Wer mehrere Minijobs ausübt und zugleich als Freiberufler tätig sein möchte, steht schnell vor rechtlichen und praktischen Fragen. Besonders heikel wird es, wenn die Verdienstgrenzen überschritten werden und damit die Minijob-Regelung wegfällt. In diesem Beitrag erfahren Sie, was erlaubt ist und worauf Sie unbedingt achten sollten, wenn Sie Minijob und Freiberuflichkeit kombinieren wollen.
Minijob überschritten und neue Tätigkeit geplant
In einem typischen Fall plante eine Arbeitnehmerin, mehrere Minijobs zu kombinieren. Die Jobs an sich lagen ursprünglich jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze von 538 € (Stand 2025), wurden aber zusammengezählt. Dadurch entstand eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV. Gleichzeitig stellte sich die Frage: Darf zusätzlich noch eine freiberufliche Tätigkeit auf Honorarbasis ausgeübt werden?
Hier liegt eine klassische Konstellation vor, wie sie im Alltag vieler Menschen vorkommt – sei es aus finanzieller Notwendigkeit oder dem Wunsch nach beruflicher Vielfalt. Wichtig ist in solchen Fällen ein Verständnis der sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen und der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
TV-L Eingruppierung öffentlicher Dienst: Rückstufung möglich? 👆Sozialversicherung bei mehreren Minijobs
Mehrere Minijobs dürfen grundsätzlich parallel ausgeübt werden, aber die Einkommensgrenze darf insgesamt 538 € monatlich nicht übersteigen, wenn die Beschäftigungen als geringfügig gelten sollen.
Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze
Sobald mehrere Minijobs die Grenze gemeinsam überschreiten, gelten sie nicht mehr als geringfügig. Die Tätigkeiten werden dann zur sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Das bedeutet, die Arbeitgeber müssen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abführen. Die Minijobzentale informiert hierzu in § 8 SGB IV und weiteren Informationen auf ihrer Website.
Minijob entfällt rechtlich
Die betroffenen Beschäftigungsverhältnisse verlieren rückwirkend ihren Status als Minijob. Das ist besonders wichtig, da sich dadurch auch steuerliche Pflichten und der Versicherungsschutz ändern. Die Bezeichnung „Minijob“ ist dann irreführend, da es sich faktisch um reguläre Teilzeitbeschäftigungen handelt.
Elternzeit Anspruch clever nutzen trotz Begrenzung 👆Kombination mit freiberuflicher Tätigkeit
Die eigentliche Kernfrage ist nun: Ist eine zusätzliche freiberufliche Tätigkeit zulässig, wenn die Minijobs zusammen bereits versicherungspflichtig sind?
Keine gesetzliche Ausschlussregelung
Rechtlich gibt es kein generelles Verbot, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer freiberuflichen Tätigkeit kombiniert wird. Wichtig ist jedoch, dass die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausgeübt wird und nicht scheinselbstständig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Maßgeblich ist hier § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zur Abgrenzung selbstständiger Tätigkeiten.
Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber?
Ein wichtiger Punkt: Die freiberufliche Tätigkeit darf nicht beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden, bei dem auch die Minijobs bestehen oder bestanden haben. Sonst droht der Vorwurf der Umgehung des Sozialversicherungsrechts. Auch § 7 SGB IV zur Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Beschäftigung ist hier relevant.
Nutzung Excel-Dateien Renteneintritt: Was darf der Arbeitgeber? 👆Auswirkungen auf Steuer und Versicherung
Sobald mehrere Einkommensquellen bestehen, sind auch die steuerlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen differenziert zu betrachten. Besonders heikel wird es beim Thema Krankenversicherung.
Krankenversicherungspflicht
Wer durch die Minijobs bereits sozialversicherungspflichtig ist, bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit sind dann beitragspflichtig, wenn sie regelmäßig ausfallen. Es gilt eine sogenannte „Nebenverdienstregel“, aber die Schwelle von 520 € monatlich darf regelmäßig nicht überschritten werden, ohne dass zusätzliche Beiträge fällig werden.
