Recht auf Heimreise bei Auslandsentsendung – diese Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer, die mehrere Wochen im Ausland arbeiten müssen. Gerade wenn das Wochenende näher rückt, stellt sich die Frage: Darf ich heimfahren oder muss ich vor Ort bleiben? Die Antwort darauf ist komplexer, als man denkt – aber auch spannender.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Einordnung
Wer beruflich ins Ausland geschickt wird, steht oft zwischen Dienstpflicht und Privatleben. Dabei taucht schnell die Frage auf, wie es sich rechtlich mit Wochenenden verhält – besonders wenn der Arbeitgeber vor Ort Hotelkosten übernimmt und Heimreisen vermeiden will.
Freizeit ist grundsätzlich unverfügbar
Nach deutschem Arbeitsrecht ist klar: Die Wochenenden, sofern keine Rufbereitschaft oder Arbeitszeit angeordnet ist, gelten als Freizeit. Diese ist grundrechtlich geschützt, konkret durch Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (allgemeine Handlungsfreiheit). Das bedeutet: Arbeitnehmer dürfen in ihrer Freizeit grundsätzlich machen, was sie möchten – auch heimfahren. Ein Arbeitgeber darf also nicht vorschreiben, wo Sie Ihr Wochenende verbringen.
Kein Genehmigungsvorbehalt des Arbeitgebers
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie die Heimfahrt vom Arbeitgeber genehmigen lassen müssen. Die Antwort lautet: nein. Die Freiheit, über den eigenen Aufenthaltsort in der Freizeit zu entscheiden, steht nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Arbeitgebers. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteilen betont (z.B. BAG, Urteil vom 23.01.1997 – 2 AZR 9/96).
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So klar das Recht auf Heimreise auch ist – die zweite Frage ist: Muss der Arbeitgeber die Fahrtkosten übernehmen? Hier wird es deutlich komplizierter.
Keine pauschale Pflicht zur Kostenerstattung
Das Gesetz – insbesondere das Bundesreisekostengesetz (BRKG) – regelt die Kostenerstattung bei Beamten und öffentlichen Angestellten. Für die Privatwirtschaft gilt das jedoch nicht direkt. Dort ist maßgeblich, was im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder in einer internen Reiserichtlinie vereinbart wurde.
Wenn keine Regelung besteht, dann lautet die arbeitsrechtliche Grundnorm: Wer privat reist, trägt auch die privaten Kosten. Und genau das ist eine Heimfahrt am Wochenende in den meisten Fällen – privat. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht erfüllt, wenn er eine Unterkunft vor Ort bezahlt. Diese Sichtweise wurde mehrfach durch die arbeitsrechtliche Praxis bestätigt (siehe LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2008 – 14 Sa 17/08).
Ausnahme: betriebliche Übung oder individuelle Zusage
Anders kann es aussehen, wenn es eine betriebliche Übung gibt – also wenn regelmäßig die Heimfahrten bezahlt werden, ohne dass dies vertraglich fixiert ist. In solchen Fällen kann ein Anspruch entstehen. Auch eine individuelle Zusage des Arbeitgebers würde zu einem Anspruch führen. Die Beweislast dafür liegt aber beim Arbeitnehmer.
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Heimreise möglich – aber oft auf eigene Kosten
In der Praxis bedeutet das: Ja, Sie dürfen heimfahren. Aber ob Sie das selbst zahlen müssen, hängt stark vom Einzelfall ab. Arbeitgeber haben ein legitimes Interesse, Reisekosten zu minimieren – doch das darf nicht auf Kosten Ihrer Freiheit gehen. Entscheidend ist, wie kulant Ihr Arbeitgeber ist und ob es innerbetriebliche Regelungen gibt.
Was tun bei Unklarheiten?
Wenn unklar ist, ob die Kosten übernommen werden, sollten Sie unbedingt vorab mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Lassen Sie sich mögliche Regelungen schriftlich bestätigen oder fragen Sie nach der geltenden Reiserichtlinie. Wer im Ausland festhängt, obwohl er gerne nach Hause möchte, gerät sonst schnell in eine Grauzone – rechtlich zwar frei, aber praktisch eingeschränkt.
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Zusammengefasst lässt sich sagen: Ein Recht auf Heimreise am Wochenende besteht – aber nicht auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Ihre Freizeit bleibt Ihre Sache, und niemand kann Ihnen verbieten, nach Hause zu fahren. Dennoch sollten Sie vorher prüfen, ob sich eine Kostenerstattung erreichen lässt – etwa über eine betriebliche Übung oder eine Vereinbarung im Vorfeld.
Zuletzt noch ein praktischer Tipp: Wer regelmäßig ins Ausland geschickt wird, sollte versuchen, klare Regelungen zur Wochenendheimfahrt im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung festzuhalten. So lassen sich viele Missverständnisse vermeiden – und das Wochenende bleibt wirklich, was es sein soll: Ihre Zeit.
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