Stalker schickt täglich Dutzende Nachrichten und droht mit Selbstmord Nötigung

Viele Menschen stehen vor rechtlichen Herausforderungen, wenn es um Vertragsstreitigkeiten geht. Möchten Sie erfahren, wie Gerichte solche Konflikte lösen? Lassen Sie uns gemeinsam ein repräsentatives Urteil betrachten, das Klarheit und Orientierung bietet.

Aktenzeichen Situation

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde ein Mann (der später als Täter bezeichnet wird) beschuldigt, einer Frau (das Opfer) täglich Dutzende Nachrichten geschickt und mit Selbstmord gedroht zu haben. Die Kommunikation begann harmlos, entwickelte sich jedoch rasch zu einer Belästigung. Der Täter nutzte verschiedene digitale Plattformen, um Kontakt aufzunehmen, und intensivierte seine Drohungen, als das Opfer die Nachrichten ignorierte. Die Frau fühlte sich ernsthaft bedroht und wandte sich schließlich an die Polizei. Laut Aussage der Frau habe der Täter behauptet, sein Leben würde ohne ihre Antwort keinen Sinn mehr machen. Die wiederholten und unangemessenen Nachrichten führten dazu, dass das Opfer Angst um ihre eigene Sicherheit und die ihrer Familie hatte. Daher reichte sie Klage wegen Nötigung (die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um einen bestimmten Zweck zu erzwingen) ein.

Urteilsergebnis

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Der Täter wurde wegen Nötigung gemäß § 240 StGB (Strafgesetzbuch) verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die andauernden Nachrichten und Drohungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung der Klägerin darstellten. Das Gericht ordnete eine Geldstrafe an und verfügte ein Kontaktverbot. Die Entscheidung betonte die Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit und der psychischen Gesundheit des Opfers. Die Richterin hob hervor, dass der Täter durch sein Verhalten die gesetzliche Grenze überschritten habe, indem er die Klägerin durch Drohungen unter Druck setzte, was ein klarer Verstoß gegen das Recht auf persönliche Sicherheit darstellt.

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Relevante Rechtsnormen

§ 240 StGB – Nötigung

Die Nötigung gemäß § 240 StGB (Strafgesetzbuch) ist eine Straftat, bei der jemand einen anderen durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Gewalt bedeutet physische Einwirkung auf eine Person, während eine Drohung eine Ankündigung eines Übels ist, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die Tat ist nur dann strafbar, wenn sie als verwerflich angesehen wird. Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit (ethische Missbilligung) sind die Mittel und der Zweck der Tat entscheidend. Ein Beispiel für Nötigung könnte sein, wenn jemand droht, sich selbst zu verletzen, um eine andere Person zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

Im Kontext von Stalking, das oft mit wiederholten Nachrichten und Drohungen einhergeht, könnte die Nötigung durch die Androhung von Selbstverletzung oder Suizid relevant sein. Die Gerichte prüfen dann, ob diese Drohungen als verwerflich gelten und ob sie geeignet sind, den Willen des Opfers zu beeinflussen. Die Drohung muss von einer gewissen Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit sein, um als Nötigung zu gelten. Ein entscheidender Aspekt ist, dass das Opfer sich tatsächlich genötigt fühlt, einer Handlung nachzukommen, die es ohne die Drohung nicht vorgenommen hätte.

§ 238 StGB – Nachstellung

Der Straftatbestand der Nachstellung, auch bekannt als Stalking, ist in § 238 StGB geregelt. Hierbei handelt es sich um das beharrliche Verfolgen oder Belästigen einer Person in einer Weise, die geeignet ist, das Leben des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Verhaltensweisen, die unter diesen Paragraphen fallen, umfassen unter anderem das wiederholte Versenden von Nachrichten, das Verfolgen oder das Auflauern. Diese Handlungen müssen das Opfer ernsthaft in seinem Lebensumfeld beeinträchtigen, z. B. durch Angstzustände oder den Wechsel des Wohnorts.

