Urlaubsanspruch angefangener Monat – diese Frage taucht oft auf, wenn der erste Arbeitstag nicht genau auf den Monatsbeginn fällt. Aber wie genau sieht die rechtliche Lage aus? In diesem Beitrag klären wir, ob bei einem Arbeitsbeginn am 2. eines Monats Anspruch auf anteiligen Urlaub besteht und was du unbedingt wissen solltest.
Gesetzliche Regelungen zum Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist in § 5 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geregelt. Dort steht, dass ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs hat. Was bedeutet das konkret für angefangene Monate?
Keine Aufrundung bei Teilmonat
Wenn der Arbeitsvertrag nicht am ersten Kalendertag des Monats beginnt, sondern später – wie zum Beispiel am 2. Juni –, handelt es sich rechtlich gesehen nicht um einen vollen Beschäftigungsmonat. Das Bundesurlaubsgesetz ist hier eindeutig. Ein voller Monat ist nur dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis vom ersten bis zum letzten Kalendertag besteht.
Warum der 2. Juni entscheidend ist
Auch wenn der 1. Juni ein Sonntag ist, wird dieser Tag dennoch als relevanter Kalendertag betrachtet. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 2. Juni, fehlt also ein Tag zum vollen Monat. In der Praxis bedeutet das: Für den Juni besteht kein anteiliger Urlaubsanspruch, da die gesetzliche Voraussetzung – ein voller Monat – nicht erfüllt ist.
Obdachloser stirbt nach Angriff mit Eisenstange Körperverletzung mit Todesfolge 👆Vertraglicher Anspruch und Kulanzregelung
So eindeutig wie das Gesetz auf den ersten Blick erscheint, gibt es dennoch Spielräume – zumindest in der Realität mancher Betriebe.
Abweichung durch Arbeitsvertrag
Einige Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen vor, dass auch für angefangene Monate Urlaub anteilig gewährt wird. Dann greift die gesetzliche Regelung nur subsidiär, also wenn keine andere Regelung existiert. Wer also das Gefühl hat, unfair behandelt zu werden, sollte zunächst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen.
Was tun bei Unklarheiten?
Wenn die Urlaubsübersicht plötzlich weniger Tage aufweist als erwartet – etwa 18 statt 21 bei 36 Tagen Jahresurlaub – kann das irritieren. In solchen Fällen lohnt sich das direkte Gespräch mit der Personalabteilung. Viele Arbeitgeber zeigen sich kulant, vor allem wenn der Starttermin aus betrieblichen Gründen nicht auf den Monatsanfang gelegt wurde.
Abfindung oder Freistellung bei Kündigung? 👆Urlaubsanspruch bei unterjährigem Start
Das Thema „Urlaubsanspruch angefangener Monat“ führt besonders bei unterjährigem Arbeitsbeginn zu Fragen.
Berechnung bei 36 Tagen Jahresurlaub
Bei einem Jahresurlaub von 36 Tagen ergibt sich pro Monat ein Anspruch von 3 Tagen. Beginnt das Arbeitsverhältnis also am 1. Juli, hat man für das zweite Halbjahr Anspruch auf 18 Urlaubstage. Beginnt man jedoch erst am 2. Juli, reduziert sich der Anspruch auf 15 Tage – da der Juli dann nicht mehr als voller Monat zählt.
Relevanz für Kündigung oder Wechsel
Der Punkt ist auch dann relevant, wenn man kündigt oder gekündigt wird. Endet das Arbeitsverhältnis zum Beispiel am 29. Februar, zählt der Februar nur dann als voller Monat, wenn der Arbeitsvertrag auch am 1. Februar bestand.
Kündigung im laufenden Monat: Was jetzt gilt 👆Häufige Missverständnisse in der Praxis
Es gibt einige Punkte, bei denen viele Arbeitnehmer von einer anderen rechtlichen Einschätzung ausgehen.
Sonntag als erster Tag
Der häufigste Irrtum besteht darin zu glauben, dass ein Sonntag als „nicht arbeitstagrelevant“ ignoriert wird. Doch das Gesetz spricht von Kalendermonaten, nicht Arbeitstagen. Das heißt: Auch Sonntage zählen. Wer also am 2. eines Monats startet, verliert den Anspruch auf anteiligen Urlaub für diesen Monat.
Teilzeit oder Minijob
Selbst bei Teilzeitbeschäftigung oder einem Minijob gelten die gleichen Regeln. Auch hier entsteht der Urlaubsanspruch nur für volle Monate. Unterschiede ergeben sich lediglich in der Gesamtzahl der Urlaubstage – abhängig vom wöchentlichen Arbeitszeitmodell.