestens am 03.07. beim Arbeitgeber abgeben. Dann beginnt die reguläre vierwöchige Frist. Damit endet das alte Arbeitsverhältnis rechtzeitig zum 31.07. und der neue Vertrag beginnt lückenlos. Das Risiko: Wird die Kündigung zu spät abgegeben, verlängert sich die Beschäftigung um einen weiteren Monat – und damit verschiebt sich der Start beim neuen Arbeitgeber.

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Arbeitgeberkündigung noch am letzten Tag?

Ein oft übersehener Aspekt: Auch der Arbeitgeber kann noch am 30.06. kündigen – unter Berufung auf die zweiwöchige Frist in der Probezeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt, etwa im Urteil vom 21.02.2001 (Az.: 2 AZR 15/00). Der Stichtag ist auch hier das Eingangsdatum beim Arbeitnehmer, nicht das Versanddatum. Wer also selbst kündigen will, sollte nicht nur das eigene Timing im Blick haben, sondern auch auf eventuelle Arbeitgeberreaktionen vorbereitet sein.

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Schriftform und Zugang sicherstellen

Nach § 623 BGB ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich – also auf Papier mit Originalunterschrift – übergeben oder per Post zugestellt wird. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht aus. Wer ganz sicher gehen will, übergibt das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder nutzt ein Einschreiben mit Rückschein. Achtung: Der Zugang zählt – nicht das Datum auf dem Brief!

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Kündigungstermin eindeutig formulieren

In der Kündigung sollte der letzte Arbeitstag klar benannt werden: „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis zum 31.07.2025.“ Wenn Zweifel an der Frist bestehen, kann man eine sogenannte „Kündigung zum nächstmöglichen Termin“ formulieren. Das gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, das korrekte Datum zu berechnen – ist aber rechtlich nicht ganz risikofrei, wenn das gewünschte Beendigungsdatum verpasst wird.

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Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert

Sollte der Arbeitgeber die Kündigung nicht bestätigen oder sich nicht melden, hat das keinen Einfluss auf die Wirksamkeit. Solange das Schreiben fristgerecht zugegangen ist, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Eine Reaktion ist gesetzlich nicht erforderlich – auch wenn sie in der Praxis wünschenswert wäre. Wer trotzdem unsicher ist, kann sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

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Fazit

Die Kündigung im laufenden Monat ist rechtlich eindeutig geregelt, sorgt aber in der Praxis immer wieder für Unsicherheit. Wer zum Monatsende der Probezeit kündigen möchte, muss den entscheidenden Unterschied zwischen Probezeitfrist und regulärer Kündigungsfrist beachten. Nur das Eingangsdatum der Kündigung zählt – nicht das Datum auf dem Papier. Eine Kündigung im laufenden Monat kann also ideal genutzt werden, um einen nahtlosen Übergang zum neuen Job zu sichern – vorausgesetzt, man kennt die Fristen ganz genau. Wer hier sorgfältig plant und rechtzeitig handelt, spart sich viel Stress und vermeidet unangenehme Überraschungen im Juli.

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FAQ

Gilt noch die Probezeitkündigung, wenn ich am 30.06. kündige?

Ja, am 30.06. greift noch die zweiwöchige Frist der Probezeit nach § 622 Absatz 3 BGB. Die Kündigung wirkt dann schneller – aber eventuell bleibt ein Monat ohne Einkommen, wenn der neue Job erst im August beginnt.

Wann muss ich kündigen, um am 31.07. rauszukommen?

Damit Ihr Arbeitsverhältnis exakt zum 31.07. endet, muss Ihre Kündigung spätestens am 03.07. beim Arbeitgeber eingehen. Damit greift die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen nach § 622 Absatz 1 BGB.

Darf ich schon am 30.06. mit normaler Frist kündigen?

Ja, aber dann fällt Ihre Kündigung noch unter die verkürzte Frist der Probezeit. Sie könnten also bereits Mitte Juli aus dem Vertrag ausscheiden. Das ist nur sinnvoll, wenn Sie schon früher aufhören möchten.

Kann der Arbeitgeber noch am 30.06. kündigen?

Ja, auch der Arbeitgeber kann noch am letzten Tag der Probezeit mit zweiwöchiger Frist kündigen. Solange die Kündigung rechtzeitig zugeht, ist sie wirksam – siehe Urteil des BAG vom 21.02.2001 (Az.: 2 AZR 15/00).

Was passiert, wenn ich zu spät kündige?

Wenn Ihre Kündigung z. B. erst am 04.07. eingeht, endet das Arbeitsverhältnis nicht mehr am 31.07., sondern frühestens zum 15.08. oder 31.08. – je nach Vertragsklausel. Das kann zu einer zeitlichen Kollision mit dem neuen Job führen.

Muss der Arbeitgeber meine Kündigung bestätigen?

Nein, gesetzlich ist keine Bestätigung notwendig. Ihre Kündigung ist auch ohne Antwort wirksam, solange sie schriftlich und fristgerecht zugegangen ist. Eine Empfangsbestätigung dient aber als Beweismittel.

Reicht eine E-Mail oder ein Fax zur Kündigung?

Nein, laut § 623 BGB ist eine Kündigung nur in schriftlicher Form gültig. E-Mail, Fax oder WhatsApp sind nicht ausreichend. Nur ein unterschriebenes Original auf Papier ist rechtsgültig.

Was schreibe ich genau in das Kündigungsschreiben?

Am sichersten ist eine Formulierung wie: „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.07.2025.“ Alternativ: „… zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ – aber das kann bei Fristmissverständnissen zu Problemen führen.

Gibt es Sonderregelungen für bestimmte Branchen?

Ja, z. B. im öffentlichen Dienst oder in Tarifverträgen können andere Fristen gelten. Es lohnt sich daher, den Arbeitsvertrag und mögliche Tarifvereinbarungen genau zu prüfen.

Sollte ich vor der Kündigung mit meinem Chef sprechen?

Das kann hilfreich sein, ist aber nicht verpflichtend. Ein persönliches Gespräch kann jedoch Missverständnisse vermeiden und einen reibungslosen Ablauf fördern – gerade wenn Sie später ein gutes Arbeitszeugnis erwarten.

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