Urlaubsanspruch angefangener Monat bei Start am 2.

Urlaubsanspruch angefangener Monat – diese Frage taucht oft auf, wenn der erste Arbeitstag nicht genau auf den Monatsbeginn fällt. Aber wie genau sieht die rechtliche Lage aus? In diesem Beitrag klären wir, ob bei einem Arbeitsbeginn am 2. eines Monats Anspruch auf anteiligen Urlaub besteht und was du unbedingt wissen solltest.

Gesetzliche Regelungen zum Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist in § 5 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geregelt. Dort steht, dass ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs hat. Was bedeutet das konkret für angefangene Monate?

Keine Aufrundung bei Teilmonat

Wenn der Arbeitsvertrag nicht am ersten Kalendertag des Monats beginnt, sondern später – wie zum Beispiel am 2. Juni –, handelt es sich rechtlich gesehen nicht um einen vollen Beschäftigungsmonat. Das Bundesurlaubsgesetz ist hier eindeutig. Ein voller Monat ist nur dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis vom ersten bis zum letzten Kalendertag besteht.

Warum der 2. Juni entscheidend ist

Auch wenn der 1. Juni ein Sonntag ist, wird dieser Tag dennoch als relevanter Kalendertag betrachtet. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 2. Juni, fehlt also ein Tag zum vollen Monat. In der Praxis bedeutet das: Für den Juni besteht kein anteiliger Urlaubsanspruch, da die gesetzliche Voraussetzung – ein voller Monat – nicht erfüllt ist.

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Vertraglicher Anspruch und Kulanzregelung

So eindeutig wie das Gesetz auf den ersten Blick erscheint, gibt es dennoch Spielräume – zumindest in der Realität mancher Betriebe.

Abweichung durch Arbeitsvertrag

Einige Arbeitsverträge oder Tarifverträge sehen vor, dass auch für angefangene Monate Urlaub anteilig gewährt wird. Dann greift die gesetzliche Regelung nur subsidiär, also wenn keine andere Regelung existiert. Wer also das Gefühl hat, unfair behandelt zu werden, sollte zunächst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen.

Was tun bei Unklarheiten?

Wenn die Urlaubsübersicht plötzlich weniger Tage aufweist als erwartet – etwa 18 statt 21 bei 36 Tagen Jahresurlaub – kann das irritieren. In solchen Fällen lohnt sich das direkte Gespräch mit der Personalabteilung. Viele Arbeitgeber zeigen sich kulant, vor allem wenn der Starttermin aus betrieblichen Gründen nicht auf den Monatsanfang gelegt wurde.

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Urlaubsanspruch bei unterjährigem Start

Das Thema „Urlaubsanspruch angefangener Monat“ führt besonders bei unterjährigem Arbeitsbeginn zu Fragen.

Berechnung bei 36 Tagen Jahresurlaub

Bei einem Jahresurlaub von 36 Tagen ergibt sich pro Monat ein Anspruch von 3 Tagen. Beginnt das Arbeitsverhältnis also am 1. Juli, hat man für das zweite Halbjahr Anspruch auf 18 Urlaubstage. Beginnt man jedoch erst am 2. Juli, reduziert sich der Anspruch auf 15 Tage – da der Juli dann nicht mehr als voller Monat zählt.

Relevanz für Kündigung oder Wechsel

Der Punkt ist auch dann relevant, wenn man kündigt oder gekündigt wird. Endet das Arbeitsverhältnis zum Beispiel am 29. Februar, zählt der Februar nur dann als voller Monat, wenn der Arbeitsvertrag auch am 1. Februar bestand.

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Häufige Missverständnisse in der Praxis

Es gibt einige Punkte, bei denen viele Arbeitnehmer von einer anderen rechtlichen Einschätzung ausgehen.

