Sonderzahlung Weihnachtsgeld unterschiedlich – 3 Fakten

Sonderzahlung Weihnachtsgeld unterschiedlich ausgezahlt – darf ein Arbeitgeber so handeln? Viele Beschäftigte fragen sich, ob es rechtens ist, wenn Kollegen trotz ähnlicher Umstände verschiedene Beträge erhalten. Gerade bei Weihnachtsgeld und freiwilligen Prämien kommt es häufig zu Missverständnissen und rechtlichen Unsicherheiten.

Sonderzahlung Weihnachtsgeld Fallbeispiel

In einem Unternehmen mit zwanzig Mitarbeitern erhielten fast alle Beschäftigten im September eine Sonderzahlung in Höhe von 2200 Euro. Lediglich ein Mitarbeiter, der erst seit anderthalb Jahren im Betrieb war, bekam nur die Hälfte, nämlich 1100 Euro. Begründet wurde dies damit, dass er zwei Monate in Elternzeit und zusätzlich zwei Wochen krank war. Interessant ist, dass ein anderer Mitarbeiter, der sogar vier Monate in Reha war, die volle Sonderzahlung erhielt.

Dieses Beispiel verdeutlicht, wie schnell sich ein Gefühl der Ungerechtigkeit einstellt. Besonders brisant wird die Lage, wenn auch beim Weihnachtsgeld die gleiche Regelung angewendet wird, obwohl es keinen Tarifvertrag und keine vertragliche Grundlage für die Sonderzahlung gibt. Dazu kommt, dass der betroffene Arbeitnehmer zum Jahresende ohnehin gekündigt wurde, was die Frage aufwirft, ob er überhaupt Anspruch auf Weihnachtsgeld hat.

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Rechtliche Grundlagen bei Sonderzahlungen

Sonderzahlungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld gelten grundsätzlich als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 611a BGB) regelt lediglich das Arbeitsverhältnis im Allgemeinen, nicht aber die Frage, ob Sonderleistungen zu zahlen sind. Fehlt eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder ein einschlägiger Tarifvertrag, liegt die Entscheidung über das Ob und Wie der Sonderzahlung im Ermessen des Arbeitgebers.

Unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter

Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen grundsätzlich unterschiedlich gewähren. Maßgeblich ist dabei, dass keine unzulässige Diskriminierung vorliegt. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wäre eine Benachteiligung beispielsweise wegen Geschlecht, Religion oder Alter unzulässig. Unterschiede aufgrund von Betriebszugehörigkeit, Leistung oder Anwesenheit im Betrieb sind dagegen meist zulässig. In vielen Unternehmen wird Weihnachtsgeld nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt, was auch tariflich üblich ist.

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Anspruch durch betriebliche Übung

Auch wenn es keine schriftliche Grundlage gibt, kann durch sogenannte „betriebliche Übung“ ein Anspruch entstehen. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg regelmäßig und vorbehaltlos Weihnachtsgeld oder Prämien zahlt, kann daraus ein verbindlicher Anspruch für die Zukunft entstehen. Die Rechtsprechung, etwa das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 266/14), hat dies mehrfach bestätigt.

Vorbehaltserklärung des Arbeitgebers

Viele Arbeitgeber schützen sich durch Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte in den Verträgen. Steht dort ausdrücklich, dass Sonderzahlungen freiwillig und jederzeit widerruflich sind, kann kein Anspruch durch Gewohnheit entstehen. Fehlt eine solche Klausel, ist Vorsicht geboten, da Arbeitnehmer ihre Rechte einfordern könnten.

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Sonderzahlung trotz Kündigung

Eine weitere spannende Frage ist, ob Arbeitnehmer, die zum Jahresende gekündigt wurden, noch Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Entscheidend ist der Zweck der Zahlung. Handelt es sich um eine Treueprämie, die nur langjähriger Betriebszugehörigkeit dient, kann sie bei Kündigung entfallen. Ist das Weihnachtsgeld jedoch als reine Vergütung für geleistete Arbeit gedacht, dann steht es auch dem gekündigten Arbeitnehmer anteilig zu. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10) hat hierzu klargestellt, dass die Ausgestaltung im Einzelfall entscheidend ist.