Für eine Strafbarkeit nach § 238 StGB ist entscheidend, dass das Verhalten des Täters sich als hartnäckig und kontinuierlich darstellt. Der Täter muss die Absicht haben, das Opfer zu schädigen oder einzuschüchtern. Wenn das Verhalten mit Drohungen einhergeht, wie im Fall der Androhung von Selbstmord, kann dies die Beweisführung erleichtern, dass das Verhalten geeignet ist, das Opfer erheblich zu belasten. Der Gesetzgeber stellt mit dieser Regelung die Schutzbedürftigkeit der Opfer in den Mittelpunkt, um deren persönliche Freiheit und psychische Unversehrtheit zu gewährleisten.

§ 241 StGB – Bedrohung

Nach § 241 StGB macht sich strafbar, wer einem anderen mit der Begehung eines Verbrechens droht. Dies umfasst jede Ankündigung eines zukünftigen Übels, das ernst gemeint ist und bei dem der Täter vorgibt, Einfluss auf den Eintritt des Übels zu haben. Eine Bedrohung muss glaubwürdig erscheinen und das Opfer in Angst versetzen. Besonders heikel ist die Drohung mit Selbstmord, weil sie zwar nicht direkt ein Verbrechen gegen andere darstellt, aber als psychischer Druck auf das Opfer angewendet werden kann, um dessen Verhalten zu beeinflussen.

In Fällen, in denen eine Drohung mit Selbstmord ausgesprochen wird, liegt die Herausforderung darin, den Nachweis zu erbringen, dass diese Drohung ernst gemeint war und dass das Opfer sie als ernsthafte Bedrohung empfunden hat. Das Gericht muss hier sehr genau prüfen, ob die Drohung geeignet war, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen oder in erheblichem Maße zu ängstigen. Die subjektive Wahrnehmung des Opfers spielt hierbei eine entscheidende Rolle, ebenso wie die objektiven Umstände, unter denen die Drohung ausgesprochen wurde.

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Aktenzeichen Entscheidungsgrundlage

Anwendung

Grundsatzinterpretation

In der rechtlichen Beurteilung des Falles, bei dem ein Stalker täglich Dutzende Nachrichten schickte und mit Selbstmord drohte, lag der Fokus auf der Anwendung des § 240 StGB (Strafgesetzbuch), der die Nötigung (Zwang zu einem bestimmten Verhalten durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) behandelt. Der Grundsatz dieser Norm besagt, dass der Täter durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel eine Handlung, Duldung oder Unterlassung erzwingen muss. Wesentlich hierbei ist, dass die Drohung geeignet ist, den Adressaten in seiner freien Willensentschließung zu beeinflussen. In diesem Fall wurden die Nachrichten als Drohungen eingestuft, die darauf abzielten, das Opfer in einem anhaltenden Zustand der Angst und Unsicherheit zu halten. Die Drohung mit Selbstmord wurde als ein empfindliches Übel angesehen, das geeignet war, das Opfer zu einer bestimmten Verhaltensweise zu zwingen, nämlich den Kontakt nicht abzubrechen.

Ausnahmeinterpretation

Die Ausnahmeinterpretation des § 240 StGB kommt dann zum Tragen, wenn die Androhung eines Übels nicht als ausreichend schwerwiegend gilt, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. In diesem Fall argumentierte die Verteidigung, dass die Drohungen mit Selbstmord eher als Ausdruck persönlicher Verzweiflung und nicht als ernsthafte Nötigung zu werten seien. Das Gericht musste hier differenzieren, ob die Drohungen ernsthaft gemeint waren und ob sie tatsächlich geeignet waren, das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Zur Klärung wurde der psychische Zustand des Täters untersucht sowie die Auswirkungen auf das Opfer bewertet. Diese Ausnahmeinterpretation wurde jedoch letztlich verworfen, da die wiederholte und insistente Natur der Nachrichten die Schwelle zur ernsthaften Drohung überschritt.