Sonntag als erster Tag

Der häufigste Irrtum besteht darin zu glauben, dass ein Sonntag als „nicht arbeitstagrelevant“ ignoriert wird. Doch das Gesetz spricht von Kalendermonaten, nicht Arbeitstagen. Das heißt: Auch Sonntage zählen. Wer also am 2. eines Monats startet, verliert den Anspruch auf anteiligen Urlaub für diesen Monat.

Teilzeit oder Minijob

Selbst bei Teilzeitbeschäftigung oder einem Minijob gelten die gleichen Regeln. Auch hier entsteht der Urlaubsanspruch nur für volle Monate. Unterschiede ergeben sich lediglich in der Gesamtzahl der Urlaubstage – abhängig vom wöchentlichen Arbeitszeitmodell.

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Fazit

Wer seinen Arbeitsvertrag am 2. eines Monats beginnt, hat in der Regel keinen Anspruch auf anteiligen Urlaub für diesen Monat. Das liegt daran, dass laut § 5 Bundesurlaubsgesetz der Urlaubsanspruch nur für volle Kalendermonate entsteht – und der 1. Tag zählt dabei mit, selbst wenn es sich um einen Sonntag handelt. Der Begriff Urlaubsanspruch angefangener Monat führt dabei häufig zu Missverständnissen, weil viele davon ausgehen, dass ein fast vollständiger Monat auch einen anteiligen Anspruch bedeutet. Tatsächlich aber entscheidet oft ein einziger Kalendertag über drei oder mehr Urlaubstage. Wer sich unsicher ist, sollte unbedingt den Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen. In manchen Fällen bestehen vertragliche Regelungen, die von der gesetzlichen Norm abweichen. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann ebenfalls Klarheit schaffen – und manchmal sogar zu einer kulanten Lösung führen.

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FAQ

Gilt der Urlaubsanspruch angefangener Monat auch bei Tarifvertrag?

Ja und nein. Ein Tarifvertrag kann vom Bundesurlaubsgesetz abweichen. Manche Tarifverträge sehen einen Urlaubsanspruch für angefangene Monate vor, andere halten sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben. Es lohnt sich, den Tarifvertrag genau zu lesen oder in der Personalabteilung nachzufragen.

Was passiert, wenn mein erster Arbeitstag ein Montag ist, aber der 1. war ein Sonntag?

Dann beginnt das Arbeitsverhältnis offiziell nicht am 1., sondern am 2. – also kein voller Kalendermonat. Auch wenn der Sonntag kein Arbeitstag ist, zählt er juristisch gesehen trotzdem. Damit entfällt der Urlaubsanspruch angefangener Monat für diesen Zeitraum.

Bekomme ich bei Teilzeit auch keinen Urlaub für angefangene Monate?

Richtig. Auch Teilzeitkräfte haben nur dann Anspruch auf anteiligen Urlaub, wenn der Monat voll gearbeitet wurde – also vom 1. bis zum letzten Tag. Die Regelung zum Urlaubsanspruch angefangener Monat unterscheidet nicht zwischen Vollzeit und Teilzeit.

Kann der Arbeitgeber freiwillig Urlaub für den angefangenen Monat gewähren?

Ja, das ist möglich. Gesetzlich ist er dazu nicht verpflichtet, aber viele Arbeitgeber zeigen sich kulant – vor allem wenn der Arbeitsbeginn am 2. lag, weil der 1. auf einen Sonntag fiel. Es lohnt sich also, nachzufragen.

Gilt das auch beim Austritt aus dem Unternehmen?

Ja. Endet ein Arbeitsverhältnis vor dem letzten Tag des Monats, gilt dieser Monat nicht als voller Monat. Das kann auch Einfluss auf den verbleibenden Urlaubsanspruch haben. Besonders beim Thema Urlaubsanspruch angefangener Monat entstehen hier oft Missverständnisse. Ein genauer Blick in den Vertrag und ins Gesetz hilft, unnötige Diskussionen zu vermeiden.

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