Kündigungsfrist Konzernwechsel verstehen

Kündigungsfrist Konzernwechsel sorgt oft für Verwirrung, besonders wenn man innerhalb desselben Unternehmens zu einer anderen Tochtergesellschaft wechselt. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob die lange Kündigungsfrist aus dem alten Vertrag weiterhin gilt oder ob mit dem neuen Arbeitsvertrag neue Bedingungen greifen. Genau hier lohnt es sich, genauer hinzuschauen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Wechsel innerhalb eines Konzerns

In unserem Beispielszenario wechselte ein Arbeitnehmer nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit innerhalb des Konzerns zu einer Tochtergesellschaft. Im neuen Vertrag wurde keine Probezeit vereinbart und die gesamte vorherige Betriebszugehörigkeit angerechnet. Auf dieser Grundlage bestand der Arbeitgeber bei der ersten Kündigung auf der im Tarifvertrag vorgesehenen sechsmonatigen Kündigungsfrist. Nun steht die Frage im Raum, ob bei einer erneuten Kündigung, nur sechs Monate nach Beginn der neuen Stelle, erneut diese lange Frist gilt.

Bedeutung der angerechneten Betriebszugehörigkeit

Die Anrechnung der vollen Betriebszugehörigkeit wirkt sich in der Regel nicht nur auf die Kündigungsfrist des Arbeitgebers, sondern je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag auch auf die des Arbeitnehmers aus. Entscheidend ist, ob im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag die gesetzlich verlängerte Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB ausdrücklich auch für den Arbeitnehmer gilt. Steht dies so im Vertrag, bleibt die sechsmonatige Frist bestehen.

Tarifvertragliche Besonderheiten

Viele Tarifverträge regeln, dass sich die Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert. Diese Regelungen können auch auf Arbeitnehmerseite Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Regelung, gilt grundsätzlich für den Arbeitnehmer die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).

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Prüfung des Arbeitsvertrags

Wer Klarheit will, muss den aktuellen Arbeitsvertrag genau prüfen. Enthält dieser eine Klausel, die die Kündigungsfrist des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer überträgt, bleibt die längere Frist bestehen. Fehlt diese, kann eine kürzere Frist greifen.

Unterschiede zwischen Konzerntöchtern

Auch wenn es sich um einen Konzern handelt, müssen nicht alle Tochtergesellschaften identische Vertragsbedingungen haben. Selbst bei Anrechnung der Betriebszugehörigkeit kann die vertragliche Gestaltung Unterschiede aufweisen. Deshalb lohnt sich ein Blick auf die konkrete Formulierung.

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Gesetzliche Grundlage

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 622 BGB) regelt die Kündigungsfristen. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit stufenweise, für den Arbeitnehmer gilt diese Verlängerung nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Die Rechtsprechung, etwa BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15, bestätigt, dass eine solche Verlängerung zulässig ist, wenn sie beidseitig gilt.

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Möglichkeiten zur Fristverkürzung

Auch bei langer Kündigungsfrist gibt es Gestaltungsspielraum.

Aufhebungsvertrag

Einvernehmliche Beendigungsvereinbarungen können jederzeit und unabhängig von Kündigungsfristen geschlossen werden. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt, um einen für beide Seiten passenden Termin zu finden.

Abweichende Vereinbarung

Manchmal sind Arbeitgeber bereit, auf die lange Frist zu verzichten, wenn die Nachbesetzung schnell möglich ist. Diese Abweichung muss schriftlich fixiert werden.

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Risiken einer eigenmächtigen Verkürzung

Wer vor Ablauf der vereinbarten Frist das Arbeitsverhältnis beendet, riskiert Schadenersatzforderungen. Das kann passieren, wenn dem Arbeitgeber nachweislich ein finanzieller Schaden entsteht, etwa durch Produktionsausfälle.

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Empfehlung für die Praxis

Arbeitnehmer sollten immer vor Abgabe einer Kündigung prüfen, welche Fristen gelten, und gegebenenfalls anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

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Fazit

Bei einem Kündigungsfrist Konzernwechsel hängt die Länge der Frist maßgeblich vom Inhalt des aktuellen Arbeitsvertrags und gegebenenfalls vom Tarifvertrag ab. Wird die bisherige Betriebszugehörigkeit angerechnet und ist die verlängerte Kündigungsfrist ausdrücklich auch für den Arbeitnehmer vereinbart, bleibt die sechsmonatige Frist bestehen. Ohne eine solche Regelung greift in der Regel die gesetzliche Grundkündigungsfrist. Wer unsicher ist, sollte vor einer Kündigung den Vertrag genau prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.

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FAQ

Gilt bei jedem Konzernwechsel automatisch die alte Kündigungsfrist?

Nein, die alte Frist gilt nur dann weiter, wenn sie im neuen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Kann ich bei einem internen Wechsel eine Probezeit haben?

Ja, theoretisch kann auch bei einem Konzernwechsel eine Probezeit vereinbart werden, wenn beide Seiten dem zustimmen.

Spielt die angerechnete Betriebszugehörigkeit immer eine Rolle?

Sie spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es um Kündigungsfristen des Arbeitgebers geht, kann aber auch für den Arbeitnehmer relevant sein, wenn dies vertraglich geregelt ist.

Kann ich die Kündigungsfrist im Vertrag verkürzen?

Nur durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder durch einen Aufhebungsvertrag kann die Frist verkürzt werden.

Was passiert, wenn ich die Frist nicht einhalte?

Bei eigenmächtigem Vertragsbruch kann der Arbeitgeber Schadenersatz fordern, wenn ihm dadurch ein nachweisbarer Schaden entsteht.

Ist ein Aufhebungsvertrag bei Konzernwechseln üblich?

Ja, besonders wenn beide Seiten eine schnelle Beendigung wollen, wird oft ein Aufhebungsvertrag geschlossen.

Kann ein Tarifvertrag meine gesetzliche Kündigungsfrist verlängern?

Ja, viele Tarifverträge enthalten längere Fristen, die auch für Arbeitnehmer gelten können, wenn dies ausdrücklich geregelt ist.

Gilt die Kündigungsfrist bei Teilzeit und Vollzeit gleich?

Grundsätzlich ja, die Dauer der Arbeitszeit beeinflusst nicht die Länge der vertraglich vereinbarten Frist.

Muss die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag immer klar stehen?

Sie sollte klar formuliert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Fehlt eine Angabe, gilt die gesetzliche Regelung.

Kann der Arbeitgeber auf die Kündigungsfrist verzichten?

Ja, der Arbeitgeber kann auf die Einhaltung verzichten, sollte dies aber schriftlich bestätigen, um Klarheit zu schaffen.

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