Urlaubsgeld bei Krankengeld: Anspruch trotz Krankheit?

Urlaubsgeld bei Krankengeld – diese Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer, die längere Zeit krankgeschrieben sind und auf finanzielle Sonderzahlungen hoffen. Gerade in schwierigen Lebensphasen zählt jeder Euro. Doch was sagt das Gesetz dazu?

Urlaubsgeld bei Krankengeld: Rechte klären

Wenn Urlaubsgeld während einer Krankheit gezahlt wird, steht zunächst eine ganz grundsätzliche Frage im Raum: Handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers oder um eine vertraglich beziehungsweise tariflich zugesicherte Zahlung? Die Antwort darauf entscheidet, ob man trotz Krankengeld Anspruch darauf hat oder nicht.

Anspruch abhängig vom Vertrag

Urlaubsgeld ist in Deutschland rechtlich nicht verpflichtend. Das bedeutet: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Ob und wann ein Arbeitnehmer Urlaubsgeld bekommt, richtet sich allein nach dem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag oder einer betrieblichen Übung. Das heißt, wenn der Arbeitgeber regelmäßig in der Vergangenheit gezahlt hat, entsteht ein Gewohnheitsrecht. Liegt also ein solcher Anspruch vor – etwa durch einen Tarifvertrag –, besteht dieser grundsätzlich auch während des Bezugs von Krankengeld weiter.

Kein Lohn – kein Lohnbestandteil?

Die Unsicherheit beginnt oft mit dem Wechsel vom regulären Arbeitsentgelt zum Krankengeld. Denn sobald die Entgeltfortzahlung (nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) endet – also meist nach sechs Wochen –, übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Und genau hier liegt der Knackpunkt: Urlaubsgeld ist ein Bestandteil des Arbeitslohns. Wer aber keinen Lohn mehr bekommt, sondern Krankengeld, bekommt auch keinen Lohnbestandteil – sagen viele Arbeitgeber. Doch das ist nicht in jedem Fall richtig.

Sonderzahlung bleibt Sonderzahlung

Wenn das Urlaubsgeld nicht an den tatsächlichen Urlaubsantritt, sondern an die Betriebszugehörigkeit oder ein Kalenderdatum geknüpft ist (wie etwa “immer im Juni”), dann kann der Anspruch unabhängig von der Krankheit entstehen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12) bestätigt: Solche Sonderzahlungen dürfen nicht willkürlich verweigert werden, nur weil der Arbeitnehmer erkrankt ist – sofern die Anspruchsgrundlage besteht.

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Auszahlung, Kürzung und Verfall

Jetzt stellt sich natürlich die praktische Frage: Wenn ein Anspruch auf Urlaubsgeld während des Krankengeldbezugs besteht – wann wird es ausgezahlt und kann es gekürzt werden?

Zeitpunkt der Auszahlung

In vielen Betrieben wird das Urlaubsgeld pauschal zu einem bestimmten Zeitpunkt – meist im Frühsommer – ausgezahlt. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits Krankengeld bezieht, bekommt die Zahlung eventuell erst später. In der Praxis wird das Urlaubsgeld oft zurückgehalten, bis klar ist, wie lange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Grund: Arbeitgeber wollen vermeiden, bei längerer Abwesenheit Zahlungen zu leisten, die sie nicht mehr steuerlich als Arbeitslohn verbuchen können.

Kürzung möglich?

Ja, das ist möglich. Wenn das Urlaubsgeld anteilig zum Arbeitslohn gerechnet wird – also monatlich oder leistungsabhängig gezahlt wird – kann der Arbeitgeber es anteilig kürzen. Denn während der Zeit des Krankengeldbezugs erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, was als Grund für die anteilige Kürzung gewertet wird. Das ist zulässig, solange es im Vertrag oder Tarif so vorgesehen ist.

Verfall oder Nachzahlung?

Bei langfristiger Erkrankung stellen sich oft Sorgen um nicht erhaltene Leistungen. Was passiert, wenn jemand das ganze Jahr über krank ist? Laut § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz verfallen Urlaubsansprüche nicht sofort. Bei durchgehender Krankheit bis zum Jahresende verlängert sich der Übertragungszeitraum auf 15 Monate, also bis Ende März des übernächsten Jahres. Ähnlich verhält es sich bei Urlaubsgeld, wenn ein vertraglicher Anspruch besteht – dann muss es bei Renteneintritt oder Kündigung ggf. nachträglich ausgezahlt werden.

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Fazit

Urlaubsgeld bei Krankengeld ist ein sensibles Thema, das stark von der vertraglichen Ausgestaltung abhängt. Wer einen tariflichen oder vertraglichen Anspruch hat, verliert diesen nicht automatisch durch Arbeitsunfähigkeit. Allerdings kann es zu Verzögerungen oder anteiligen Kürzungen kommen – je nach Regelung. Entscheidend ist, wie das Urlaubsgeld definiert ist: als freiwillige Leistung, als betriebliche Übung oder als fixierter Bestandteil des Gehalts. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig mit dem Arbeitgeber oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzen, um Ansprüche zu klären und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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FAQ

Habe ich trotz Krankengeld Anspruch auf Urlaubsgeld?

Das hängt davon ab, ob das Urlaubsgeld vertraglich oder tariflich zugesichert ist. Besteht ein klarer Anspruch, bleibt dieser auch bei Krankengeld grundsätzlich bestehen.

Wann wird das Urlaubsgeld ausgezahlt, wenn ich krankgeschrieben bin?

Häufig wird die Auszahlung aufgeschoben, bis feststeht, ob und wann der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist. Eine spätere Nachzahlung ist bei bestehendem Anspruch möglich.

Darf der Arbeitgeber das Urlaubsgeld kürzen?

Ja, wenn das Urlaubsgeld anteilig oder leistungsbezogen gewährt wird, ist eine Kürzung während des Krankengeldbezugs erlaubt – sofern das arbeitsvertraglich geregelt ist.

Was passiert mit dem Urlaubsgeld, wenn ich in Rente gehe?

Bei Renteneintritt ohne vorherige Rückkehr an den Arbeitsplatz kann ein offener Anspruch auf Urlaubsgeld noch bestehen. In solchen Fällen kann es nachgezahlt werden, wenn ein tariflicher Anspruch vorliegt.

Verfällt mein Urlaub, wenn ich das ganze Jahr krank bin?

Nein, der gesetzliche Urlaub verfällt in der Regel erst 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres – also spätestens zum 31. März des übernächsten Jahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

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