Begründung

Das Gericht begründete seine Entscheidung, indem es die Ernsthaftigkeit und die wiederholte Natur der Drohungen in den Vordergrund stellte. Die richterliche Auslegung konzentrierte sich auf die nachhaltige Beeinflussung der Opferentscheidung, welche durch die Drohungen in den Nachrichten hervorgerufen wurde. Der Täter hatte durch die wiederholten Androhungen eines empfindlichen Übels, nämlich seines eigenen Todes, das Opfer in einen Zustand versetzt, der ihre Handlungsfreiheit erheblich einschränkte. Diese Auslegung fiel unter die Anwendung des § 240 StGB, da die Drohungen als ernsthaft anzusehen waren und geeignet, das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Zudem wurde die subjektive Tatseite beleuchtet, wobei es um den Vorsatz des Täters ging, der das Opfer durch seine Handlungen bewusst manipulieren wollte. Diese gezielte Manipulation und der psychische Druck, den die Drohungen ausübten, führten letztlich zur Verurteilung. Das Gericht betonte, dass die Freiheit der Willensbildung des Opfers durch die konstanten Drohungen unzumutbar beeinträchtigt wurde, was den Tatbestand der Nötigung klar erfüllte.

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Ähnliche Urteile

BGH, Urteil vom 15. März 2016, Az. 3 StR 498/15

Sachverhalt

In diesem Fall wurde der Angeklagte beschuldigt, seiner Ex-Partnerin über mehrere Wochen hinweg täglich zahlreiche Nachrichten zu senden. Die Inhalte waren teils beleidigend, teils drohend, wobei er auch mit Selbstmord drohte, falls sie den Kontakt abbrechen sollte. Die Betroffene fühlte sich massiv bedrängt und verständigte die Polizei.

Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB). Der Gerichtshof sah die Drohung mit Selbstmord als eine ernsthafte Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen an. Das Urteil betonte die Schutzwürdigkeit der Opfer vor psychischem Druck.

Unterschiede zum Hauptfall

Im Hauptfall lag der Fokus auf der Anzahl und Intensität der Nachrichten, während bei diesem Urteil die Kombination aus Beleidigung und Drohung mit Selbstmord im Vordergrund stand. Zudem war der zeitliche Rahmen der Belästigungen unterschiedlich, was die Schwere der psychischen Belastung beeinflusste.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sprach den Angeklagten wegen versuchter Nötigung schuldig. Die Androhung von Gewalt wurde als ernstzunehmende Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit (§ 223 StGB) gewertet, auch wenn es nicht zu einem physischen Übergriff kam.

Unterschiede zum Hauptfall

Der Hauptunterschied liegt in der Art der Drohung: Während im Hauptfall der Selbstmord des Täters im Raum stand, betraf es hier direkte körperliche Gewalt gegen die Betroffene. Dies führte zu einer unterschiedlichen Bewertung der Tatbestandsmerkmale und der Strafzumessung.

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Unterschiede zum Hauptfall

Ähnlich dem Hauptfall, jedoch wurde in diesem Urteil besonders die psychische Manipulation durch die Drohung mit Selbstmord hervorgehoben. Die Beleidigungen traten in den Hintergrund, was die Richter bei der Strafzumessung berücksichtigten.

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Urteil

Das Amtsgericht (AG) München verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung. Die Drohung, sich selbst zu schaden, wurde als unzulässige Beeinflussung der Willensfreiheit der Betroffenen gesehen, was eine strafbare Handlung darstellte.

Unterschiede zum Hauptfall

Im Hauptfall war die Intensität der Nachrichten und die Kombination aus Drohung und Beleidigung entscheidend, während im Münchner Urteil die wiederholte Drohung mit Selbstmord im Fokus stand. Die emotionale Erpressung war hier das zentrale Element der strafrechtlichen Bewertung.

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FAQ

Was versteht man unter Nötigung?

Nötigung bedeutet, jemanden durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Im deutschen Recht ist dies nach § 240 StGB strafbar.

Wie kann man sich gegen Stalking wehren?

Opfer von Stalking können eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Auch eine Anzeige bei der Polizei ist möglich.

Wann liegt eine Drohung mit Selbstmord vor?

Eine Drohung mit Selbstmord liegt vor, wenn jemand ankündigt, sich das Leben zu nehmen, um eine andere Person zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

Welche Strafen drohen bei Nötigung?

Bei Nötigung kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden, je nach Schwere der Tat und ihrer Umstände.

Was können Betroffene tun, wenn sie belästigt werden?

Betroffene sollten Beweise sammeln und sich rechtlichen Rat holen. Eine Anzeige bei der Polizei und der Gang zum Anwalt sind wichtige Schritte.

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