Unterscheidung von Treue- und Arbeitsentgelt

Weihnachtsgeld kann entweder die Betriebstreue belohnen oder ein zusätzliches Arbeitsentgelt darstellen. Bei reinen Treueleistungen kann ein Stichtag im Vertrag festgelegt werden, bis zu dem das Arbeitsverhältnis bestehen muss. Fehlt eine solche Regelung, spricht vieles dafür, dass auch ein gekündigter Mitarbeiter Anspruch hat.

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Mitbestimmung des Betriebsrats

Ein weiterer rechtlicher Aspekt betrifft die Mitbestimmung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung von Sonderzahlungen. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmervertretung ein Wörtchen mitzureden hat, wenn es um die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen geht. In Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern besteht jedoch häufig kein Betriebsrat, sodass der Arbeitgeber die Entscheidung alleine trifft.

Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie ihre Ansprüche genau prüfen sollten. Wer meint, ungerecht behandelt worden zu sein, kann sich auf das Gleichbehandlungsgebot berufen. Der Arbeitgeber muss sachliche Gründe vorweisen können, wenn er einzelne Beschäftigte von Sonderzahlungen ausschließt oder ihnen weniger gewährt. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, können Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.

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Fazit

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass Sonderzahlung Weihnachtsgeld unterschiedlich gezahlt werden darf, solange dafür nachvollziehbare und sachliche Gründe vorliegen. Maßgeblich ist, dass keine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz stattfindet. Arbeitgeber haben in der Regel einen großen Gestaltungsspielraum, doch durch betriebliche Übung oder fehlende Vorbehalte im Vertrag kann sich für Arbeitnehmer ein Anspruch entwickeln. Wer sich benachteiligt fühlt, sollte prüfen, ob eine rechtliche Grundlage für die Ungleichbehandlung besteht und notfalls den Anspruch gerichtlich klären lassen.

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FAQ

Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn es nicht im Vertrag steht?

Ja, ein Anspruch kann entstehen, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge vorbehaltlos gezahlt hat. Dies nennt man betriebliche Übung.

Darf der Arbeitgeber Sonderzahlung unterschiedlich verteilen?

Ja, Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen unterschiedlich gewähren, solange sachliche Gründe vorliegen und keine Diskriminierung nach dem AGG erfolgt.

Was ist, wenn ich während des Jahres krank oder in Elternzeit war?

Eine Kürzung kann zulässig sein, wenn sie auf Anwesenheit oder Leistung abstellt. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kriterien nachvollziehbar anwenden.

Bekomme ich Weihnachtsgeld trotz Kündigung?

Das hängt vom Zweck der Zahlung ab. Dient sie der Betriebstreue, kann der Anspruch entfallen. Handelt es sich um zusätzliches Arbeitsentgelt, besteht häufig ein Anspruch.

Kann der Betriebsrat bei der Verteilung mitbestimmen?

Ja, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Entlohnungsgrundsätzen, auch bei Sonderzahlungen.

Gilt das Gleichbehandlungsgebot bei Sonderzahlungen?

Ja, das Gleichbehandlungsgebot gilt. Werden Mitarbeiter ohne sachlichen Grund schlechter gestellt, können Ansprüche geltend gemacht werden.

Was bedeutet Freiwilligkeitsvorbehalt im Vertrag?

Steht im Vertrag, dass Zahlungen freiwillig sind, kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Fehlt dieser Vorbehalt, kann ein Anspruch entstehen.

Ist es üblich, Weihnachtsgeld nach Betriebszugehörigkeit zu staffeln?

Ja, in vielen Unternehmen wird Weihnachtsgeld nach Dauer der Zugehörigkeit gestaffelt. Auch Tarifverträge sehen diese Regelung vor.

Kann ich mein Weihnachtsgeld einklagen, wenn ich mich benachteiligt fühle?

Ja, wenn keine sachliche Begründung vorliegt, kann der Anspruch auf dem Klageweg durchgesetzt werden.

Unterscheidet sich Sonderzahlung von regulärem Lohn?

Ja, Sonderzahlungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld sind zusätzliche Leistungen. Sie sind nicht automatisch geschuldet, sondern freiwillige Extras des Arbeitgebers.

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