Einkommensteuer
Auch aus steuerlicher Sicht ist zu beachten: Minijobs sind pauschal versteuert, während freiberufliche Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen (§ 18 EStG). Das kann zu Nachzahlungen führen, insbesondere wenn keine Vorauszahlungen geleistet wurden.
Elternzeit Kündigungsschutz und Wartezeit nach KSchG 👆Gewerbe oder Freier Beruf?
Ein häufiger Irrtum liegt in der Annahme, jede selbstständige Tätigkeit sei automatisch freiberuflich. Tatsächlich unterscheidet das deutsche Steuerrecht zwischen Freiberuflern (§ 18 EStG) und Gewerbetreibenden (§ 15 EStG).
Was gilt als freiberuflich?
Klassische freie Berufe sind z. B. Journalisten, Künstler, Hebammen, Lehrer, Dolmetscher, Heilpraktiker oder beratende Tätigkeiten wie Steuerberater. Wer Dienstleistungen auf Honorarbasis anbietet, sollte prüfen lassen, ob seine Tätigkeit wirklich als freiberuflich gilt. Sonst droht die Pflicht zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO.
Gewerbesteuerpflicht
Während Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen müssen, kann bei gewerblichen Einkünften ab einem Freibetrag von 24.500 € jährlich Gewerbesteuer anfallen. Das sollte bei der Kalkulation des Zusatzverdienstes beachtet werden.
Schlechtes Arbeitszeugnis richtig verstehen 👆Scheinselbstständigkeit vermeiden
Eine der größten Risiken beim parallelen Arbeiten in abhängiger und selbstständiger Tätigkeit ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit. Das betrifft vor allem Tätigkeiten mit nur einem Auftraggeber, fehlender eigener Betriebsstätte oder Weisungsgebundenheit.
Kriterien der Deutschen Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit anhand folgender Kriterien: eigenständige Preisgestaltung, freie Zeiteinteilung, Auftreten nach außen als Unternehmer, mehrere Auftraggeber. Wer hier unsicher ist, kann ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV beantragen.
Rechtsfolgen bei Feststellung
Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert – rückwirkend für bis zu vier Jahre. Zudem drohen Bußgelder und Probleme mit dem Finanzamt. Diese Konsequenzen lassen sich durch eine sorgfältige Planung vermeiden.
Krankmeldung ohne AU: Was passiert ab Tag 3? 👆Rentenversicherungspflicht bei Selbstständigen
Einige Freiberufler unterliegen der Rentenversicherungspflicht, insbesondere Lehrer, Künstler und Hebammen. Wer nur auf Honorarbasis tätig ist, kann schnell in diese Pflicht fallen, wenn er keine anderweitige Absicherung nachweist.
Ausnahme bei gleichzeitiger Hauptbeschäftigung
Wer bereits versicherungspflichtig beschäftigt ist – etwa durch die zuvor genannten Minijobs, die nun versicherungspflichtig geworden sind –, ist in der Regel nicht nochmals rentenversicherungspflichtig als Selbstständiger. Diese Regelung ergibt sich aus § 5 SGB VI.
Gesundheitsbonus Kündigung Auszahlung erzwingen? 👆Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Die Kombination von abhängiger und freiberuflicher Tätigkeit ist grundsätzlich möglich, aber auch arbeitsvertraglich kann sie beschränkt sein.
Zustimmung des Arbeitgebers
Oft enthalten Arbeitsverträge Klauseln, die eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig machen. Diese Genehmigung darf nur aus berechtigten Gründen versagt werden, z. B. bei Konkurrenzverbot oder gesundheitlicher Überlastung. Das ergibt sich aus der Treuepflicht im Arbeitsverhältnis gemäß § 241 BGB.
Arbeitszeitgesetz beachten
Auch das Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) spielt eine Rolle: Die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden darf durch die Kombination aus mehreren Jobs und der Freiberuflichkeit nicht überschritten werden. Ruhezeiten müssen ebenfalls eingehalten werden.
Mistra Eintrag löschen nach §170 Abs. 2 StPO 👆Fazit
Die Kombination aus mehreren Minijobs und einer freiberuflichen Tätigkeit ist grundsätzlich möglich – auch dann, wenn die Minijobs zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und somit sozialversicherungspflichtig werden. Wichtig ist dabei, dass Sie die Grenzen und rechtlichen Vorgaben im Blick behalten. Denn sobald die Minijobgrenze überschritten ist, gelten andere Regeln in Bezug auf Steuern, Sozialversicherung und Arbeitszeit. Die freiberufliche Tätigkeit darf zudem nicht beim gleichen Arbeitgeber stattfinden wie ein Minijob, um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Wer Minijob und Freiberuflichkeit kombinieren möchte, sollte die eigene Situation genau analysieren, arbeitsvertragliche Pflichten prüfen und sich im Zweifel beraten lassen. Nur so lässt sich langfristig rechtssicher und ohne finanzielle Überraschungen arbeiten.
Lohnzahlung Freistellung Insolvenzverfahren 👆FAQ
Darf ich Minijob und Freiberuflichkeit gleichzeitig ausüben?
Ja, es ist grundsätzlich erlaubt, einen Minijob mit einer freiberuflichen Tätigkeit zu kombinieren. Wichtig ist, dass die freiberufliche Arbeit nicht beim gleichen Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Minijob besteht, um keine Scheinselbstständigkeit zu riskieren.
Was passiert, wenn ich mehrere Minijobs habe und die Verdienstgrenze überschreite?
Wenn die Summe aus mehreren Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 € monatlich überschreitet, werden alle Minijobs zusammen sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall sind es keine Minijobs mehr im rechtlichen Sinne.
Muss ich für die freiberufliche Tätigkeit ein Gewerbe anmelden?
Das hängt von der Art der Tätigkeit ab. Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben, die unter die sogenannten freien Berufe gemäß § 18 EStG fällt, ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Bei gewerblichen Tätigkeiten hingegen schon.
Bin ich in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin versichert?
Ja, wenn Ihre Minijobs aufgrund der Überschreitung der Grenze sozialversicherungspflichtig geworden sind, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert. Die Einkünfte aus der Freiberuflichkeit können aber zusätzlich beitragspflichtig sein.
Wie wird die freiberufliche Tätigkeit steuerlich behandelt?
Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Minijobs werden pauschal versteuert, die freiberufliche Tätigkeit dagegen individuell versteuert, je nach Höhe des Einkommens.
Gibt es eine Höchstgrenze für das Einkommen bei der Kombination?
Es gibt keine absolute Einkommensgrenze für die Kombination von Minijob und Freiberuflichkeit. Es gelten jedoch Grenzen im Hinblick auf Sozialversicherung, Steuerpflicht und Arbeitszeitregelungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz.
Kann ich durch die freiberufliche Tätigkeit rentenversicherungspflichtig werden?
Ja, das kann der Fall sein – insbesondere wenn Sie einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, die laut § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist, wie etwa als Lehrer oder Künstler. Wenn Sie jedoch bereits durch Ihre Minijobs pflichtversichert sind, entfällt diese Pflicht in der Regel.
Muss ich den Arbeitgeber über die Freiberuflichkeit informieren?
Wenn im Arbeitsvertrag eine Klausel zur Nebentätigkeit steht, müssen Sie die freiberufliche Tätigkeit in der Regel melden und genehmigen lassen. Der Arbeitgeber darf die Zustimmung nur aus triftigem Grund verweigern, etwa bei einer Wettbewerbstätigkeit.
Welche Risiken bestehen bei der Kombination?
Das größte Risiko besteht in der Scheinselbstständigkeit. Zudem kann es bei falscher Einschätzung der Versicherungspflicht zu Nachzahlungen kommen. Auch steuerliche Fehler bei der Einnahmenmeldung sind ein häufiger Stolperstein.
Wo kann ich mich zu Minijob und Freiberuflichkeit kombinieren beraten lassen?
Die Minijob-Zentrale, das Finanzamt oder ein Steuerberater sind gute erste Anlaufstellen. Auch eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann sinnvoll sein, um individuelle Risiken zu vermeiden.
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